vom 10.06.2020
für den Friedhof der Ortsgemeinde Nürburg
Der Ortsgemeinderat von Nürburg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 04. März 1983 (GVBl. S. 31, BS. 2020-1) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69, BS. 2127-1) folgende 2. Änderungssatzung der Friedhofssatzung beschlossen:
§ 2
Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(3) Die Bestattung anderer Personen (Ortsfremde) kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. Dabei ist der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags zwischen dem Antragsteller und der Ortsgemeinde erforderlich. Die Bestattung ist in Urnenwiesenreihengrabstätten, Urnennnischen und Urnenerdröhren zulässig.
§ 14
Wahlgrabstätten
(3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als zweistellige Grabstätten vergeben. Die Urnenwahlgrabstätten werden als einstellige Grabstätten vergeben. Das Urnenerdröhrensystem wird als zweistellige Grabstätten vergeben und die Urnennischen werden als dreistellige Grabstätten vergeben.
§ 14b
Urnennischen
(1) Urnennischen sind pflegefreie Gräber ohne gärtnerische Gestaltung, die als dreistellige Grabstätten vergeben werden. Eine Urnennische ist ein abgegrenzter Raum mit den lichten Maßen 36 x 36 x 36 cm (BxHxT). Für die Beisetzung sind ausschließlich nicht-verrottbare Schmuckurnen in Kombination mit verrottbaren Aschekapseln zulässig. Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet (Vorderseite). Sie geht nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über.
Hiermit wird die 2. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Nürburg vom 10.06.2020 öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang gültig. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.