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Adenauer Nachrichten
Ausgabe 26/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung

der Verbandsgemeinde Adenau

vom 28.06.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1)

Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse https://adenau.de/.

(2)

Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3)

Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4)

Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Verbandsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(5)

Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6)

Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 1a

Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen der Sitzungen des Verbandsgemeinderates (und der Ausschüsse)

(1)

In den öffentlichen Sitzungen des Verbandsgemeinderates sind durch diesen veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen zulässig. Übertragung und/oder Veröffentlichung erfolgen im Internet als Livestream und/oder Videostream. Der Verbandsgemeinderat legt durch Beschluss fest, welche Sitzungen dies betrifft. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(2)

Ton- und Bildaufzeichnungen sowie Ton- und Bildübertragungen von Rats- bzw. Ausschussmitgliedern in öffentlicher Sitzung des Rates (und seiner Ausschüsse) sind zulässig, sofern sie von Vertretern der Presse und des Rundfunks mit dem Ziel der Berichterstattung erfolgen und der Verbandsgemeinderat dem zugestimmt hat. Die Anfertigung der Aufzeichnungen durch Presse und Rundfunk ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzuzeigen. Sie oder er hat die Anwesenden zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren, dass Aufzeichnungen von den Rats- bzw. Ausschussmitgliedern erfolgen. Im Übrigen ist die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen bzw. Bild- oder Tonübertragungen durch Rats- oder Ausschussmitglieder oder in anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzung untersagt.

(3)

Film- und Tonaufzeichnungen von anderen Personen als den Mitgliedern des Rates bzw. der Ausschüsse, insbesondere von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Beschäftigten der Verbandsgemeinde, sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben. Die Personen sind darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Die Einwilligung ist im Protokoll zu dokumentieren.

(4)

Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon unberührt. Die Aufnahmen werden nach einer Frist von 30 Jahren dem Archiv übergeben.

§ 2

Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister insbesondere in wesentlichen Fragen berät.

§ 3

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1)

Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a) Haupt- und Finanzausschuss

b) Bau-, Planungs- und Umweltausschuss

c) Rechnungsprüfungsausschuss

(2)

Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates

auf Ausschüsse

(1)

Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung.

(2)

Der Haupt- und Finanzausschuss berät alle Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vor, soweit nicht ausdrücklich einem anderen Ausschuss die abschließende Vorberatung übertragen ist. Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates über

1. den Haushaltsplan,

2. die Satzungen,

3. die Regionalplanung, regionale Raumordnungsplanung, überörtliche Entwicklungsplanung sowie Fachplanungen und Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger,

4. die Finanzplanung.

(3)

Dem Bau-, Planungs- und Umweltausschuss obliegt die abschließende Vorberatung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates über die Flächennutzungs- und Landschaftsplanung.

(4)

Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(5)

Bei Naturkatastrophen oder sofern andere außergewöhnliche Notsituationen dies erfordern werden die Ermächtigungen für die Ausschüsse und den Bürgermeister angepasst. Den Beginn und das Ende des Zeitraumes legt der Verbandsgemeinderat per Beschluss fest. Die Einwohnerinnen und Einwohner sind hierüber in geeigneter Form zu unterrichten.

(6)

Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. Zustimmung zur Ernennung der Beamten des gehobenen Dienstes der Verbandsgemeinde sowie die Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen,

2. Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem gehobenen Dienst vergleichbaren Arbeitnehmer der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen,

3. Zustimmung zur Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns,

4. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie den Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

5. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000 €. Im Falle des Absatzes 5 bis zu einem Betrag von 250.000 €.

6. Verfügung über das Verbandsgemeindevermögen ab einer Wertgrenze von 5.000 € bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €,

7. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten in seinem Zuständigkeitsbereich, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

8. Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

9. Stundung und Erlass von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

10. die Entscheidung über Beschwerden und Anregungen im Sinne des § 16 b GemO, sofern nicht dem Bau-, Planungs- und Umweltausschuss übertragen,

11. Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG.

12. die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 bis zu einer Wertgrenze von 15.000 € im Einzelfall.

Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr. 12 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.

(7)

Dem Bau-, Planungs- und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. Verleihung des Umweltschutzpreises,

2. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 25.000 € und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 12.500 €. Im Falle des Absatzes 5 bis zu einem Betrag von jeweils 250.000 €.

3. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten in seinem Zuständigkeitsbereich, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

4. Festlegung der Art und Weise sowie der gestalterischen Elemente bei Baumaßnahmen vor der Ausschreibung, soweit sich der Verbandsgemeinderat die Entscheidung im Einzelfall nicht vorbehalten hat,

5. Entscheidungen über Beschwerden und Anregungen im Sinne des § 16 b GemO, die den Zuständigkeitsbereich des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses berühren.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates

auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall,

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € im Einzelfall. Im Falle des § 4 Absatzes 5 bis zu einem Betrag von 100.000 €.

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung,

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates,

5.

Stundung und Niederschlagung von Forderungen der Verbandsgemeinde sowie Erlass von Forderungen der Verbandsgemeinde bis zu einer Höhe von 2.500 €,

6.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,

7.

Verwaltung des Bürgerfonds der Verbandsgemeinde Adenau insbesondere die Verfügung über die Finanzmittel. Entgegennahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen im Rahmen des Fondzweckes.

8.

Im Falle des § 4 Absatzes 5 die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000 €.

Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

§ 6

Beigeordnete

Die Verbandsgemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete.

§ 7

Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Verbandsgemeinderates

(1)

Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 6 und 7.

(2)

Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 35 €.

(3)

Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort innerhalb der Verbandsgemeinde Adenau durch Ersatz der entstandenen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.

(4)

Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe der Entschädigung nach § 7 Abs. 2 je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5)

Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekosten-gesetzes.

(6)

Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich die Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

(7)

Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1)

Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 35 €.

(2)

Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1)

Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzügl. 33 1/3 % gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes aus Satz 2.

(2)

Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Verbandsgemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzgl. Fahrkostenerstattung, § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3)

Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(4)

§ 7 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.

§ 10

Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten

Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 50 €. Die §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.

Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuergesetz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 11

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1)

Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 11.

(2)

Eine Aufwandsentschädigung erhalten

1. der Wehrleiter,

2. stellvertretenden Wehrleiter,

3. die Wehrführer,

4. der Leiter Atemschutz,

5. der Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale,

6. der Leiter von Funk und IT in der Feuerwehr,

7. die Atemschutzgerätewarte,

8. die Gerätewarte,

9. die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel,

10. die Jugendfeuerwehrwarte.

(3)

Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschalbetrages gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

(4)

Der ehrenamtliche Wehrleiter erhält einen Grundbetrag in Höhe von 75 % des Höchstsatzes und einen Zuschlag für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit nach § 10 Abs. 1 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. Die stellvertretenden Wehrleiter erhalten als ständige Vertreter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des Grundbetrages, welcher der Wehrleiter erhält.

(5)

Die ehrenamtlichen Wehrführer der örtlichen Feuerwehreinheiten im Verbandsgemeindegebiet, mit Ausnahme der Stützpunktwehren, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbetrages nach § 10 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(6)

Die ehrenamtlichen Wehrführer der Ausrückebereichsfeuerwehren (Stützpunktwehren) in Adenau, Antweiler, Schuld und Wershofen sowie die ehrenamtlichen Wehrführer der Ausrückebereichsfeuerwehren erhalten eine Aufwandsentschädigung wie folgt:

Wehrführer/in der

Aufwandsentschädigung

Ausrückebereichsfeuerwehren

50 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

Stützpunktwehren in Antweiler, Schuld und Wershofen

70 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

Hauptstützpunktwehr Adenau

Höchstsatz nach § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

(7)

Die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Gerätewarte beträgt

Gerätewarte der Freiwilligen Feuerwehr

Aufwandsentschädigung

Adenau

52 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

Antweiler, Schuld, Wershofen

20 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

(8)

Die ausgebildeten Atemschutzgerätewarte erhalten eine Aufwandsentschädigung für

a) die Wartung und Pflege der Pressluftatmer 2 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

b) die Prüfung der Pressluftatmer jährlich 4 % je Gerät des monatlichen Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(9)

Feuerwehrangehörige, die zur Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel bestellt sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbetrages nach § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(10)

Die Leiter Atemschutz, Feuerwehreinsatzzentrale sowie Funk und IT erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 52 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(11)

Die bestellten Jugendfeuerwehrwarte erhalten eine Aufwandentschädigung nach § 11 Abs. 4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(12)

Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden, bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz zu leisten ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist. Der Stundensatz ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(13)

Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 12

Inkrafttreten

(1)

Die Hauptsatzung tritt am 28.06.2024 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 03.02.2022 außer Kraft.

Adenau, den 28.06.2024
Guido Nisius
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen

Verbandsgemeindeverwaltung Adenau
Adenau, den 28.06.2024
Guido Nisius
Bürgermeister