Am Donnerstag, den 23. Oktober 2025 findet um 19.30 Uhr im Gemeindehaus Aremberg eine nichtöffentliche Jagdgenossenschaftsversammlung statt. Hierzu sind alle Jagdgenossen der Jagdbögen Aremberg herzlich eingeladen. Zunächst wird die Beschlussfähigkeit der Genossenschaftsversammlung festgestellt.
Tagesordnung:
| 1. | Begrüßung/Eröffnung |
| 2. | Rückblick auf die Verhandlungen und geschlossenen Verträge zur Jagdpachtanpassung für die Jagdbögen Aremberg Nord und Aremberg Süd auf Basis der überörtlichen Prüfung der Jagdgenossenschaft durch die Rechnungs- und Gemeindeprüfung der Kreisverwaltung Ahrweiler. |
| 3. | Beratung und Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes mit den Pächtern in Verhandlungen zu einer möglichen vorzeitigen Jagdpachtverlängerung einzutreten und Vertragsverhandlungen zu führen. |
| 3.a) | Für den Jagdbogen Revier Aremberg Nord |
| 3. b) | Für den Jagdbogen Revier Aremberg Süd |
| 4. | Beratung und Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes die Pachtverträge mit den möglichen Vertragspartnern bis zur Vertragsreife auszuarbeiten. |
Änderungen der Eigentumsverhältnisse im Jagdkataster bitte ich bis zum 17. Oktober 2025 beim Jagdvorsteher Theo Udelhofen anzuzeigen. Andernfalls gilt das vorliegende Jagdkataster als festgestellt.
Die Niederschrift liegt vom 27.10.2025 bis zum 09.11.2025 im Haus des Jagdvorstehers zur Einsichtnahme aus.
Hinweis zur Vertreterregelung:
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
Jedes Mitglied kann sich durch die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, durch eine Verwandte oder einen Verwandten gerader Linie, durch eine ständig von dem Mitglied beschäftigte Person, durch ein derselben Jagdgenossenschaft angehöriges volljähriges Mitglied oder durch eine die Grundfläche land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich bewirtschaftende Person aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; mehr als drei Vollmachten darf keine Person in sich vereinigen.
Alle Jagdgenossen, die durch den o.a. Personenkreis vertreten werden, müssen entsprechend den Hinweisen eine neue Vollmacht vorlegen.