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Adenauer Nachrichten
Ausgabe 40/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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2. Änderung der Friedhofssatzung

vom 10.06.2020

für den Friedhof der Ortsgemeinde Nürburg

Der Ortsgemeinderat von Nürburg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 04. März 1983 (GVBl. S. 31, BS. 2020-1) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69, BS. 2127-1) folgende 2. Änderungssatzung der Friedhofssatzung beschlossen:

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(3) Die Bestattung anderer Personen (Ortsfremde) kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. Dabei ist der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags zwischen dem Antragsteller und der Ortsgemeinde erforderlich. Die Bestattung ist in Urnenwiesenreihengrabstätten, Urnennnischen und Urnenerdröhren zulässig.

§ 14

Wahlgrabstätten

(3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als zweistellige Grabstätten vergeben. Die Urnenwahlgrabstätten werden als einstellige Grabstätten vergeben. Das Urnenerdröhrensystem wird als zweistellige Grabstätten vergeben und die Urnennischen werden als dreistellige Grabstätten vergeben.

§ 14b

Urnennischen

(1) Urnennischen sind pflegefreie Gräber ohne gärtnerische Gestaltung, die als dreistellige Grabstätten vergeben werden. Eine Urnennische ist ein abgegrenzter Raum mit den lichten Maßen 36 x 36 x 36 cm (BxHxT). Für die Beisetzung sind ausschließlich nicht-verrottbare Schmuckurnen in Kombination mit verrottbaren Aschekapseln zulässig. Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet (Vorderseite). Sie geht nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über.

53520 Nürburg, den 17.09.2025
Anita Schomisch
Ortsbürgermeisterin

Hiermit wird die 2. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Nürburg vom 10.06.2020 öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang gültig. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Adenau
53518 Adenau, den 22.09.2025
Guido Nisius
Bürgermeister