Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 BGBl. I 3618) und §§ 31 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert am 26.04.2018 und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 15. September 2016 (GVBl. S. 167), §§ 1 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert am 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein in ihrer Sitzung am 10. Juli 2023 nachstehende
Der Gemeinde Hohenstein über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Hohenstein beschlossen:
(1) Die monatliche Benutzungsgebühr für die Betreuung von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr in den gemeindlichen Kindertageseinrichtungen beträgt 250,- EUR für 6 Std./täglich (Referenzmodell). Die Gebühr für die Ganztagsbetreuung an fünf Tagen pro Woche beträgt nach dem aktuell gültigen Referenzmodell
| a) | für die Betreuungszeit von wöchentlich 7.30 - 15.00 Uhr (Mo-Fr) 62,50 Euro |
| b) | für die Betreuungszeit von 7.30 - 17.00 Uhr (Mo-Do) und 7.30 - 15.00 Uhr (Fr) 129,16 Euro (unter Berücksichtigung der Freistellung nach § 32c HKJGB) |
| c) | für die Betreuungszeit von 7.30 - 17.00 Uhr (Mo-Do) und 7.30 - 15.00 Uhr (Fr) 395,83 Euro (ohne Berücksichtigung der Freistellung nach § 32c HKJGB) |
Die Benutzungsgebühr für die Betreuung der Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr beträgt monatlich für eine Versorgung von täglich 6 Stunden 250,00 Euro.
Die Benutzungsgebühr für die Betreuung der Kinder vom vollendeten ersten bis zum Vollendeten dritten Lebensjahr beträgt monatlich
| a) | für eine Versorgung von täglich 6 Stunden 250,00 Euro |
| b) | für eine Versorgung von täglich 7,5 Stunden 310,00 Euro |
| c) | für eine Versorgung von montags bis donnerstags 9,5 Stunden und freitags 7,5 Stunden 390,00 Euro |
Die vorstehend aufgeführten Benutzungsgebühren werden jeweils am 01.08. eines jeden Jahres um 3% erhöht.
Die vorstehende Änderungssatzung tritt am 01.08.2023 in Kraft, gleichzeitig tritt § 2 (1) in der bisherigen Fassung außer Kraft.