für den Neubau der Bundesautobahn A 1 (BAB A 1), Anschlussstelle Kelberg bis Anschlussstelle Adenau von Bau-km 15+466,325 bis 4+920,000
Bekanntmachung
über die Auslegung des Planes für die oben genannte Straßenbaumaßnahme.
Der Landesbetrieb Mobilität Trier hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Im Rahmen dessen erfolgte bereits im Jahre 2018 eine Anhörung mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Der im Jahr 2018 ausgelegte Plan wurde von der Autobahn-Gesellschaft, die seit 01. Januar 2021 zuständiger Vorhabenträger ist, geändert.
Diese Änderung besteht aus der Überarbeitung der Entwässerungsplanung, die aufgrund aktueller Vorgaben sowie dem Ahrhochwasser vom Sommer 2021 angepasst wurde und der Erstellung eines ergänzenden Fachbeitrags zum Thema Klima. Dementsprechend besteht die Notwendigkeit einer ergänzenden Offenlage.
Für das Bauvorhaben einschließlich der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in folgenden Gemeinden/ Gemarkungen beansprucht:
| Kreis Ahrweiler/ VG Adenau: Gemeinde und Gemarkung Dankerath Gemeinde und Gemarkung Hoffeld Gemeinde und Gemarkung Senscheid Gemeinde und Gemarkung Trierscheid | Kreis Vulkaneifel/ VG Kelberq: Gemeinde und Gemarkung Bodenbach Gemeinde und Gemarkung Bongard Gemeinde und Gemarkung Borler Gemeinde und Gemarkung Gelenberg |
| Kreis Vulkaneifel/ VG Gerolstein: Gemeinde und Gemarkung Nohn Gemeinde Üxheim - Gemarkung Heyroth Gemeinde Üxheim - Gemarkung Niederehe Gemeinde Üxheim - Gemarkung Üxheim-Ahütte | Kreis Vulkaneifel/ VG Daun: Stadt Daun - Gemarkung Neunkirchen Stadt Daun - Gemarkung Waldkönigen Gemeinde Dreis-Brück - Gemarkung Brück Gemeinde Dreis-Brück - Gemarkung Dreis Gemeinde und Gemarkung Oberstadtfeld |
Die geänderten Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit vom 06. Oktober 2022 bis 07. November 2022 (einschl.)
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Adenau, Kirchstr. 15-19, 53518 Adenau, Haus A, Raum A 1.02, während der Dienststunden
Montags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwochs von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitags von 8.00 Uhr – 13.00 Uhr
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg, Dauner Str. 22, 53539 Kelberg, Zimmer Nr. 212 (Bauverwaltung), während der Dienststunden
Montags von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 16.00 Uhr
Dienstags von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 16.00 Uhr
Mittwochs von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 16.00 Uhr
Donnerstags von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
Freitags von 8.30 Uhr – 12.30 Uhr
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Leopoldstr. 29, 54550 Daun, Zimmer Nr. 314, während der Dienststunden
Montags von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
Dienstags von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
Mittwochs von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
Donnerstags von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
Freitags von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
sowie nach vorheriger telefonischer Vereinbarung (06592/939-314)
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, Zimmer Nr. 210, während der Dienststunden
Montags von 8.00 Uhr – 12.30 Uhr und 13.30 Uhr – 16.30 Uhr
Dienstags von 8.00 Uhr – 12.30 Uhr
Mittwochs von 8.00 Uhr – 12.30 Uhr und 13.30 Uhr – 16.30 Uhr
Donnerstags von 8.00 Uhr – 12.30 Uhr
Freitags von 8.00 Uhr – 12.30 Uhr
jeweils nach vorheriger telefonischer Vereinbarung (06591/13-1126) oder
per Mail: Oliver.schwarz@gerolstein.de
bei der Gemeindeverwaltung Blankenheim, Rathausplatz 16, 53945 Blankenheim, Flur 2. Obergeschoss, während der Dienststunden
Montags von 8.30 Uhr – 12.30 Uhr und 14.00 – 15.45 Uhr
Dienstags von 8.30 Uhr – 12.30 Uhr und 14.00 – 15.45 Uhr
Mittwochs: geschlossen
Donnerstags von 8.30 Uhr – 12.30 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
Freitags von 8.30 Uhr – 12.30 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Unabhängig von den v.g. Öffnungszeiten gelten gfs. abweichende Corona bedingte Besuchszeiten der jeweiligen Offenlagestellen.
Die ursprünglichen Planunterlagen werden nachrichtlich ebenfalls erneut zur Einsichtnahme ausgelegt. Diese Planunterlagen behalten ihre Gültigkeit, soweit sie nicht durch die geänderten Planunterlagen ersetzt oder abgeändert werden.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind ab dem 06. Oktober 2022 auch auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Themen/Baurecht/Straßenrechtliche Planfeststellung“ sowie im UVP-Portal des Landes Rheinland-Pfalz (www.uvp-verbund.de/rp) zugänglich gemacht.
Im Übrigen gilt zum Planfeststellungsverfahren:
| 1. | Jeder kann Einwendungen gegen den Plan erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können gemäß § 73 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Stellungnahme zu dem Plan abgeben. |
Die Einwendungen und die Stellungnahmen sind 1 Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens
Mittwoch, den 07. Dezember 2022
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14-20 in 56068 Koblenz oder bei den Verbandsgemeindeverwaltungen Adenau, Kelberg, Daun, Gerolstein oder bei der Gemeindeverwaltung Blankenheim einzureichen.
Einwendungen und Stellungnahmen können auch in elektronischer Form durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an lbm@poststelle.rlp.de eingereicht werden.
Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung bzw. der Stellungnahme, nicht das Datum des Poststempels.
Die Einwendungen können nur gegen die hier vorgenommenen Änderungen erhoben werden und müssen den Namen und die Anschrift des Einwenders enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke zu benennen.
Mit Ablauf der oben genannten Frist sind gemäß § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG i.V.m. § 21 Abs. 4 UVPG Einwendungen ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
| 2. | Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG von der Auslegung des Planes. |
| 3. | Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden werden gegebenenfalls mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert, der dann noch ortsüblich bekannt gemacht wird. |
Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die Vereinigungen sowie diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Planfeststellungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die schriftlich und rechtzeitig erhobenen Einwendungen behalten ihre Gültigkeit.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz, FStrG).
| 4. | Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. |
| 5. | Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. |
| 6. | Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und an diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. |
| 7. | Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, da das Vorhaben nach den Nummern 14.3 ff. der Anlage 1 des UVPG uvp-pflichtig ist. |
Diese Feststellung ist nicht selbständig angreifbar.
Die Nrn. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach dem UVPG entsprechend. Der Plan besteht auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Planunterlagen aus der ursprünglichen Planung und aus Folgenden Planunterlagen der Deckblattplanung:
Vorbemerkungen
Erläuterungsbericht (Unterlage 1 a)
Lagepläne (Unterlage 5 a)
Übersichtslagepläne der Teil-Einzugsgebiete (Unterlage 8.2 a)
Hydraul. Längsschnitt, Regenrückhaltebecken I bis IV (Unterlage 8.3 a)
Maßnahmenpläne (Unterlage 9.2 a)
Grunderwerbspläne (Unterlage 10.2 a)
Grunderwerbsverzeichnis (Unterlage 10.3 a)
Wassertechnische Untersuchungen (Unterlage 18 a)
Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (Unterlage 19.5 a)
Ergänzender Fachbeitrag „Klima“ (Unterlage 23 a)
Es wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,
- dass die ausgelegten Planunterlagen die nach dem UVPG notwendigen Angaben enthalten und
- dass innerhalb der Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen die Öffentlichkeit auch hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach dem UVPG beteiligt wird.
| 8. | Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und die Veränderungssperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast gem. § 9 a Abs. 6 FStrG ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu. |
| 9. | Im Rahmen dieses straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens werden u.a. auch personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) verarbeitet. Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Themen/Baurecht/Straßenrechtliche Planfeststellung/Allgemeine Informationen/Hinweise zum Datenschutz“. |