Haushaltssatzung
Zweckverband „Forstbetriebsgemeinschaft Kelberg“
für das Jahr Haushaltsjahr 2024
vom 07.10.2024
Die Zweckverbandsversammlung hat aufgrund von § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 278.000 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 314.585 € |
| der Jahresüberschuss / der Jahresfehlbetrag auf | -36.585 € |
2. im Finanzhaushalt
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -4.805 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 198.320 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 30.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 168.320 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 163.515 € |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 100.000 €.
§ 5 Verbandsumlage
Eine Verbandsumlage wird gemäß § 15 Abs. 2 der Verbandsordnung des Zweckverbandes „Forstbetriebsgemeinschaft Kelberg“ nicht erhoben.
§ 6 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 0,00 €.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 14.10.2024 bis einschließlich 22.10.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg, Rathaus, Zimmer 219/ 220, öffentlich aus.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.