Anlage 1a
Anlage 1b
Anlage 2
Bekanntmachung
Der Ortsgemeinderat von Trierscheid hat am 19.03.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBL S. 153) in derzeit gültiger Fassung die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
I.
Satzung
über die Benutzung der gemeindlichen Wirtschaftswege
der Ortsgemeinde Trierscheid
vom 19.03.2025
§ 1
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die nichtöffentlichen Wirtschaftswege der Ortsgemeinde Trierscheid.
Der Verlauf der Wege ist in zwei Karten dargestellt, die als Anlage 1a (Quelle: Kataster) und Anlage 1b (Quelle: noch laufendes Flurbereinigungsverfahren Nohn) Bestandteil der Satzung sind. Darüber hinaus sind die von der Satzung betroffenen Wirtschaftswege in einer Auflistung mit Flur und Flurstücksnummer dargestellt (Anlage 2).
§ 2
Bestandteil der Wege
Zu den Wegen gehören
1. der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen,
2. der Luftraum über dem Wegekörper sowie
3. der Bewuchs und das Zubehör.
§ 3
Bereitstellung
Die Ortsgemeinde gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Gefahr.
§ 4
Zweckbestimmung
(1) Die Wege dienen der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die Benutzung als Fußweg ist zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.
(2) Die Benutzung von Wegen über den satzungsgemäßen und gesetzlichen Zweck hinaus, insbesondere um mit Fahrzeugen zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen Vorhaben zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde zulässig.
(3) Das Aufstellen oder Anbringen von Wegemarkierungen, Hinweisschildern, Werbetafeln oder anderen Gegenständen auf oder an den Wegen ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde zulässig. Die Ortsgemeinde kann die Erlaubnis im Einzelfall von einer Gebühr abhängig machen.
(4) Rechte zur Benutzung der Wege aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§ 5
Vorübergehende Benutzungsbeschränkung
Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, bei Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit durch den Zustand von Wegen, kann ihre Benutzung vorübergehend oder teilweise durch die Ortsgemeinde auch über die Einschränkungen in § 4 hinaus beschränkt werden. Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekanntzugeben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege kenntlich zu machen.
§ 6
Unerlaubte Benutzung der Wirtschaftswege
(1) Es ist unzulässig,
1. die Wege zu benutzen, wenn dies insbesondere auf Grund jahreszeitlich bedingten Zustandes zu erheblichen Beschädigungen führt oder führen kann,
2. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass Wege beschädigt werden oder beschädigt werden können,
3. beim Einsatz von Geräten und Maschinen, insbesondere beim Wenden, Wege einschließlich ihrer Befestigungen, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder den Randstreifen abzugraben, auszupflügen oder abzufahren,
4. Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen,
5. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger, Futtermittel und Erde so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden,
6. auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt wird oder beschädigt werden kann,
7. die Entwässerung zu beeinträchtigen,
8. auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen,
9. auf den Wegen Holz, Pflanzenreste und Abfälle zu verbrennen.
(2) Verbote und Einschränkungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
§ 7
Pflichten der Benutzer
(1) Die Benutzer haben Schäden an Wegen der Ortsgemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Ortsgemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat der Ortsgemeinde die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die Ortsgemeinde kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens überlassen.
(3) Dünger, Futtermittel, Erde und sonstige Materialien, die aufgrund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden, sind unverzüglich zu entfernen. § 6 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.
§ 8
Pflichten der Angrenzer
Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt wird. Abfälle und andere Gegenstände, insbesondere Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zu beseitigen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt,
2. außerhalb des Waldes auf einem Weg, der nicht gem. § 4 Abs. 3 als Reitweg vorgesehen ist, entgegen der Zweckbestimmung des § 4 reitet,
3. Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet,
4. den Verboten des § 6 zuwiderhandelt und
5. den Vorschriften der §§ 7 und 8 zuwiderhandelt,
oder wer einer auf Grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 GemO genannten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Tat nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 10
Zwangsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.
§ 11
Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen
Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.
§ 12
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am 20.03.2025 in Kraft.
II.
Der Verlauf der Wege ist in zwei Karten dargestellt, die als Anlage 1a (Quelle: Kataster) und Anlage 1b (Quelle: noch laufendes Flurbereinigungsverfahren Nohn) Bestandteil der Satzung sind. Darüber hinaus sind die von der Satzung betroffenen Wirtschaftswege in einer Auflistung mit Flur und Flurstücksnummer dargestellt (Anlage 2). Die Satzung sowie die Anlagen sind dieser Bekanntmachung beigefügt und liegen darüber hinaus ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Adenau, Rathaus, Fachbereich 2 - Planen und Bauen, Kirchstraße 15-19, 53518 Adenau, Zimmer A 0.06, während der Dienststunden öffentlich aus. Jedermann kann die Satzung nebst Anlagen in dieser Zeit einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
III.
Auf die Bestimmungen des § 24 Absatz 6 Satz 4 GemO wird hingewiesen. Hiernach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
IV.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die „Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Wirtschafswege der Ortsgemeinde Trierscheid“ gemäß § 24 Absatz 3, Satz 2 GemO in Kraft.
53518 Adenau, den 06.05.2025
Guido Nisius
Bürgermeister