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Hohensteiner Blättche
Ausgabe 26/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Gemeinde Hohenstein​​​​​​​ (Rheingau-Taunus-Kreis)

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetz vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Gemeindevertretung Hohenstein am 18. Mai 2026 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den  Gemeindevorstand

(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2) Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

(3) Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

  1. Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB),
  2. Grenzregelungsverfahren nach §§ 82, 83 Baugesetzbuch (BauGB),
  3. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,
  4. Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 10.000 EURO (brutto),
  5. Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 10.000 EURO (brutto),
  6. Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure,
  7. Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen,
  8. Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von 200.000 EURO (brutto) (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall,
  9. Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall,
  10. Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen bis zu einem Wert der Zuwendung von 10.000 EURO (brutto) im Einzelfall,
  11. Entscheidung über Verpachtung, soweit der jährliche Pachtzins den Betrag von 7.500 EURO (brutto) nicht übersteigt, sowie Entscheidung über Vermietung soweit der jährliche Mietzins den Betrag von 7.500 EURO (brutto) nicht übersteigt.

Diese Einschränkungen gelten nicht für Jagdverpachtungen.

(4) Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten mittels Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

(5) Die Gemeindevertretung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gem. § 103 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand.

§ 2

Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

(1) Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Wirtschaftsausschuss mit den Aufgabenbereichen Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, Bauen, Verkehr, Energie und Digitale Infrastruktur,

3.

Sozialausschuss mit den Aufgabenbereichen Soziales, Sport, Feuerwehren, Familie, Gesundheit, Tourismus und Kultur.

(2) Die Ausschüsse haben je sieben Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen. Die Gemeindevertretung kann den Ausschüssen bestimmte oder bestimmte Arten von Angelegenheiten gem. §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen.

Die Gemeindevertretung kann die Beschlussfassung in diesen Angelegenheiten jederzeit wieder an sich ziehen. § 51 HGO bleibt unberührt. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 3

Gemeindevertretung

(1) Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 25 festgelegt.

(2) Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf vier festgelegt.

(3) Die Sitzungen der Gemeindevertretung finden in Präsenz statt. Die Mitglieder der Gemeindevertretung - mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung - sowie die Mitglieder des Gemeindevorstands können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, wenn eine digitale Sitzungsteilnahme in der Einladung vorgesehen ist. Ob eine Sitzung per Bild-Ton-Übertragung erfolgt, wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung im Benehmen mit dem Gemeindevorstand festgesetzt. Die digitale Sitzungsteilnahme soll spätestens einen Tag vor der Sitzung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mitgeteilt werden. Zugeschaltete Mitglieder der Gemeindevertretung gelten als anwesend im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 HGO. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Bild-Ton-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Hier haben die zugeschalteten Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzungen verfolgen können.

Eine digitale Sitzungsteilnahme ist nicht möglich:

1.

in der ersten Sitzung der Gemeindevertretung (konstituierende Sitzung)

2.

bei Wahlen nach § 55 HGO

3.

bei Beschlussfassungen nach § 39 a Abs. 3 S. 2 HGO, 57 Abs. 2 HGO, § 76 Abs. 1 und Abs. 4 S. 3, § 76 a HGO

4.

bei der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung

5.

bei der Beschlussfassung über Bauleitpläne

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und die Mitglieder der Gemeindevertretung müssen sich in der Sitzung optisch und akustisch wahrnehmen können. In öffentlichen Sitzungen muss gewährleistet sein, dass per Bild-Ton-Übertragung teilnehmende Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter auch für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit in Bild und Ton wahrnehmbar sind.

Technisch bedingte Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, sind unbeachtlich und haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse.

§ 4

Gemeindevorstand

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.

(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt sechs. Es werden keine Stellen hauptamtlich verwaltet.

§ 5

Ortsbeirat

(1) Für die Ortsteile Breithardt, Burg-Hohenstein, Holzhausen über Aar, Strinz-Margarethä, Born, Hennethal und Steckenroth werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.

(2) Die Ortsbezirke entsprechen den Gemarkungen der Ortsteile zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung.

(3) Der Ortsbeirat besteht in den Ortsteilen Breithardt, Holzhausen über Aar und Strinz-Margarethä aus je sieben Mitgliedern,

in den Ortsteilen Burg-Hohenstein, Born, Hennethal und Steckenroth aus je fünf Mitgliedern.

§ 6

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck im Wiesbadener Kurier Ausgabe Untertaunus öffentlich bekannt gemacht.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. Gesetzlich vorgeschriebene Ge-nehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekanntzumachen.

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem der Wiesbadener Kurier den bekannt zu machenden Text enthält.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Ladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, sowie der Ortsbeiräte gemäß §§ 58 Abs. 6, 62 Abs. 5, 82 Abs. 6 HGO erfolgt in der in Absatz 1 getroffenen Regelung.

(3) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Hohenstein, Ortsteil Breithardt, Schwalbacher Straße 1, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(5) Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen

1.

dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

2.

dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,

3.

dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und

4.

welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.

Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die bisherige Hauptsatzung vom 29. Februar 2000 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Hohenstein, den 18.05.2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein
Patrick Berghüser, Bürgermeister

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.