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Adenauer Nachrichten
Ausgabe 51/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

I.

Der Ortsgemeinderat von Dümpelfeld hat am 09.12.2024 die nachfolgende Satzung beschlossen:

Klarstellungssatzung

„Lückenbach“

der Ortsgemeinde Dümpelfeld

vom

09.12.2024

Aufgrund des § 34 (4) Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) jeweils in der zuletzt geltenden Fassung

beschließt der Ortsgemeinderat von Dümpelfeld die nachfolgende Satzung:

§ 1

In der Ortsgemeinde Dümpelfeld, Ortsteil Lückenbach, werden für die nachfolgenden Grundstücke die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile gem. § 34 (4) Nr. 1 BauGB festgelegt.

Gemarkung Lückenbach:

Flur 1

Nr. 1/7, 1/8, 1/10, 3, 4/1, 4/2, 5/1, 5/3, 5/4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15/1, 16, 17, 19/1 tlw., 19/2, 19/3, 20 tlw., 21/4 tlw., 21/5, 21/6, 22/2, 22/3, 22/4, 23, 24/1, 24/2, 25/1, 25/3, 25/4, 25/5, 26/1, 26/2, 27, 28 tlw., 29 tlw., 30/1, 30/12 tlw., 55/5, 62/1, 62/2, 63 tlw., 64/1, 64/2, 64/3 tlw., 65, 66, 73/3, 73/4, 83 tlw., 84 tlw., 85/5, 85/7, 86, 87 tlw.,

Flur 2

Nr.44/1, 46/2 tlw., 46/3, 46/4, 46/5 tlw., 47/2, 47/3, 47/4, 48/1, 48/2 tlw., 49, 68/2, 68/5 tlw., 69/1 tlw., 69/2, 70/3, 70/4, 70/5, 70/6, 71/3, 71/4, 71/5, 71/7, 71/8, 72/3, 72/4, 79/4, 123/6 tlw., 124/1 tlw., 152 tlw., 154/1 tlw., 159 tlw.,

Diese Satzung hat folgende Bestandteile:

Anlage 1, mit der Darstellung der Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

Eine Begründung zur Satzung ist als Anlage 2 beigefügt.

§ 2

Die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles richtet sich nach § 34 BauGB.

§ 3

In Kraft treten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

II.

Die Abgrenzung des Satzungsbereiches kann aus dem dieser Bekanntmachung beigefügten Kartenausschnitt entnommen werden.

III.

Die Satzung nebst Begründung liegt ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Adenau, Rathaus, Fachbereich 2 - Planen und Bauen -, während der Dienststunden gemäß § 10 BauGB öffentlich aus. Jedermann kann die Satzung und die Begründung in dieser Zeit einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

IV.

Auf die Bestimmungen des § 215 des Baugesetzbuches (BauGB) wird hingewiesen. Hiernach werden

-

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

-

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und

-

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres

seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Darüber hinaus wird auf die Bestimmungen des § 44 BauGB in der o. g. Fassung hingewiesen. Hiernach kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Außerdem wird auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 in der derzeit geltenden Fassung hingewiesen. Nach dieser Bestimmung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

V.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Klarstellungssatzung „Lückenbach“ der Ortsgemeinde Dümpelfeld in Kraft.

53520 Dümpelfeld, den 09.12.2024
(Robert Reuter)
- Ortsbürgermeister -