Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
| (1) | Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen in einer Zeitung. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. |
| (2) | Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. |
| (3) | Soweit durch Rechtsvorschriften eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend. |
| (4) | Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Stadtrates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Stadtrat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. |
| (5) | Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. |
| (6) | Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist. |
§ 2
Ausschüsse des Stadtrates
| (1) | Der Stadtrat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss; der Haupt- und Finanzausschuss hat 9 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. |
| (2) | Der Stadtrat bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende weitere Ausschüsse: |
| 1. | Bau- und Planungsausschuss |
| 2. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 3. | Partnerschaftsausschuss |
| (3) | Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Stadtrates gewählt. Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Stadtrates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gebildet: |
| 1. | Bau- und Planungsausschuss |
| 2. | Haupt- und Finanzausschuss |
| Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. | |
§ 3
Übertragung von Aufgaben des Stadtrates
auf Ausschüsse
| (1) | Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Stadtrates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. |
| |
| Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt insbesondere die Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrats über | |
| 1. | den Haushaltsplan, |
| 2. | die Satzungen außer Städtebauförderung |
| 3. | die Regionalplanung, |
| 4. | Entwicklungsvorhaben außer Städtebauförderung, |
| 5. | die Finanzplanung, |
| 6. | Fremdenverkehrsangelegenheiten. |
| Dem Bau- und Planungsausschuss obliegt insbesondere die Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrates über | |
| 1. | die Bauleitplanung |
| 2. | die Städtebauförderung |
| Dem Partnerschaftsausschuss obliegt insbesondere die Koordination und Organisation aller Aktivitäten in Zusammenhang mit den europäischen Partnerstädten. | |
| (2) | Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrats, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt. |
| (3) | Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen: |
| 1. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist, |
| 2. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Auszahlungen oder Aufwendungen bis zu einem Betrag von 20.000 €, |
| 3. | Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung, |
| 4. | Verwendung der Mittel aus dem Fremdenverkehrsbeitrag A bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € im Einzelfall, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist. |
| (4) | Dem Bau- und Planungsausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen: |
| 1. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten in seinem Zuständigkeitsbereich, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist, |
| 2. | Abgabe von Stellungnahmen zu Bauvorhaben, soweit nicht der Stadtbürgermeister zuständig ist, |
| 3. | Festlegung der Art und Weise sowie der gestalterischen Elemente bei Baumaßnahmen vor der Ausschreibung, soweit sich der Stadtrat die Entscheidung im Einzelfall nicht vorbehalten hat. |
| 4. | Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist; |
| 5. | Entscheidung über die Bezuschussung von privaten Modernisierungsvorhaben im Rahmen der Stadtsanierung; |
| 6. | Entscheidung über sanierungsrechtliche Genehmigungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist. |
§ 4
Übertragung von Aufgaben
des Stadtrats auf den Stadtbürgermeister
| Auf den Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen: | |
| 1. | Verfügung über Vermögen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 2.500 € in Einzelfall, |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall; Vergabe von Aufträgen und Arbeiten an Rats - und Ausschussmitgliedern bis zu einer Wertgrenze von 1.000 € im Einzelfall. |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Stadtrats oder des zuständigen Ausschusses, |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrats, |
| 5. | Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 50.000 € im Einzelfall, |
| 6. | Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 40.000 € in Einzelfall, |
| 7. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2 und § 35 BauGB sowie in den Fällen des § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprochen wird; |
| 8. | Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO, |
| 9. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
| 10. | Entscheidung über sanierungsrechtliche Genehmigungen gem. § 145 Abs. 1 BauGB für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach § 144 BauGB. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt. |
§ 5
Beigeordnete
Die Stadt hat bis zu 2 Beigeordnete.
§ 6
Aufwandsentschädigung für Mitglieder
des Stadtrats
| (1) | Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. |
| Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Stadtratssitzungen dienen, erhalten die Stadtratsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 6. | |
| (2a) | Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15 €. |
| (2b) | Für die Erstellung der Niederschrift erhält der Protokollführer/ die Protokollführerin ein Sitzungsgeld gemäß § 6 Abs. 2 a. |
| (3) | Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort erstattet. |
| (4) | Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Stadtrat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2. |
| (5) | Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. |
| (6) | Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich die Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen. |
§ 7
Aufwandsentschädigung
für Mitglieder von Ausschüssen
| (1) | Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15 €. |
| (2) | Die Mitglieder sonstiger Beiräte, Arbeitskreise und ähnlicher Gremien des Stadtrates erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit der Stadtrat dies bei der Bildung beschließt. |
| (3) | Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend. |
§ 8
Aufwandsentschädigung
des Stadtbürgermeisters
Die dem Stadtbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird um 10 % erhöht.
§ 9
Aufwandsentschädigung
der Beigeordneten
| (1) | Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters gemäß § 12 Abs. 1 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Stadtbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. |
| (2) | Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Stadtratsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. |
| (3) | Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderats sind, jedoch in Vertretung des Stadtbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderats teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigungen nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Stadt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 11,20 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Stadtbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO. |
| (4) | Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. |
| (5) | § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. |
§ 10
Inkrafttreten
| (1) | Diese Hauptsatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.02.2021 außer Kraft. |