gemäß § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
I. Feststellung des Abschlusses des Beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens Wirftbach
Die Flurbereinigungsbehörde schließt hiermit das Beschleunigte Zusammenlegungsverfahren Wirftbach durch folgende Feststellung ab:
1. Die Ausführung nach dem Zusammenlegungsplan ist bewirkt.
2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Beschleunigten Zusammenlegungsverfahren Wirftbach hätten berücksichtigt werden müssen.
II. Hinweise
Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Schlussfeststellung und nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist das Beschleunigte Zusammenlegungsverfahren Wirftbach beendet.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung liegen vor.
Die Ausführung des Zusammenlegungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt.
Das Grundbuch und das Liegenschaftskataster wurden nach den Ergebnissen der Beschleunigten Zusammenlegung berichtigt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann
| 1 | schriftlich oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel, Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur oder |
| 2. | zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel Außenstelle Bannerberg 4, 56727 Mayen |
| 3. | Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier |
| 4. | oder in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes erhoben werden. |