Energiesicherungsgesetz - EnSiG
Gemäß § 30 des Gesetzes zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungsgesetz - EnSiG) kann zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung die Einsparung und Reduzierung des Verbrauchs von unter anderem elektrischer Energie angeordnet werden.
Im Zuge dessen ist zum 01.09. die Verordnung zur Sicherheit der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) in Kraft getreten.
Laut § 11 dieser Verordnung ist der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen von 22.00 Uhr bis 16.00 Uhr des Folgetages untersagt.
Der aktuellen politischen Lage entsprechend möchten wir Sie mit diesem Artikel sensibilisieren und auffordern, bis auf Weiteres auf die Beleuchtung in Ihrem Schaufenster und/oder Ihrer Werbeanlage zu verzichten.
Wir danken für Ihr Verständnis und Mitwirken.