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Hohensteiner Blättche
Ausgabe 29/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 BGBl. I 3618) und §§ 31 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert am 26.04.2018 und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 15. September 2016 (GVBl. S. 167), §§ 1 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert am 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein in ihrer Sitzung am 15. Mai 2023 nachstehende Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Hohenstein beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Benutzer der Kindertageseinrichtungen haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder (Personensorgeberechtigte) Gebühren zu entrichten (vergleiche § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Hohenstein). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamt-

schuldner. Die Gebühren und Entgelte gliedern sich in:

a)

die Benutzungsgebühr

b)

das Getränkeentgelt

c)

das Verpflegungsentgelt.

Leben Personensorgeberechtigte, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen ist. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge, ist der Elternteil gebührenpflichtig, der Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266), oder nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.1266) erhält. Wenn der gebührenpflichtige Elternteil nicht pünktlich zahlt, werden auch weitere Personensorgeberechtigte oder Unterhaltspflichtige gebührenpflichtig.

(2) Die Benutzungsgebühr ist für den Besuch der Kindertagesstätte zu entrichten.

(3) Das Getränkeentgelt ist für Getränke zu entrichten, die während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung eingenommen werden. Es wird pauschaliert für den Monat festgesetzt.

(4) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen in der Kindertageseinrichtung erhoben. Es wird pauschaliert für den Monat festgesetzt.

(5) Sowohl die Benutzungsgebühr als auch das Getränke- und das Verpflegungsentgelt sind stets für einen vollen Monat im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch für die Zeit der Eingewöhnung in der Einrichtung.

(6) Die Benutzungsgebühr trägt zur Gesamtfinanzierung der Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen bei. Sie ist daher während des ganzen Kindergartenjahres, auch in den Ferien- und Krankheitszeiten, zu entrichten.

§ 2

Benutzungsgebühr

(1) Die monatliche Benutzungsgebühr für die Betreuung von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr in den gemeindlichen Kindertageseinrichtungen beträgt 250,- EUR für 6 Std./täglich (Referenzmodell).

Die Gebühr für die Ganztagsbetreuung an fünf Tagen pro Woche beträgt nach dem aktuell gültigen Referenzmodell

a)

für die Betreuungszeit von wöchentlich 7.30 - 15.00 Uhr (Mo-Fr) 62,50 Euro

b)

für die Betreuungszeit von 7.30 - 17.00 Uhr (Mo-Do) und 7.30 - 15.00 Uhr (Fr) 129,16 Euro

Die Benutzungsgebühr für die Betreuung der Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr beträgt monatlich für eine Versorgung von täglich 6 Stunden 250,00 Euro Die Benutzungsgebühr für die Betreuung der Kinder vom vollendeten ersten bis zum Vollendeten dritten Lebensjahr beträgt monatlich

a)

für eine Versorgungvon täglich 6 Stunden 250,00 Euro

b)

für eine Versorgung von täglich 7,5 Stunden 310,00 Euro

c)

für eine Versorgung von montags bis donnerstags 9,5 Stunden und freitags 7,5 Stunden 390,00 Euro

Die vorstehend aufgeführten Benutzungsgebühren werden jeweils am 01.08. eines jeden Jahres um 3% erhöht.

(2) Für das nächstfolgende Kind einer Familie, das gleichzeitig mit dem ersten Kind eine Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hohenstein besucht, wird eine Benutzungsgebühr von 50 v. H. der im Absatz 1 festgesetzten Benutzungsgebühr erhoben.

(3) Ab dem dritten Kind einer Familie, das gleichzeitig mit dem ersten Kind eine Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hohenstein besucht, entfällt die Benutzungsgebühr.

(4) Für die Abholung nach den Öffnungszeiten der jeweiligen Kindertageseinrichtung beträgt die Benutzungsgebühr für jede angefangene ½ Stunde 20,00 Euro.

(5) Ab der dritten An-, Um- oder Abmeldung pro Kind und Kindergartenjahr sowie bei ebenfalls mindestens dreimaligem Auftreten von Fällen nach § 2 Abs. 4 dieser Satzung erhebt die Gemeinde eine Verwaltungsgebühr, die sich nach § 8 Abs. 2 der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Hohenstein in der jeweils gültigen Fassung bemisst.

§ 3

Gebührenfreistellung

(1) Soweit das Land Hessen der Gemeinde Hohenstein jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

1.

ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde

2.

ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde

3.

der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

(2) Das Getränke- bzw. Verpflegungsentgelt ist von der Befreiung nach § 3 Absatz 1 dieser Satzung ausgenommen.

§ 4

Gebührenabwicklung

(1) Die Benutzungsgebühren und Entgelte sind bis zum 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat an die Gemeindekasse zu zahlen/zu überweisen.

(2) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss.

Wird das Kind nicht abgemeldet, so sind die Benutzungsgebühren und Entgelte auch dann zu zahlen, wenn es der Kindertageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende sind die Benutzungsgebühren und Entgelte bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(3) Die Benutzungsgebühren und Entgelte sind bei vorübergehender Schließung der Kindertageseinrichtungen (z.B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.

(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für den Krankheitszeitraum.

(5) Über Stundung, Niederschlagung und Erlaß entscheidet der Gemeindevorstand nach den jeweilsgeltenden Vorschriften. Rückbuchungsgebühren bei nichtausreichender Deckung des Kontos ge-

hen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.

§ 5

Übernahme der Benutzungsgebühren

(1) In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.

(2) Bis zu einer vollständigen oder teilweisen Übernahme der Benutzungsgebühr durch das Jugendamt des Rheingau-Taunus-Kreises ist diese zunächst in voller Höhe zu entrichten. Überzahlte Beträge im Falle einer Kostenübernahme durch das Jugendamt des Rheingau-Taunus-Kreises werden erstattet.

(3) Die in § 2 dieser Satzung festgelegte Benutzungsgebühr für Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (U3) kann auf Antrag ermäßigt werden. Die Betreuungsgebühr ermäßigt sich bei einem monatlichen Familienbruttoeinkommen wie folgt:

-

Familienbruttoeinkommen (kleiner als) 3.000,00 Euro

Reduktion um 30% der Benutzungsgebühr entsprechend der Betreuungszeit

-

Familienbruttoeinkommen 3.000,00 - 4.500,00 Euro:

Reduktion um 15% der Benutzungsgebühr entsprechend der Betreuungszeit

(4) Das monatliche Familienbruttoeinkommen im Sinne des Abs. 3 ist das durch zwölf geteilte Bruttojahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres alles Familienmitglieder. Ein Ausgleich mit Verlusten ist nicht zulässig.

(5) Zum Nachweis des Einkommens sind der entsprechende Einkommensteuerbescheid bzw. der Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich und ggf. Rentenbescheide und Unterhaltsfestsetzungen vorzulegen. Sind diese Bescheide nicht vorhanden, so kann der Nachweis durch andere geeignete Unterlagen (z. B. Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid, Einkommensbescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, Bewscheinigung eines Steuerberatungsbüros) geführt werden.

(6) Eine Reduzierung der Benutzungsgebühren ist durch Antrg an den Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein, Schwalbacher Straße 1, 65329 Hohenstein zu richten.

§ 6

Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Benutzungsgebühren und Entgelte werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2023 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Hohenstein
Daniel Bauer, Bürgermeister