der Ortsgemeinde Meuspath
vom 13.03.2026
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
| (1) | Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeindeerfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; dieser Beschluss ist in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen. |
| (2) | Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Falle ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude oder Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegung so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. |
| (3) | Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend. |
| (4) | Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln wie folgt bekannt gemacht: Standort der Bekanntmachungstafel: An der Hauptstraße vor dem Dorgemeinschaftshaus. |
| (5) | Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aufruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. |
| (6) | Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist. |
§ 2
Übertragung von Aufgaben
des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übernommen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro im Einzelfall. |
| 2. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidung des Ortsgemeinderates. |
| 3. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates. |
| 4. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2,3 und § 35 BauGB. |
| 5. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristenwahrung. |
| 6. | Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates. |
Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.
§ 3
Beigeordnete
| (1) | Die Ortsgemeinde hat bis zu 2 Beigeordneten. |
§ 4
Aufwandsentschädigung der Mitglieder
des Ortsgemeinderates
| (1) | Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. |
| (2) | Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20 €. |
| (3) | Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet. |
| (4) | Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütungen nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. |
| (5) | Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einemTag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. |
§ 5
Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
| (1) | Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. |
| (2) | Sofern nach steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschalen Renten- und Krankenversicherungs-beiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. |
§ 6
Aufwandsentschädigung des Beigeordneten
| (1) | Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen. |
| (2) | Sofern nach steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschalen Renten- und Krankenversicherungs-beiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. |
§ 7
Aufwandsentschädigung
für weitere Ehrenämter
| (1) | Bachpaten, Beauftragte für das Glockengeläut, Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, Brauchtumspfleger, Bücherei- oder Museumsbeauftragte, Dorfgemeinschaftshauspaten, Kulturbeauftragte, Ortsbildbeauftragte, Sportanlagenwarte, Umweltbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird; die Zeiten für die Wegestrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 13,90 € je volle Stunde. Diese erhöht sich um den gleichen Hundertsatz erhöht wie die Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeister nach § 12 Abs. 1 S. 1 KomAEVO |
| (2) | Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe der an Beigeordnete zu gewährenden Mindestentschädigung gemäß § 13 Abs. 4 S. 2. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt. |
| (3) | Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 50 €[1] je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt. |
| (4) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. | |
§ 8
Inkrafttreten
| (1) | Die Hauptsatzung tritt am 01.03.2026 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.11.1999 außer Kraft. |
[1] Zutreffenden Wert einfügen. Der Wert könnte sich an dem für die Tätigkeit im Wahlvorstand der Europawahl oder der Bundestagswahl vorgesehenen Erfrischungsgeld orientieren.