Öffentliche Bekanntmachung
| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | 54634 Bitburg, 14.07.2023 |
| DLR Eifel | Westpark 11 |
| Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung | Telefon: 06561-94800 |
| Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Nohn | Telefax: 06561-9480299 |
| Aktenzeichen: 51100-HA10.3. | Internet: www.dlr.rlp.de |
gemäß § 65 FlurbG
In dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Nohn regelt die vorläufige Besitzeinweisung vom 14.10.2019 mit den Überleitungsbestimmungen vom 14.10.2019 den Übergang von Besitz und Nutzung auf die neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke).
Die vorläufige Besitzeinweisung wird hiermit entsprechend dem Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan in der jetzt vorliegenden Fassung geändert. Die Teilnehmer, die durch Änderungen der Abfindungsgestaltung betroffen sind, werden hiermit in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen.
Widersprüche gegen die Landzuteilung können im Anhörungstermin zum Nachtrag I erhoben werden. Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind dann unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.
I. Anordnung
Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Nohn wird hiermit die 2. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung für sämtliche Änderungen der geplanten Abfindungen durch den Flurbereinigungsplan gegenüber denjenigen aus dem Jahr 2019 gemäß § 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) mit folgenden Maßgaben angeordnet.
| 1. | Mit Wirkung vom 31.10.2023 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen. |
| 2. | Die bestimmten Zeitpunkte der Überleitungsbestimmungen vom 14.10.2019 werden wie folgt geändert: Als spätester Zeitpunkt für die Aberntung oder Räumung der Grundstücke werden folgende Termine bestimmt: |
| für Ackerland (außer Maisanbau) | 01.09.2023 |
| für Hackfrüchte | 31.10.2023 |
| für Ölsaaten | 31.10.2023 |
| für Wiesen und Weiden | 31.10.2023 |
| für Garten- und Hofraumflächen | 31.10.2023 |
| für Waldgrundstücke | 31.12.2023 |
| für ÖVF-Flächen | 31.12.2023 |
Die bisherigen Besitz-, Verwaltungs- und Nutzungsrechte an den bisherigen Grundstücken erlöschen zu den gleichen Zeitpunkten. Die sonstigen Rechtsverhältnisse, insbesondere die Eigentumsrechte, bleiben unverändert.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.03.2023 (BGBl Nr. 71), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.
Begründung
1. Sachverhalt
Die Beteiligten sind nach § 57 FlurbG gehört worden. Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor.
Die Grenzen der von der Ergänzungsanordnung betroffenen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind, soweit sie von einer Vermessung betroffen sind, in die Örtlichkeit übertragen worden.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG) wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Eifel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage sind die §§ 65 und 66 FlurbG.
Die Anhörung des Vorstands der TG ist erfolgt.
Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Ergänzungsanordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Der Erlass der Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung ist gemäß § 65 FlurbG zulässig und gerechtfertigt, um die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand durchzuführen.
Aufgrund von planungsbedingten Änderungen sind Anpassungen der beabsichtigten Zuteilungen im Flurbereinigungsplan notwendig geworden. Es dient dem Interesse der Beteiligten, dass eine zügige und ordnungsgemäße Abwicklung der Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren erreicht wird und ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung übergehen.
Die Voraussetzungen zum Erlass der Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor, da die Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit übertragen worden sind, endgültige Nachweise für Fläche und Wert vorliegen und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht.
Die von der Änderung betroffenen Teilnehmer haben mit der Vorlage des Flurbereinigungsplans einen Nachweis über die neue Feldeinteilung erhalten.
Im Rahmen der Vorlage des Flurbereinigungsplans liegen die Nachweise für die Betroffenen offen und werden ihnen erläutert. Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten auf Wunsch an Ort und Stelle angezeigt.
Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Ergänzungsanordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der Überleitungsbestimmungen liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrundstücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstellungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Vereinfachte Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO in der gültigen Fassung sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Eifel
Westpark 11, 54634 Bitburg
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier.
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Hinweise:
1. Allgemeine Hinweise
Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.
Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Eifel zu stellen.
Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.
Die rechtlichen Wirkungen dieser Ergänzungsanordnung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.
Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. Nr. 11 S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287) besteht ein generelles Umbruchverbot. Dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“. Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.
Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Bei einem ungenehmigten Umbruch von Grünlandflächen wird gemäß § 137 FlurbG eine Wiederherstellung des früheren Zustands angeordnet.
2. Auslegung der Ergänzungsanordnung
Ein Abdruck dieser Ergänzungsanordnung mit Gründen liegen vom ersten Tag der Bekanntgabe an gerechnet, einen Monat lang Vorsitzenden der TG, Herrn Raimund Dreymüller, Dreymüllerhof 1, 54578 Nohn zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung kann ebenfalls im Internet unter http://www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/DLR-Eifel/V51100 eingesehen werden.
3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung
Die Grenzen der von den Änderungen betroffenen neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen worden.
Die neue Feldeinteilung wird den betroffenen Beteiligten des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Nohn in Verbindung mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes in dem Offenlegungstermin am 09.08.2023 im Gemeindehaus in Nohn in der Zeit von 10:00 bis 13:00 Uhr erläutert und auf Antrag in der Örtlichkeit angezeigt.
Anträge auf örtliche Einweisung können bis zum oben genannten Termin schriftlich, per Mail oder telefonisch beim DLR Eifel oder in dem Termin gestellt werden.
4. Informationspflicht zur Datenschutz-Grundverordnung
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.