Der Stadtrat Adenau hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 04. März 1983 (GVBl. S. 31, BS. 2020-1) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69, BS. 2127-1) folgende 2. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:
1. a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für
ad) ein Urnenerdröhrensystem 3.000,00 €
ae) eine Urnennische als zweistellige Grabstätte 3.500,00 €
af) eine Urnennische als dreistellige Grabstätte 4.500,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen und nach Ablauf der ersten Nutzungszeit für jedes volle Jahr für
bd) ein Urnenerdröhrensystem 100,00 €
be) eine Urnennische 100,00 €
Aus Gründen der Qualitätssicherung werden die Grabplatten für die Wiesenreihengräber, die
Namensplaketten für die Baumreihengräber, die Namensschilder für das Urnenerdröhrensystem und die Verschlussplatten für Urnennischen ausschließlich durch den Friedhofsträger zur Verfügung gestellt, der die Grabplatten, die Namensplaketten, die Namensschilder und die Verschlussplatten von gewerblichen Unternehmen herstellen, liefern und verlegen lässt. Die Kosten (Auslagenersatz) für die Grabplatten, die Namensplaketten, die Namensschilder und die Verschlussplatten werden dem Gebührenschuldner mit dem Gebührenbescheid in Rechnung gestellt. Erst nach Zahlungseingang des v. g. angeforderten Auslagenersatzes (Vorausleistung) seitens des Gebührenschuldners bei der Verbandsgemeindekasse Adenau werden die Grabplatten, die Namensplaketten, die Namensschilder und die Verschlussplatten von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben.
Die Grabplatte und die Namensplaketten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. Die Namensschilder und die Verschlussplatten gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über. Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird die Entfernung der Grabplatten, der Namenstafeln, der Namensschilder und der Verschlussplatten vom Friedhofsträger veranlasst.
Ausgenommen von dieser Regelung sind das Urnenerdröhrensystem, die Urnennischen und die Wiesenurnenreihengrabstätten.