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Adenauer Nachrichten
Ausgabe 23/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung

der Stadt Adenau über die Erhebung von Parkgebühren für die Benutzung von öffentlichen Parkeinrichtungen an Parkscheinautomaten und Handy-Parken vom 21.05.2026

Der Stadtrat hat am 21.05.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in Verbindung mit § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919) sowie der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S 175), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, folgende Gebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Beginn und Dauer der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht besteht auf allen öffentlich bewirtschafteten Parkflächen in der Stadt Adenau von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an Samstagen von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr.

An Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen sowie an den vier Adventssamstagen werden keine Parkgebühren erhoben.

§ 2 – Höhe der Parkgebühren

(1)

Soweit das Parken auf öffentlichen Parkplätzen und sonstigen öffentlichen Stellplätzen durch Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit gebührenpflichtig geregelt ist, betragen die Parkgebühren je angefangene dreißig Minuten Parkdauer 0,60 Euro.

(2)

Abweichend von Absatz 1 sind die ersten dreißig Minuten Parkdauer je Parkvorgang bei Ziehen eines Freitickets (sogenannte „Brötchentaste“) gebührenfrei; auf den Parkflächen im Bereich des Dr.-Creutz-Platz sind die ersten sechzig Minuten Parkdauer je Parkvorgang bei Ziehen eines Freitickets gebührenfrei.

(3)

Die Tageshöchstgebühr (Parkdauer ab vier Stunden bis 24 Stunden) beträgt 6,00 Euro.

(4)

Es besteht kein Erstattungsanspruch für nicht genutzte Parkdauer bei einer etwaigen Überzahlung. Es erfolgt keine Wechselgelderstattung.

(5)

Für Monats- oder Jahresparkausweise werden die nachstehenden Gebühren erhoben:

1. Monatsparkausweis:

40,00 Euro

2. Jahresparkausweis:

400,00 Euro

(6)

Die in den Absätzen 1 bis 5 aufgeführten Gebühren beinhalten die zum jeweiligen Zeitpunkt gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 3 – Gebühren beim Mobilfunkparken (Handy-Parken)

Die Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Parkflächen, die mit einem Handypark-Logo als Mobilfunkparkflächen an Parkautomaten ausgewiesen sind, entsprechen bei Mobilfunknutzung (Handyparken) der in § 2 Abs. 1 und 3 ausgewiesenen Gebühren. Anfallende Servicegebühren trägt der Nutzer des Handyparkens.

§ 4 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadt Adenau über die Erhebung von Parkgebühren für die Benutzung von öffentlichen Parkeinrichtungen an Parkscheinautomaten und Handy-Parken vom 24.11.2022 außer Kraft.

Adenau, den 26.05.2026
Stadtverwaltung Adenau
Frank Wisniewski
Stadtbürgermeister

Hinweis

gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Stadtverwaltung Adenau
Adenau, den 26.05.2026
Frank Wisniewski
Stadtbürgermeister