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Adenauer Nachrichten
Ausgabe 38/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Frohnhofen“

Bekanntmachung

I.

Der Ortsgemeinderat von Eichenbach hat am 29.08.2024 die nachfolgende Satzung beschlossen:

Satzung zur Erweiterung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Frohnhofen“ der Ortsgemeinde Eichenbach vom 29.08.2024

Aufgrund

  • des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394),
  • der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -BauNVO) vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176),
  • der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne sowie über die Darstellung des Planinhalts (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802),
  • des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.07.2023 (BGBl. 2024 I Nr. 225),
  • des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88),
  • des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 28.06.2007 (BGBl. S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409),
  • des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413),
  • des Denkmalschutzgesetzes RP (DSchG) vom 23.03.1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2021 (GVBl. S. 543),
  • des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151),
  • der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 403),
  • des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287),
  • des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.07.2024 (BGBl. 2024 I S. Nr. 225),
  • Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2021 (BGBl. I S. 306),
  • Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) vom 25.07.2005 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287)
  • des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409),
  • des Landesplanungsgesetzes (LPlG) vom 10.04.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.2015 (GVBl. S.283, 295),
  • des Landeswassergesetzes (LWG) vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.2022 (GVBl. S. 118) und
  • der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133),

jeweils in der zuletzt geltenden Fassung,

beschließt der Ortsgemeinderat die Erweiterung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Frohnhofen“ als Satzung und die Begründung hierzu. Die Erweiterung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Frohnhofen“ besteht aus einer Planzeichnung nebst Begründung, Grünlandkartierung, artenschutzrechtlichen Vorprüfung sowie der FFH-Vorprüfung.

§ 1

Von der Erweiterung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung werden die nachstehenden Grundstücke betroffen:

Gemarkung Eichenbach

Flur 4

Nr. 5 und 121 tlw.

§ 2

Bestandteil der Satzung ist die Planzeichnung. Eine Begründung gemäß §§ 9 (8), 2a BauGB ist beigefügt. Die textlichen Festsetzungen der Urfassung bleiben in der Erweiterung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung bestehen und unverändert.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.

II.

Die Abgrenzung des Satzungsbereichs kann dem dieser Bekanntmachung beigefügten Kartenausschnitt entnommen werden.

III.

Die Erweiterung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Frohnhofen“ bestehend aus einer Planzeichnung nebst Begründung, Artenschutzrechtlicher Vorprüfung, FFH-Vorprüfung sowie der Grünlandkartierung liegt ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Adenau, Rathaus, Fachbereich 2 – Planen und Bauen, während der Dienststunden gemäß §10 BauGB öffentlich aus. Jedermann kann die Satzungsunterlagen in dieser Zeit einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

IV.

Auf die Bestimmungen des § 215 des Baugesetzbuches (BauGB) wird hingewiesen. Hiernach werden

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Darüber hinaus wird auf die Bestimmungen des § 44 BauGB in der o. g. Fassung hingewiesen. Hiernach kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Außerdem wird auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 in der derzeit geltenden Fassung hingewiesen. Nach dieser Bestimmung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

V.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Erweiterung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Frohnhofen“ der Ortsgemeinde Eichenbach gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.

53533 Eichenbach, den 17.09.2024
Thomas Römer
Erster Beigeordneter