Am 21.05.2026 hat der Stadtrat Adenau in seiner Sitzung eine Veränderungssperre für das Grabfeld W auf dem Friedhof in Adenau erlassen (siehe Ausschnitt Friedhofsplan). Grund für die Veränderungssperre ist die geplante Neugestaltung des betroffenen Bereichs zu einem Urnengrabfeld.
Von der Veränderungssperre sind die Grabstätten W/011, W/025 und W/30 betroffen, da es sich hierbei um Wahlgrabstätten handelt, deren Nutzungsrechte verlängert werden könnten und in denen weitere Beisetzungen möglich wären. Die übrigen Grabstätten in diesem Bereich sind Reihengrabstätten und müssen nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt werden. Innerhalb dieser Veränderungssperre können keine weiteren Bestattungen mehr erfolgen. Ein Neukauf einer Grabstätte sowie die Verlängerung von vorhandenen Wahlgrabstätten ist innerhalb dieser Veränderungssperre zukünftig nicht mehr möglich. Über Ausnahmen im Einzelfall ist vom Stadtbürgermeister im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung zu entscheiden, sofern die Neugestaltung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang gültig. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.