Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
Schneeräumung
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet die Gehwege und die Fahrbahnen vom Eis und Schnee zu befreien (bei einseitiger Bebauung die ganze Straßenbreite und bei beidseitiger Bebauung bis zur Straßenmitte). Die Stadt Boppard räumt lediglich die Zuwegungen zum Kindergarten / Schule, Busstrecken, Geh-Radweg im Ort, Steilstrecken.
Die Räumung ist teilweise nicht möglich, wenn parkende Fahrzeuge ein gefahrloses Durchkommen des Räumfahrzeuges nicht mehr zulassen. Ich wurde von Mitbürgern aufmerksam gemacht, dass Steilstrecken, vermutlich wegen parkenden Fahrzeugen, nicht geräumt wurden. Fahrzeugeigentümer möchten bitte auf Ihren Grundstücken oder Parkplätzen ihr Auto abstellen.
Dadurch wird sichergestellt, dass auch Rettungsfahrzeuge ihren Einsatzort gefahrlos erreichen können. Bitte kommen Sie ihrer Räumpflicht nach und achten Sie darauf, dass alle Straßen und Gehwegen für die Verkehrsteilnehmer passierbar sind.
Einsammeln der Weihnachtsbäume durch CDU-Ortsverein
Die Weihnachtsbäume wurden am vergangenen Samstag von einem Team, bestehend aus 11 Helfern sowie einem Transporter und zwei PKW`s mit Anhänger, vom CDU-Ortsverein Buchholz-Niederkirchspiel eingesammelt. Die abgeholten Bäume wurden in der Nähe des Bauhofes zwischengelagert und dienen beim nächsten Martinsfeuer wieder als Brennmaterial. Ich bedanke mich für die Bereitschaft der Helfer und der Firmen, die uns Fahrzeuge und Anhänger zu Verfügung stellten.
Korrektur: Parken auf dem Behindertenparkplatz
Nach meiner letzten Veröffentlichung wandte sich der Vorsitzende des Behindertenbeirats der Stadt Boppard, mit Bitte um Richtigstellung bei der Benutzung von Behindertenparkplätzen, an mich. Er sendete mir folgende Informationen zu:
„Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinden Menschen (Merkzeichen aG oder Bl im Schwerbehindertenausweis) sowie schwerbehinderten Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen beider Arme) oder Phokomelie (Hände und/oder Füße setzen unmittelbar am Rumpf an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen kann unter anderem gestattet werden, auf den sogenannten Behindertenparkplätzen (mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol” besonders gekennzeichneten Parkplätze) zu parken, an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken, im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während dieser Zeiten zu parken, an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken, auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken, in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Auch ohne Führerschein oder ohne eigenes, auf sie zugelassenes Kfz können die genannten Personen diese Ausnahmegenehmigung erhalten. Aus der Ausnahmegenehmigung geht dann hervor, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit ist. Auskunft und Ausnahmegenehmigung erteilt die zuständige Straßenverkehrsbehörde bei der Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung.
Die Straßenverkehrsbehörde stellt den Berechtigten in diesen Fällen einen blauen Parkausweis mit Rollstuhlfahrersymbol aus, der im gesamten Bundesgebiet und in den Mitgliedstaaten der EU für die jeweils dort bestehenden Parkerleichterungen gilt.
Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),
schwerbehinderter Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt,
schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt,
können ebenfalls eine bundesweit geltende Ausnahmegenehmigung erhalten. Diese beinhaltet im Wesentlichen die zuvor genannten Parkerleichterungen. Sie berechtigt jedoch nicht zum Parken auf den sogenannten Behindertenparkplätzen!
Nähere Auskünfte und die Ausnahmegenehmigung erteilen die Straßenverkehrsbehörden.
Gehbehinderte Menschen (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis), die nur noch einen Aktionsradius von ca. 100 m haben, können ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Diese gilt aber nur in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Sie räumt die gleichen Parkerleichterungen ein wie die bundeseinheitliche Sonderregelung und berechtigt somit ebenfalls nicht zum Parken auf den sogenannten Behindertenparkplätzen.“
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an den Vorsitzenden des Behindertenbeirats der Stadt Boppard Herrn Düppenbecker unter der Telefonnummer: 06742-6140 wenden.
Wochenmarkt in Buchholz
Freitags findet in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr, wie gewohnt, der Wochenmarkt auf dem Heideplatz statt.
Erreichbarkeit
Am Mittwoch, 31. Januar 2024 stehe ich Ihnen in der Zeit von 19.00 bis 20.00 Uhr zu einer Sprechstunde im Gemeindehaus, Mühlenstraße, zur Verfügung. Nächster Termin: Mittwoch, 28. Februar 2023 von 19.00 bis 20.00 Uhr.
Ich bin auch unter der Mobilfunknummer: 0151 17 12 13 14 täglich (außer Sonn- und Feiertage) von 9.00 bis 17.00 Uhr telefonisch oder unter der Mailadresse: rudi@bersch.de für Sie erreichbar.
Ihr