Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs
| (1) | Die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Adenau wird als Eigenbetriebnach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. |
| (2) | Zweck des Eigenbetriebs ist es, das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen; das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben; |
| (3) | Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskosten-zuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Adenau über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen. |
| (4) | Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich be- rührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. Der Eigenbetrieb kann sich an Unternehmen/Beteiligungsgesellschaften, die unter anderem Kommunikationsinfrastruktur zur Sicherstellung der Abwasserbeseitigung betreiben, beteiligen. |
| (5) | Dem Eigenbetrieb können weitere Betriebszweige (z.B. Versorgung mit Energie, Schwerpunkt erneuerbare Energie) zugeordnet werden. |
§ 2
Name des Eigenbetriebs
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung: „Abwasserwerk Verbandsgemeinde Adenau.“
§ 3
Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 3.000.000,00 EUR.
§ 4
Aufgaben des Einrichtungsträgers
Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere
| 1. | die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, |
| 2. | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes, |
| 3. | die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung, |
| 4. | der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten, |
| 5. | die Rückzahlung von Eigenkapital, |
| 6. | die Satzungen, |
| 7. | die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungsbetriebe, |
| 8. | die mittel- und langfristigen Planungen. |
| (1) | Der Verbandsgemeinderat wählt einen Werkausschuss, der aus 9 Mitgliedern und 9 Stellvertretern besteht. Die Mitglieder des Werkausschusses sollen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen. |
| (2) | Der Werkausschuss entscheidet insbesondere über: 1. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere im Einzelfall 5.000,00 EUR überschreiten, 2. die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um Tarife handelt, 3. die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 25.000,00 EUR übersteigt, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt, 4. die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören, ab einer Höhe von über 2.500,00 EUR. 5. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 5.000,00 EUR, sowie entsprechend der Abschluss von Vergleichen. |
§ 6
Bürgermeister
| (1) | Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung. |
| (2) | Der Bürgermeister kann der Werkleitung Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde Adenau, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind. |
Werkleitung
| (1) | Es werden ein Werkleiter und sein Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt. |
| (2) | Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere 1. die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts, 2. die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs, 3. der Einsatz des Personals, 4. die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, 5. die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, 6. die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September, 7. der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall 25.000,00 EUR nicht übersteigt, 8. die Stundung und Niederschlagung von Forderungen bis zu 2.500,00 EUR, 9. der Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 2.500,00 EUR, 10. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 5.000,00 EUR, |
| (3) | In Angelegenheiten des Eigenbetriebs der Verbandsgemeinde Adenau vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Verbandsgemeinde nach außen. Einzelheiten werden in einer durch den Bürgermeister zu erlassenden Dienstordnung geregelt. |
§ 8
Wirtschaftsplan, Kassenführung
| (1) | Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderatzur Feststellung vorzulegen. |
| (2) | Für den Eigenbetriebwird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.“ |
§ 9
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
| (1) | Diese Betriebssatzung tritt am 28.08.2024 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 01.10.2012, zuletzt geändert am 14.09.2021, außer Kraft. |