Der Stadtrat Adenau hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 04. März 1983 (GVBl. S. 31, BS. 2020-1) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69, BS. 2127-1) folgende 3. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
Ziffer VII der Satzung wird aufgehoben und durch die folgenden Ziffern VII und VIII ersetzt. Die bisherige Ziffer VIII wird in Ziffern IX umnummeriert, ohne dass sich deren Inhalt ändert.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:
Aus Gründen der Qualitätssicherung werden die Grabplatten für die Wiesenreihengräber ausschließlich durch den Friedhofsträger bereitgestellt. Dieser lässt die Grabplatten von gewerblichen Unternehmen herstellen, liefern und verlegen.
Die Kosten (Auslagenersatz) werden dem Gebührenschuldner mit dem Gebührenbescheid in Rechenübung gestellt.
a) Erwerb einer Wiesengrabplatte 355,00 €
b) Symbol 30,00 €
Erst nach Zahlungseingang dieses Auslagenersatzes (Vorausleistung) bei der Verbandsgemeindekasse Adenau wird die Grabplatte sowie ein gegebenenfalls gewünschtes Symbol von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben.
Aus Gründen der Qualitätssicherung werden die Grabkennzeichnungen – dazu zählen die Namensplaketten für Baumreihengräber, die Namensschilder für das Urnenerdröhrensystem sowie die Verschlussplatten für die Urnennischen – ausschließlich durch den Friedhofsträger bereitgestellt und von beauftragten gewerblichen Unternehmen hergestellt, geliefert und montiert. Die Kosten (Auslagenersatz) für die Grabkennzeichnungen werden dem Gebührenschuldner mit dem Gebührenbescheid in Rechnung gestellt. Erst nach Zahlungseingang des v. g. angeforderten Auslagenersatzes (Vorausleistung) seitens des Gebührenschuldners bei der Verbandsgemeindekasse Adenau werden die Grabkennzeichnungen von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Die Namensplaketten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. Die Namensschilder und die Verschlussplatten gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über. Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird die Entfernung der Grabkennzeichnungen vom Friedhofsträger veranlasst.