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Adenauer Nachrichten
Ausgabe 21/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Insul vom 22.04.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2)

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.03.2023 außer Kraft.

Insul, den 22.04.2024
Ewald Neiss
- Ortsbürgermeister -

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 350,00 €

b)

ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 700,00 €

II. Gemischte Grabstätten

- entfällt -

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs.1 der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelwahlgrabstätte 1.000,00 €

bb) eine Doppelwahlgrabstätte 2.000,00 €

cc) eine Urnenwahlgrabstätte 1.000,00 €

dd) eine Wiesenwahlgrabstätte 1.875,00 €

ee) eine Wiesenurnenwahlgrabstätte 1.500,00 €

b)

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen und nach Ablauf der ersten Nutzungszeit für jedes volle Jahr für

ba) eine Einzelwahlgrabstätte 40,00 €

bb) eine Doppelwahlgrabstätte 80,00 €

cc) eine Urnenwahlgrabstätte 40,00 €

dd) eine Wiesenwahlgrabstätte 75,00 €

ee) eine Wiesenurnenwahlgrabstätte 50,00 €

c)

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe

a) erhoben.

2.

Beistellgebühr für die zusätzliche Beistellung einer Urne in eine bereits belegte Wahlgrabstätte nach § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung je Grabstelle Mit der Beistellgebühr entfällt die Verlängerungsgebühr. 1.000,00 €

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen von Grabstätten wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern unmittelbar an diese Unternehmen zu zahlen.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen erfolgt durch gewerbliche Unternehmen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern unmittelbar an diese Unternehmen zu

leisten.

VI. Namenstafeln für Wiesengräber – Auslagenersatz

Aus Gründen der Einheitlichkeit und Qualitätssicherung werden die Namenstafeln für die Wiesenurnengräber (siehe Ziffer I Nr. 3) ausschließlich durch den Friedhofsträger zur Verfügung gestellt,

der die Namenstafeln von gewerblichen Unternehmen erwirbt und anbringen lässt. Die Kosten (Auslagenersatz) für die Tafeln werden dem Gebührenschuldner mit dem Bestattungsbescheid in

Rechnung gestellt. Erst nach Zahlungseingang des v. g. angeforderten Auslagenersatzes (Vorausleistung) seitens des Gebührenschuldners bei der Verbandsgemeindekasse Adenau wird die Namenstafel von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben und alsdann angebracht.

Die Namenstafeln bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Entfernung der Tafeln vom Friedhofsträger veranlasst.

VII. Grabräumungsgebühr

Für die Grabstellen wird mit Inkrafttreten dieser Satzung seitens des Friedhofsträgers vor Überlassung einer Reihen- oder Wahlgrabstätte, bzw. vor Verlängerung einer Wahlgrabstätte, eine Pauschale für das etwaige spätere Abräumen der Gräber gemäß § 23 der Friedhofssatzung

a) in Höhe von 300,00 € für Einzelgräber

b) in Höhe von 500,00 € für Doppelgräber

c) in Höhe von 200,00 € für Urnengräber

erhoben.

Ausgenommen von dieser Regelung sind die Wiesenurnengrabstätten.

Wird die Grabstätte ordnungsgemäß abgeräumt, kann die Pauschale auf Antrag des Verpflichteten zurückerstattet werden. Die vorher genannte Abräumpauschale wird gemeinsam mit dem zu erlassenden Friedhofsgebührenbescheid festgesetzt.

Sofern die tatsächlichen Kosten im Falle der späteren Grababräumung für den Friedhofsträger höher oder niedriger sein sollten als die unter v. g. Buchstaben a) bis b) erhobene Gebührenpauschale, so ist der Friedhofsträger berechtigt, diese tatsächlichen Kosten unter Anrechnung der vorgezahlten Abräumpauschale gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen oder dementsprechend zurückzuerstatten.

VIII. Gebührenregelung für die Bestattung Ortsfremder

Die Bestattung anderer als die in § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Personen liegt im Ermessen der Ortsgemeindeverwaltung. In diesen Fällen kann jeweils der dreifache Satz, als die in dieser Satzung festgesetzten Gebühren für die Friedhofsnutzung erhoben werden.

IX. Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbewahrung einschließlich der Aufbahrung

a) einer Leiche bis zu 4 Tagen, sowie nur am Bestattungstag 160,00 €

für jeden weiteren Tag 40,00 €

b) einer Urne bis zu 10 Tagen, sowie nur am Bestattungstag 160,00 €

für jeden weiteren Tag 40,00 €