für Hessen Mobil
Straßen- und Verkehrsmanagement Wiesbaden
Dezernat Planung Rhein-Main
Fachbereich Technische Planung Wiesbaden
Welfenstraße 3a
65189 Wiesbaden
Auf Antrag von Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Wiesbaden ist der Plan für Felssicherungen an der Bundesstraße 54 zwischen der K 694 und Burg Hohenstein (K 682) einschließlich der Realisierung landschaftspflegerischer Maßnahmen mit den sich aus den Violetteintragungen in den Planunterlagen ergebenden Änderungen und Ergänzungen vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) am 23. August 2022 - Geschäftszeichen VI 1-D-061-k-06#2.200 - festgestellt worden (§§ 17 ff. FStrG i.V.m. §§ 72 ff. HVwVfG).
I. Gegenstand der Planfeststellung
Das planfestgestellte Vorhaben umfasst die Sicherung von Felsböschungen entlang der B 54 der K 694 und Burg Hohenstein (K 682) in der Gemeinde Hohenstein und die damit verbundenen folgenden Maßnahmen:
Herstellung von aufliegenden Steinschlagschutznetzen, Auffangschürzen und einer Steinschlagbarriere sowie landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahmen.
II. Weitere von der Planfeststellung umfasste Entscheidungen
| 1. | Naturschutzrechtliche Entscheidungen |
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| - Der mit dem Bauvorhaben verbundene Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG wird zugelassen (§ 17 Abs. 1 und § 15 BNatSchG). |
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| - Eine Ausnahme von § 34 Abs. 2 BNatSchG für das FFH-Gebiet „Aartalhänge zwischen Burg Hohenstein und Lindschied“ (DE 5814-303) wird unter Berücksichtigung der vorgesehenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen zugelassen (§ 34 Abs. 3, 5 BNatSchG). |
III. Nebenbestimmungen, Auflagen
Dem Vorhabenträger wurden zum Wohl der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer die erforderlichen Nebenbestimmungen auferlegt, insbesondere Auflagen zum Naturschutz und zum Gewässerschutz.
IV. Entscheidungen über Anträge, Stellungnahmen und Einwendungen sowie Zusagen
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle Stellungnahmen und fristgemäß eingegangenen Einwendungen entschieden worden, soweit ihnen nicht durch Planänderungen oder Zusagen entsprochen worden ist oder diese sich nicht auf andere Art und Weise im Laufe des Verfahrens erledigt haben.
V. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Goethestraße 41-43
34119 Kassel
erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das ist das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Die Klage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann gemäß § 17e Abs. 3 FStrG nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellt und begründet werden.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Hinweis:
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und eine Ausfertigung des festgestellten Planes (er umfasst die im Beschuss unter Ziffer A.I. genannten Unterlagen) werden in der Gemeinde Hohenstein nach ortsüblicher/öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Als Zeitpunkt der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gilt gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG das Ende der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Zustellungsurkunde zugestellt wurde.
Hinweis nach § 74 Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 HVwVfG
Der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und der planfestgestellte Plan kann in der Zeit vom 01.11.2022 bis einschließlich 14.11.2022 im Internet auf dem UVP-Portal der Länder (www.uvp-verbund.de) und auf dem Verwaltungsportal Hessen
(https://verwaltungsportal.hessen.de/themen/information/straßenbau-bekanntmachungen-planfeststellung)
und
beim Bauamt der Gemeinde Hohenstein, Schwalbacher Str. 1, 65329 Hohenstein, Zimmer 2.05, zu den allgemeinen Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag: 07.30 bis 11.30 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr
Mittwoch: 07.30 bis 11.30 Uhr, 15.30 bis 18.30 Uhr
Freitag: 07.30 bis 11.30 Uhr
eingesehen werden. Es liegt jeweils eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Planes aus.
Denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, wird der Planfeststellungsbeschluss individuell zugestellt. Gegenüber den übrigen Betroffenen gilt der Planfeststellungsbeschluss mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt (vgl. § 74 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG).