Titel Logo
Adenauer Nachrichten
Ausgabe 26/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Beschlossene 2. Änderung Friedhofsgebührensatzung Stadt Adenau

2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 20.04.2023
für den Friedhof der Stadt Adenau

Der Stadtrat Adenau hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 04. März 1983 (GVBl. S. 31, BS. 2020-1) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69, BS. 2127-1) folgende 2. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

ad) ein Urnenerdröhrensystem 3.000,00 €

ae) eine Urnennische als zweistellige Grabstätte 3.500,00 €

af) eine Urnennische als dreistellige Grabstätte 4.500,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen und nach Ablauf der ersten Nutzungszeit für jedes volle Jahr für

bd) ein Urnenerdröhrensystem 100,00 €

be) eine Urnennische 100,00 €

VII. Grabplatten für Wiesenreihengräber / Namensplaketten für Baumgräber,

Namensschilder für Urnenerdröhrensysteme und Verschlussplatten für Urnennischen – Auslagenersatz

Aus Gründen der Qualitätssicherung werden die Grabplatten für die Wiesenreihengräber, die

Namensplaketten für die Baumreihengräber, die Namensschilder für das Urnenerdröhrensystem und die Verschlussplatten für Urnennischen ausschließlich durch den Friedhofsträger zur Verfügung gestellt, der die Grabplatten, die Namensplaketten, die Namensschilder und die Verschlussplatten von gewerblichen Unternehmen herstellen, liefern und verlegen lässt. Die Kosten (Auslagenersatz) für die Grabplatten, die Namensplaketten, die Namensschilder und die Verschlussplatten werden dem Gebührenschuldner mit dem Gebührenbescheid in Rechnung gestellt. Erst nach Zahlungseingang des v. g. angeforderten Auslagenersatzes (Vorausleistung) seitens des Gebührenschuldners bei der Verbandsgemeindekasse Adenau werden die Grabplatten, die Namensplaketten, die Namensschilder und die Verschlussplatten von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben.

Die Grabplatte und die Namensplaketten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. Die Namensschilder und die Verschlussplatten gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über. Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird die Entfernung der Grabplatten, der Namenstafeln, der Namensschilder und der Verschlussplatten vom Friedhofsträger veranlasst.

IX. Grabräumungsgebühr

Ausgenommen von dieser Regelung sind das Urnenerdröhrensystem, die Urnennischen und die Wiesenurnenreihengrabstätten.

53518 Adenau, den 05.06.2025
Frank Wisniewski
- Stadtbürgermeister -