Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst sind bei jedem Notfall auf deutlich sichtbar angebrachte Hausnummern angewiesen, um den Einsatzort schnellstmöglich zu finden. Schlecht erkennbare Hausnummerierungen können im Notfall wertvolle Zeit kosten. Bei Noteinsätzen können einige Minuten der Suche nach dem richtigen Haus schwerwiegende Folgen mit sich tragen. Gut sichtbar angebrachte Hausnummern können daher Leben retten.
Nach § 126, Abs. 3 des Baugesetzbuches, ist jeder Eigentümer verpflichtet, sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummern müssen dabei von der Straße aus gut lesbar sein.
Die Nummerierung hat nach Vorgabe der Satzung über die Festsetzung, Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern der Gemeinde Hohenstein zu erfolgen.
§ 4 Gestaltungsvorschriften
Die Nummerierung hat mit arabischen Ziffern zu erfolgen. Die Ziffernhöhe soll mindestens 70 mm betragen.
§ 5 Anbringung der Nummernschilder
(1) Die Nummernschilder sollen unmittelbar neben dem Haupteingang, etwa in Höhe der Oberkante der Haustür, angebracht werden.
(2) Liegt der Hauseingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes, so ist das Nummernschild an der zur Straße liegenden Gebäudeseite in Sichthöhe anzubringen.
(3) Befinden sich auf dem Grundstück bewohnbare Rück- oder Seitengebäude, so sind die Nummernschilder an den einzelnen Gebäuden (Hauseingang) und außerdem an dem Zugang von der Straße anzubringen.
(4) Die Nummernschilder müssen von der Straßenseite deutlich sichtbar sein. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder oder Schutzdächer behindert sein.