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Adenauer Nachrichten
Ausgabe 26/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Beschlossene 1. Änderung Friedhofssatzung

1. Änderung der Friedhofssatzung vom 20.04.2023
für den Friedhof der Stadt Adenau

Der Stadtrat Adenau hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 04. März 1983 (GVBl. S. 31, BS. 2020-1) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69, BS. 2127-1) folgende 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung beschlossen:

§ 14
Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Bei Wahlgrabstätten in Form eines Urnenerdröhrensystems oder einer Urnennische beträgt die Nutzungsdauer 25 Jahre.

(3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben, sie treten äußerlich als Einzelgrabstätte in Erscheinung. Wahlgrabstätten für das Urnenerdröhrensystem werden als zweistellige Grabstätten vergeben. Wahlgrabstätten für die Urnennischen werden als zwei- oder dreistellige Grabstätten vergeben. Die Anzahl der Beisetzungsmöglichkeiten für das Urnenerdröhrensystem und die Urnennischen richten sich nach deren Größe.

§ 14a
Urnenerdröhrensystem

(1) Die Urnenerdröhrensysteme sind pflegefreie Gräber ohne gärtnerische Gestaltung. Eine entsprechende Grabstätte ist ein abgegrenzter Raum mit dem Durchmesser von 25 cm, folglich sind nur Urnen beizusetzen, die einen kleineren Durchmesser haben. Für die Beisetzung sind ausschließlich verrottbare Schmuckurnen und Aschekapseln zulässig. Die Anzahl der Beisetzungsmöglichkeiten richtet sich nach deren Größe. Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet, die mit Namensschildern versehen werden kann. Die Namensschilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über. Das Entfernen der Namensschilder nach Ablauf der Nutzungszeit wird vom Friedhofsträger veranlasst.

(2) Das Ablegen von Grabschmuck (bspw. Blumen) ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zugelassen. Abgelegter Grabschmuck wird von dem Friedhofsträger nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird vom Friedhofsträger übernommen und beschränkt sich auf die Pflege der angrenzenden Flächen sowie das Abräumen von abgelegtem Grabschmuck.

§ 14b
Urnennischen

(1) Urnennischen sind pflegefreie Gräber ohne gärtnerische Gestaltung. Eine Urnennische ist ein abgegrenzter Raum mit den lichten Maßen 36 x 36 x 36 cm (BxHxT). Für die Beisetzung sind ausschließlich nicht-verrottbare Schmuckurnen in Kombination mit verrottbaren Aschekapseln zulässig. Die Anzahl der Beisetzungsmöglichkeiten richtet sich nach deren Größe. Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet (Vorderseite). Sie geht nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über.

(2) Beigaben in der Urnennische dürfen sich während der Nutzungsdauer nicht zersetzen. Das Ablegen von Grabschmuck (bspw. Blumen, Kerzen) ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zugelassen, jedoch nicht in oder auf den Urnennischen. Abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird vom Friedhofsträger übernommen und beschränkt sich auf die Pflege der angrenzenden Flächen sowie das Abräumen von abgelegtem Grabschmuck.

(3) Auf Wunsch der Angehörigen können die Verschlussplatten mit einem zusätzlichen Symbol

einer Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt ist, versehen werden. Die hierfür anfallenden Mehrkosten werden den Verantwortlichen ebenfalls in Rechnung gestellt. Das Entfernen der Verschlussplatte nach Ablauf der Nutzungszeit wird vom Friedhofsträger veranlasst.

§ 19
Besondere Gestaltungsvorschriften

(4) Das Urnenerdröhrensystem unterliegt folgenden Gestaltungsvorschriften:

Das Grabsiegel wird mit dem Motiv des Lebensbaums versehen, das vom Friedhofsträger festgelegt wurde. Eine Individualisierung des Grabmals ist ausschließlich durch die Namensschilder zulässig und ist durch eine fachlich geeignete Person zu erbringen. Schriftart, -größe und -farbe sind wie folgt vorgegeben: Antiqua; erste Zeile 6 mm und maximal 30 Zeichen; optional zweite Zeile 4 mm und maximal 40 Zeichen, schwarz.

Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen, Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbeitungen jeglicher Art.

Aus Gründen der Qualitätssicherung werden die Namensschilder für das Urnenerdröhrensystem ausschließlich durch den Friedhofsträger zur Verfügung gestellt, der die Namensschilder von gewerblichen Unternehmen herstellen, liefern und verlegen lässt.

(5) Die Urnennischen unterliegen folgenden Gestaltungsvorschriften:

Eine Individualisierung des Grabmals ist ausschließlich auf der Verschlussplatte zulässig auf der sich der Vor- und Nachname, sowie das Geburts- und Sterbejahr des dort Beigesetzten befinden. Schriftart, -größe und -farbe sind wie folgt vorgegeben: Antiqua, erste Zeile 25 mm, zweite Zeile 20 mm, schwarz.

Auf Wunsch der Angehörigen können die Verschlussplatte mit einem zusätzlichen Symbol einer Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt ist, versehen werden. Die hierfür anfallenden Mehrkosten werden den Verantwortlichen ebenfalls in Rechnung gestellt. Das Entfernen der Grabplatte nach Ablauf der Nutzungszeit wird vom Friedhofsträger veranlasst.

Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen, Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbeitungen jeglicher Art.

Aus Gründen der Qualitätssicherung werden die Verschlussplatten für die Urnennischen ausschließlich durch den Friedhofsträger zur Verfügung gestellt, der die Verschlussplatten von gewerblichen Unternehmen herstellen, liefern und anbringen lässt.

53518 Adenau, den 05.06.2025
Frank Wisniewski
-Stadtbürgermeister-