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Adenauer Nachrichten
Ausgabe 18/2023
Mitteilungen anderer Behörden
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Wiederaufbau

Aktualisierung des Gebäudebestandes

Das Liegenschaftskataster mit seinen Informationen zum Gebäudebestand bildet eine wesentliche Planungsgrundlage für infrastrukturelle Maßnahmen im privaten und öffentlichen Bereich (z.B. Ver- und Entsorgung, Straßensanierung, Bauplanung). Darüber hinaus dient es z.B. als Grundlage für Navigationsdienste und ist damit auch für Rettungsdienste und Feuerwehren fundamental. Ein aktueller und vollständiger Gebäudebestand im Liegenschaftskataster ist also von besonderer Bedeutung für die o.g. Aufgaben.

Vor der Naturkatastrophe im Juli 2021 hatte das Liegenschaftskataster im Flutgebiet einen diesbezüglichen Aktualitätsstand von ca. 97%. Maßnahmen zur weiteren Steigerung der Aktualität waren zum damaligen Zeitpunkt in Arbeit bzw. geplant.

Durch die Naturkatastrophe wurden zahlreiche Gebäude teilweise oder vollständig zerstört, die begonnen Maßnahmen zur Aktualitätssteigerung abrupt beendet.

Nach der Katastrophe hat die Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz in verschiedenen Zeitepochen Luftbilder und Laserscandaten vom Flutgebiet erhoben. Die ausgewerteten Daten stehen als Grundlage für großräumige Planungen und z.B. für die Detektion von zerstörten Gebäuden zur Verfügung. In der Örtlichkeit erfolgt nunmehr durch das Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück die kostenfreie Erfassung der zerstörten bzw. teilweise zerstörten Gebäude in ihrer konkreten Dimension. Der Datenbestand des Liegenschaftskatasters wird mit den Erhebungsergebnissen aktualisiert und steht anschließend für Planungs- und sonstige Zwecke zur Verfügung.

Werden neue Gebäude errichtet, bedürfen diese einer gebührenpflichtigen Gebäudeeinmessung. Näheres zur Gebäudeeinmessung kann dem „Merkblatt zur Gebäudeeinmessungspflicht“[1] entnommen werden. Auch neu errichtete Gebäude werden durch das Vermessungs- und Katasteramt oder eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin / einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) im Zuge der Maßnahme zur Aktualitätssteigerung eingemessen. Die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer werden vorab über die geplante Einmessung informiert. Die Gebühren für die Einmessung von Gebäuden, die durch die Naturkatastrophe zerstört und an gleicher oder anderer Stelle neu errichtet werden, sind jedoch im Rahmen des Wiederaufbaus förderfähig. Auch die Kosten für sonstige Vermessungsleistungen der Katasterbehörden (z.B. Grenzfeststellungen) im Flutgebiet sind förderfähig. Sie sollten daher im Förderantrag zum Wiederaufbau berücksichtigt werden.

Zu Ihrer Unterstützung bei der Kostenzusammenstellung für den Förderantrag können Sie eine Kostenschätzung, z.B. für eine Grenzfeststellung oder Gebäudeeinmessung, kostenfrei und formlos unter wiederaufbau@vermkv.rlp.de beantragen.


[1] Auf die Erhöhung der Gebühren um 10% bei der Einmessung von Amts wegen wird in der von der Naturkatastrophe betroffenen Bereichen verzichtet.