Kartenausschnitt zur Veränderungssperre "Am Alten Wehr" der Stadt Adenau
I.
Der Stadtrat von Adenau hat am 21.05.2026 die nachfolgende Satzung beschlossen:
Satzung der Stadt Adenau
über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes
„Gewerbe- und Handelszentrum Am Alten Wehr“
vom 21.05.2026
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473) und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) beschließt der Stadtrat folgende Satzung:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich über den Geltungsbereich des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Gewerbe- und Handelszentrum Am Alten Wehr“ der Stadt Adenau.
Von der Veränderungssperre werden die nachstehenden Grundstücke berührt:
Gemarkung Adenau
| Flur 1 | Nr. 119/5 tlw., 119/6, 119/16, 119/17, 119/18 tlw., 119/24 tlw., 121/5 tlw., 121/7 tlw., 122/3, 122/6, 122,17 tlw., 122/19 tlw., 122/21 tlw., 122/22, 123/9, 123/10, 123/11, 123/12, 124/3, 125/3, 126/4, 126/5, 127/5, 127/6, 127/7, 127/8, 127/11, 127/12, 128/2, 128/3, 128/4, 128/5, 129/1, 129/3, 129/4, 130/2 |
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Kartenausschnitt, der als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist.
§ 2
Rechtswirkung und Ausnahmen
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung dürfen
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden und |
| 2. | Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Adenau (§ 14 Abs. 2 BauGB).
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt Adenau nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. (§ 14 Abs. 3 BauGB).
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Der beiliegende Planausschnitt ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.
II.
Die Abgrenzung des Satzungsbereiches kann aus dem dieser Bekanntmachung beigefügten Kartenausschnitt entnommen werden.
III.
Die Satzung liegt ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Adenau, Rathaus, Fachbereich 2 - Planen und Bauen -, während der Dienststunden gemäß § 10 BauGB öffentlich aus. Jedermann kann die Satzung und die Begründung in dieser Zeit einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
IV.
Auf die Bestimmungen des § 215 des Baugesetzbuches (BauGB) wird hingewiesen. Hiernach werden
| - | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| - | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und |
| - | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs |
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist dem Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs.1 Satz 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in gemäß § 18 Abs.1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB).
Außerdem wird auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 in der derzeit geltenden Fassung hingewiesen. Nach dieser Bestimmung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
V.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Gewerbe- und Handelszentrum Am Alten Wehr“ in Kraft.