Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein in ihrer Sitzung am 7. September 2026 folgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:
(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Hohenstein.
(2) Ein Trinkwassernotstand liegt vor, wenn die Versorgung mit Trinkwasser gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das in den Versorgungsanlagen zur Verfügung gestellte Wasser zur Wasserversorgung des Gemeindegebietes oder eines Teilgebietes nicht ausreicht.
(3) Beginn und Ende des Trinkwassernotstandes sowie den Bereich des Notstandsgebietes stellt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Hohenstein als örtliche Ordnungsbehörde fest. Das Notstandsgebiet kann auf einzelne Ortsteile begrenzt werden. Der Gemeindevorstand wird unverzüglich unterrichtet.
(4) Die Feststellung nach Absatz 3 ergeht als Allgemeinverfügung. Sie wird öffentlich bekannt gegeben durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Hohenstein. Sie wird an dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag wirksam, sofern in ihr kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Zusätzlich wird die Feststellung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der betroffenen Ortsteile sowie durch Veröffentlichung im Wiesbadener Kurier, Ausgabe Untertaunus, bekannt gemacht. Diese zusätzlichen Veröffentlichungen sind für die Wirksamkeit der Feststellung ohne Bedeutung.
(5) Absatz 4 gilt für die Feststellung des Endes des Trinkwassernotstandes und für allgemeine Befreiungen nach § 3 entsprechend.
(6) Der Trinkwassernotstand im Sinne dieser Verordnung endet, wenn ein vom Regierungspräsidium Darmstadt festgestellter Wassernotstand beginnt.
(1) Soweit die Verwendung von Wasser nach dieser Verordnung weiter zulässig ist, soll Wasser sparsam verwendet werden. Soweit möglich, soll auf Wasser zurückgegriffen werden, das nicht aus dem öffentlichen Versorgungsnetz stammt.
(2) Während des Trinkwassernotstandes ist es verboten, Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz für folgende Zwecke zu entnehmen und zu verwenden:
| 1. | für das Bewässern von Rasenflächen, auch zur Abwehr bleibender Schäden an den Rasenflächen; |
| 2. | für das Bewässern öffentlicher oder betrieblicher Grünanlagen mit Ausnahme von Rasenflächen, soweit die Bewässerung nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Grünanlagen zwingend erforderlich ist (Abwehrbewässerung). Eine Abwehrbewässerung zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig. Sie darf höchstens zweimal je Woche erfolgen; |
| 3. | für das Bewässern von nicht erwerbsmäßig genutzten Gärten und Kleingärten sowie privater Grünanlagen mit Ausnahme von Rasenflächen, einschließlich des Bewässerns von Bäumen und Sträuchern, soweit dies nicht zur Abwehr bleibender Schäden zwingend erforderlich ist (Abwehrbewässerung). Eine Abwehrbewässerung zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig. Sie darf höchstens zweimal je Woche erfolgen; |
| 4. | für das Befüllen und Nachfüllen von Zisternen, es sei denn, das gesammelte Wasser dient der Abwehrbewässerung nach Nummer 2 oder Nummer 3 oder der Verwendung im Haushalt; |
| 5. | für das Betreiben von Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlagen, soweit kein Wasserkreislauf vorhanden ist; |
| 6. | für das erstmalige Befüllen sowie das Nachfüllen von Wasserbecken, privaten und betrieblichen Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen Einrichtungen. Das Verbot gilt nicht, soweit ein Nachfüllen zur Abwehr von Gefahren für das tierische oder pflanzliche Leben im Teich notwendig ist. Öffentliche Schwimmbäder sind von dem Verbot ausgenommen; |
| 7. | für das Bewässern und Befeuchten von Sportanlagen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Bei Sandplätzen und Kunstrasenplätzen einschließlich Tennissandplätzen ist auch tagsüber eine Oberflächenbewässerung von höchstens fünf Minuten je Stunde und Platz zulässig; |
| 8. | für das Abspritzen von Terrassen, Wänden, Hofflächen und Wegflächen sowie von Anlagen, insbesondere baulichen Anlagen und Maschinen, soweit das Abspritzen nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich ist. Das Verbot gilt nicht für die gewerbliche Verwendung von Dampfstrahlgeräten und Hochdruckreinigern; |
| 9. | für das Betreiben von Fahrzeugwaschanlagen, sofern nicht durch Kreislaufführung oder sonstige Sparmaßnahmen weniger als 25 Liter je Fahrzeug verbraucht werden. Das Verbot gilt nicht für die Verwendung von Dampfstrahlgeräten und Hochdruckreinigern; |
| 10. | für das Waschen privater Personenkraftwagen außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen; |
| 11. | für das Waschen von Fahrzeugen, die zu betrieblichen Zwecken eingesetzt werden, einschließlich Schienenfahrzeugen und Luftfahrzeugen, soweit dies nicht aus betrieblichen Gründen zwingend geboten ist; |
| 12. | für das Kühlen von Anlagen und Anlagenteilen am fließenden Wasserstrahl, durch Berieseln oder mittels Durchlaufkühlung. Dies gilt nicht für gewerbliche oder industrielle Betriebe, wenn die Entnahme und Verwendung von Wasser zur unmittelbaren Aufrechterhaltung des Betriebes aus existenziellen Gründen dringend erforderlich ist oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zwingend erforderlich ist; |
| 13. | für die Beregnung landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen sowie für die Beregnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Ausgenommen ist die Beregnung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Versuchsflächen, wenn die Beregnung zur Verwirklichung des Versuchszwecks zwingend erforderlich ist. |
(3) Krankenhäusern, Kureinrichtungen und Pflegeeinrichtungen, medizinischen Bädern, Untersuchungsstellen und Forschungseinrichtungen ist die Entnahme und Verwendung von Wasser in dem Umfang erlaubt, der für die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist.
(4) Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht, soweit die Entnahme und Verwendung von Wasser zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit, zur Tränkung von Tieren oder für Zwecke der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes erforderlich ist.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Hohenstein kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer dringender Umstände von den Verboten dieser Verordnung allgemein oder im Einzelfall Befreiungen erteilen. Befreiungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Bekanntgabe einer allgemeinen Befreiung erfolgt nach § 1 Abs. 4.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig während eines Trinkwassernotstandes Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz entnimmt und verwendet:
| 1. | entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 zur Bewässerung von Rasenflächen; |
| 2. | entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 zur Bewässerung öffentlicher oder betrieblicher Grünanlagen mit Ausnahme von Rasenflächen; |
| 3. | entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 zur Bewässerung von nicht erwerbsmäßig genutzten Gärten und Kleingärten sowie privater Grünanlagen mit Ausnahme von Rasenflächen, einschließlich des Bewässerns von Bäumen und Sträuchern; |
| 4. | entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 4 zum Befüllen oder Nachfüllen von Zisternen; |
| 5. | entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 5 zum Betreiben von Springbrunnen, Laufbrunnen oder Wasserspielanlagen; |
| 6. | entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 6 zum erstmaligen Befüllen oder zum Nachfüllen von Wasserbecken, privaten oder betrieblichen Schwimmbecken, künstlichen Teichen oder ähnlichen Einrichtungen; |
| 7. | entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 7 zum Bewässern oder Befeuchten von Sportanlagen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr oder bei Sandplätzen und Kunstrasenplätzen einschließlich Tennissandplätzen tagsüber länger als fünf Minuten je Stunde und Platz; |
| 8. | entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 zum Abspritzen von Terrassen, Wänden, Hofflächen, Wegflächen oder Anlagen; |
| 9. | entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 9 zum Betreiben von Fahrzeugwaschanlagen; |
| 10. | entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 10 zum Waschen privater Personenkraftwagen außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen; |
| 11. | entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 11 zum Waschen von Fahrzeugen, die zu betrieblichen Zwecken eingesetzt werden; |
| 12. | entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 12 zum Kühlen von Anlagen oder Anlagenteilen am fließenden Wasserstrahl, durch Berieseln oder mittels Durchlaufkühlung; |
| 13. | entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 13 zur Beregnung landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen oder zur Beregnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 HSOG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden, soweit nicht nach Bundes oder Landesrecht der Verstoß mit Strafe oder einer Geldbuße bedroht ist.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 77 Abs. 3 HSOG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Hohenstein als örtliche Ordnungsbehörde.
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Gefahrenabwehrverordnung mit dem Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Die Gefahrenabwehrverordnung wird hiermit ausgefertigt.