Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl S. 138), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S 618), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 01.06.2016 (BGBl. I S. 1290), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 09.06.2016 (GVBl. I S. 70), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein in der Sitzung am 10. Juli 2023 folgende
Änderung der
Entwässerungssatzung
beschlossen:
Artikel 1
§ 6 (3) erhält folgende Fassung
(3) Die Gemeinde behält sich vor, die laufenden Entleerungen der Grundstückkläreinrichtungen, sowie die Abfuhr des Abwassers/Klärschlamm durch Dritte durchführen zu lassen, wenn der Grundstückseigentümer den auferlegten Pflichten nicht nachkommt und dadurch Gefahren für das Allgemeinwohl entstehen können. Die anfallenden Kosten tragen die Grundstückseigentümer.
§ 28 erhält folgende Fassung:
Gebührenmaßstab für die Annahme und das Behandeln von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m3
| a) Schlamm aus Kläranlagen — 100,00 € |
| b) Abwasser aus Gruben — 15,00 € |
Die Transportkosten der Abwässer und Klärschlämme werden durch den beauftragten Unternehmer in Rechnung gestellt und entfallen bei Selbstanlieferung.
Artikel 2
Artikel 1 tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig treten §§ 6 (3) und 28 in der bisherigen Fassung außer Kraft.