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Hohensteiner Blättche
Ausgabe 29/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl S. 138), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S 618), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 01.06.2016 (BGBl. I S. 1290), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 09.06.2016 (GVBl. I S. 70), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein in der Sitzung am 10. Juli 2023 folgende

Änderung der

Entwässerungssatzung

beschlossen:

Artikel 1

§ 6 (3) erhält folgende Fassung

§ 6

Grundstückskläreinrichtungen

(3) Die Gemeinde behält sich vor, die laufenden Entleerungen der Grundstückkläreinrichtungen, sowie die Abfuhr des Abwassers/Klärschlamm durch Dritte durchführen zu lassen, wenn der Grundstückseigentümer den auferlegten Pflichten nicht nachkommt und dadurch Gefahren für das Allgemeinwohl entstehen können. Die anfallenden Kosten tragen die Grundstückseigentümer.

§ 28 erhält folgende Fassung:

§ 28

Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben

Gebührenmaßstab für die Annahme und das Behandeln von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m3

a) Schlamm aus Kläranlagen  —  100,00 €

b) Abwasser aus Gruben  — 15,00 €

Die Transportkosten der Abwässer und Klärschlämme werden durch den beauftragten Unternehmer in Rechnung gestellt und entfallen bei Selbstanlieferung.

Artikel 2

Artikel 1 tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig treten §§ 6 (3) und 28 in der bisherigen Fassung außer Kraft.

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Hohenstein
Daniel Bauer Bürgermeister