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Adenauer Nachrichten
Ausgabe 36/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Mitteilung

über die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters in der Gemeinde Leimbach

In der Gemarkung Gilgenbach wurden die amtliche Liegenschaftskarte und die Flächenangaben des Liegenschaftskatasters bei den nachfolgend aufgeführten Flurstücken aufgrund einer neuerlichen Auswertung des Zahlennachweises von Amts wegen durch den Fortführungsnachweis FQ 00098961/2024 aktualisiert.

Flur

Flurstück

Lagebezeichnung ohne Hsnr.

Fläche (alt)

in m²

Fläche (neu)

in m²

1

49

Clemensberg

3051

3095

1

53

Birnbach

524

543

2

1/2

Im Haareg

196033

196362

2

20

Im Haareg

8065

8004

2

28/1

Oberes Birnbachstal

486

471

2

29/1

Oberes Birnbachstal

1940

1968

2

36

Im Haareg

4189

4123

2

38

Im Haareg

3028

2992

3

5/2

Spielmannsdell

18593

18687

3

5/1

Spielmannsdell

497

472

3

7

An Michelssuhr

1782

1731

3

8

An Michelssuhr

863

900

3

10

An Michelssuhr

8805

8869

3

13

An Michelssuhr

38

34

4

1

Bievenhard

10172

10245

4

2

Bievenhard

5421

5468

4

34/5

Bievenhard Hohe Warte; Dröchelshard

223162

222400

4

14/2

Im mittleren Buschtal

544

528

4

26/3

Bievenhard

5586

5633

4

19

Bievenhard Hohe Warte; Dröchelshard

1907

1938

4

20

Bievenhard Hohe Warte; Dröchelshard

1375

1402

5

1/1

In Dederichsbüsch

680

652

5

6/2

Im mittleren Buschtal

3577

3629

5

42/2

Im mittleren Buschtal

2121

2071

5

31

Karhelt

10231

10164

5

35

Karhelt

17112

17239

5

39

Hohnück

61497

61723

5

49

Karhelt

3292

3252

5

51

Im vordersten Wolfstal

4444

4366

5

52

Buschtalbach

314

337

6

19

In der Kisselsdell

3612

3651

6

58

Kisselsnück

3684

3631

18

6/2

Bergstraße

564

569

18

16/4

Bergstraße

862

857

18

18

Bergstraße

124

121

18

51/2

Bergstraße

107

103

18

57

Pottaschbach

47

45

21

12

Oben in der Längstrich

2860

2898

21

50/2

Im unteren Buschtal

1329

1352

21

41

Unten in der Längstrich

1085

1059

21

84

Unten in der Längstrich

4980

5043

22

31/3

Am Rosenberg

934

926

22

27/2

Aufm Brämeler Stück

371

374

22

63/2

Unter Schmalen Feldchen; Rain

119

117

22

39

Bergstraße

1328

1326

22

45/1

Aufm Boden

1973

1967

Gemäß § 10 Abs.4 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) und der Verwaltungsvorschrift über die Führung der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens (VV_FührungGeoBasis) vom 06.06.2022 Lfd Nr. 4.5.3 Satz 1 werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster mitgeteilt. Der verfügende Teil des Fortführungsnachweises hat folgenden Wortlaut:

Das Liegenschaftskataster ist aufgrund dieses Fortführungsnachweises zu aktualisieren.“

Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück
Im Auftrag
Josef Drolshagen (VAR)

Maßnahmen der strukturierten Qualitätsverbesserung (SQV)

Vorbereitung und Grundlage für die Maßnahmen der SQV sind die Verringerung der systematischen Unterschiede zwischen den Koordinaten mit der Genauigkeitsstufe (GST) „nicht belegt“ und demKoordinatenkataster. Durch Transformationen mit geeigneten Passpunkten werden die Koordinaten mit der GST „nicht belegt“ so weit verbessert, dass eine hinreichende Homogenität zum erreicht wird (Überführung der Genauigkeitsstufe „nicht belegt“, GSTÜ).

Anhand der Restklaffen in den Pass- und Kontrollpunkten sowie durch sachgerechte Würdigung der Qualität der ursprünglichen Liegenschaftszahlen wird eine zutreffende GST für die transformierten Koordinaten ermittelt.

Sofern nach Abschluss der GSTÜ weitere Anschlusspunkte und Kontrollpunkte für die anschließenden Maßnahmen zur SQV benötigt werden, sind diese durch örtliche Liegenschaftsvermessungen zu bestimmen. Darüberhinausgehende örtliche Vermessungsarbeiten erfolgen nur bei Widersprüchen innerhalb des Katasternachweises, die anhand der Unterlagen nicht geklärt werden können.

In einwandfrei vermessenen Gebieten sind die geometrischen Grundlagen ab dem Ende des Jahrhunderts durch Neuvermessungen im Rahmen von Bodenordnungsverfahren (Flurbereinigung oder Baulandumlegung) entstanden. Die Genauigkeit dieser Vermessungen erlaubt regelmäßig die Bestimmung von Koordinaten mit einer GST gemäß den vorstehenden Zielsetzungen der SQV. Dabei werden die Koordinaten der Grenzpunkte (GP) auf der Grundlage der bestehenden orthogonalen Messwerte und ggf. unter Hinzuziehung noch vorhandener Soldner-Koordinaten neu berechnet. Im Ergebnis wird die Identität zwischen Liegenschaftszahl und Liegenschaftskarte hergestellt. Die Koordinaten der Gebäudepunkte (GebP) werden durch eine Kartenanpassung nachgeführt.

In nicht einwandfrei vermessenen Gebieten sind die geometrischen Grundlagen durch Vermessungen für die Aufstellung des Grundsteuerkatasters in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts sowie durch Erneuerungsmaßnahmen zu Beginn der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstanden. Bei diesen Vermessungen kamen je nach Landesteil (ehemals bayerische, hessische, oldenburgische, nassauische und preußische Gebiete) und Zeitpunkt der Vermessung unterschiedliche Vermessungsverfahren zum Einsatz. Dies waren z.B. das Messtischverfahren, das Orthogonalverfahren, das Polarverfahren sowie Kombinationenverschiedener Verfahren.

So unterschiedlich wie die geometrischen Grundlagen sind daher auch die Vorgehensweisen bei den Maßnahmen zur SQV. Sie reichen von der Rückführung der heutigen geometrischen Festlegungen auf die Geometrie der Urkarte bis hin zur Berechnung von Koordinaten mit Hilfe bestehender orthogonalen Messwerte analog zur Vorgehensweise in den einwandfrei vermessenen Gebieten.

Die Vergabe einer zutreffenden GST für die Koordinaten, die auf der Grundlage der bestehendenorthogonalen Messwerte neu berechnet wurden, erfolgt in Abhängigkeit von der GST der Anschlusspunkte und den bei der Berechnung auftretenden Abweichungen zwischen den gemessenen und den berechneten Maßen.

Erfolgt die Verbesserung der Koordinaten anhand der Urkarten, so wird die GST aus den bei der Einpassung der Urkarte auftretenden Abweichungen in den Passpunkten abgeleitet. Darüber hinaus ist die Qualität der vorliegenden Messwerte bzw. Unterlagen sachgerecht zu werten. Zusätzlich sollen für die Überprüfung der abgeleiteten GST örtlich Kontrollpunkte bestimmt werden.

Nach Abschluss der Maßnahmen zur Verbesserung der Kartengeometrie findet eine Überprüfung der amtlichen Flächen statt. Hierfür wird die grafische Fläche mit der jeweiligen amtlichen Fläche verglichen. Die amtliche Fläche ist eine „Eigenschaft“ des Flurstücks, die sich aus den maßgeblichen Liegenschaftszahlen und folglich aus der daraus resultierenden Flurstücksgeometrie ableitet. Bei einem Überschreiten der maximal zulässigen Flächenabweichung wird die amtliche Fläche daher auf der Grundlage der verbesserten Flurstücksgeometrie berichtigt.

[Quelle: Ausschnitt aus dem Artikel der Internetseite des LVermGeo „strukturierte Qualitätsverbesserung in Rheinland-Pfalz – Gutes wird besser“ Entnommen am 12.07.2021 https://lvermgeo.rlp.de/de/ueber-uns/aufgaben/liegenschaftskataster/strukturierte-qualitaetsverbesserung/]