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Adenauer Nachrichten
Ausgabe 3/2023
Mitteilungen anderer Behörden
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Öffentliche Bekanntmachung

für die Ortsgemeinden Eichenbach, Harscheid, Hümmel, Insul, Fuchshofen, Ohlenhard, Schuld, Sierscheid, Wershofen und Winnerath

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum

56727 Mayen, 11.01.2023

Westerwald-Osteifel

Bannerberg 4

Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung

Telefon: 02602 9228-0

Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren

Armuthsbach

Telefax: 02602 9228-1801

Aktenzeichen: 31204-HA 10.3

Internet: www.dlr-westerwald-osteifel.dlr.rlp.de

Ausführungsanordnung

Im Beschleunigten Zusammenlegungsverfahren

Armuthsbach

gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

I. Anordnung

1. Mit Wirkung vom 15.03.2023 wird die Ausführung des Zusammenlegungsplanes im Beschleunigten Zusammenlegungsverfahren Armuthsbach angeordnet.

2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben.

II. Hinweise

Die Ausführung des Zusammenlegungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:

1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Zusammenlegungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.

2. Rechte und Pflichten, die durch den Zusammenlegungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Zusammenlegungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.

3. Die im Zusammenlegungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.

4. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind – soweit sich die Beteiligten nicht einigen können – gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Westerwald-Osteifel, Bannerberg 4, 56727 Mayen zu stellen.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VWGO, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

Begründung

1. Sachverhalt:

Der Zusammenlegungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.

Im Anhörungstermin vom 15.09.2022 und innerhalb der Frist von 2 Wochen nach diesem Termin wurden keine Widersprüche erhoben.

Der Zusammenlegungsplan ist seit dem 30.09.2023 unanfechtbar.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).

Rechtsgrundlage ist der § 61 FlurbG.

Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Geldzahlungen, Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.

Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Veräußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Aktualisierung der öffentlichen Bücher und wegen der in die Bodenordnung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGo sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der Öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Bannerberg 4, 56727 Mayen, dem Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Bahnhofstraße 32 ,56410 Montabaur oder wahlweise bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), - Obere Flurbereinigungsbehörde -,Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Hinweis:

unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter

www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz

Im Auftrag
(Christoph Platen)