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Adenauer Nachrichten
Ausgabe 37/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Neue Satzung Wegenutzung

Satzung

über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege

der Ortsgemeinde Dankerath

vom 27.08.2024

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 154) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Geltungsbereich

Die Vorschriften der Satzung gelten für die nichtöffentlichen Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde.

§ 2

Bestandteil der Wege

Zu den Wegen gehören

1.

der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen,

2.

der Luftraum über dem Wegekörper sowie

3.

der Bewuchs und das Zubehör.

§ 3

Bereitstellung

Die Ortsgemeinde gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Gefahr.

§ 4

Zweckbestimmung

(1)

Die Wege dienen grundsätzlich der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Zur Bewirtschaftung gehört auch der Abtransport der erzeugten Produkte. Die Benutzung als Fußweg ist auf eigene Gefahr zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.

(2)

Die Benutzung von Wegen über den satzungsgemäßen und gesetzlichen Zweck hinaus, insbesondere um mit Fahrzeugen zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen Vorhaben zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde zulässig. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

(3)

Das Aufstellen oder Anbringen von Wegemarkierungen, Hinweisschildern, Werbetafeln, Jagdständen oder anderen Gegenständen auf oder an den Wegen ist nur mit Erlaubnis der Gemeinde zulässig. Die Gemeinde kann die Erlaubnis im Einzelfall von einer Gebühr abhängig machen.

(4)

Rechte zur Benutzung der Wege aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(5)

Prüfung und Durchführung bezüglich der Erstherstellung oder Entwidmung von Feld- Wirtschaftswegen

(6)

Änderungen und Einschränkungen der im Rahmen der Flurbereinigung planfestgestellten Wege bedürfen nach §58 (4) FlurbG der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 5

Vorübergehende Benutzungsbeschränkung

Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, bei Frostschäden und bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand des Weges, kann die Benutzung der betreffenden Wege vorübergehend ganz oder teilweise durch die Gemeinde beschränkt oder zeitweise untersagt werden.

Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekannt zu geben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege kenntlich zu machen.

§ 6

Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege

(1)

Es ist unzulässig

(1) die Wege zu befahren, wenn dies insbesondere aufgrund des jahreszeitlich bedingten Zustandes zu erheblichen Beschränkungen führt oder führen kann.

(2) Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass Wege beschädigt werden oder beschädigt werden können.

(3) beim Einsatz von Geräten und Maschinen, insbesondere beim Wenden, Wege einschließlich ihrer Befestigung, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder den Randstreifen abzugraben, auszupflügen oder abzufahren.

(4) Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen.

(5) Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger und Erde so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden.

(6) auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt wird oder beschädigt werden kann.

(7) die Entwässerung zu beeinträchtigen.

(8) auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen.

(9) auf den Wegen Holz, Pflanzenreste und Abfälle zu verbrennen.

(2) Verbote und Einschränkungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

§ 7

Pflichten der Benutzer

(1)

Die Benutzer haben Schäden an Wegen der Ortsgemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2)

Wer einen befestigten Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung zu beseitigen. Die Ortsgemeinde kann die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen, wenn der Verursacher die Reinigung nicht vornimmt.

(3)

Wer einen Weg beschädigt, hat der Ortsgemeinde die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehende Kosten zu erstatten. Die Ortsgemeinde kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens überlassen.

(4)

Dünger, Erde oder sonstige Materialien, die aufgrund Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden, sind unverzüglich zu entfernen. § 6 Abs. 1.1.5 bleibt unberührt.

§ 8

Pflichten der Angrenzer

Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt werden. Abfälle und andere Gegenstände, insbesondere Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile und sonstige Abfälle, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zu beseitigen.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Wege entgegen der Zweckbestimmung gemäß § 4 benutzt,

2. Benutzungsbeschränkungen gemäß § 5 nicht beachtet,

3. den Verboten des § 6 und 4. den Vorschriften der §§ 7 und 8 zuwiderhandelt, und wer einen aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 GemO genannten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGB 1. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3)

Die Absätze 1 und 2 sind anzuwenden, soweit die Tat nach anderen Vorschriften geahndet werden kann. § 10 Zwangsmittel Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§ 11

Beiträge und Gebühren

Beiträge für den Ausbau und die Unterhaltung der Wege sowie Gebühren für erlaubnispflichtige Benutzung werden aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung und besonderer Satzungen erhoben.

§ 12

Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen

Festsetzung in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bzw. der zuständigen Flurbereinigungsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.

§ 13

Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

Dankerath, 27.08.2024
Ortsbürgermeister