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Wittinger Stadtbote
Ausgabe 1/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Neue Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung beschlossen

Der Rat der Stadt Wittingen hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 eine neue Friedhofssatzung und eine neue Friedhofsgebührensatzung beschlossen. Beide wurden im Amtsblatt des Landkreises Gifhorn bekannt gemacht und sind somit Inkrafttreten. Vor dem Ratsbeschluss hat sich im Jahr 2023 der eigens für die Entwicklung der städtischen Friedhöfe und zugehörigen Satzungen eingerichtete Arbeitskreis intensiv mit den beiden Satzungsänderungen auseinandergesetzt.

Die Friedhofsatzung wurde an die heutigen Begebenheiten angepasst. Die deutlichsten Veränderungen ergeben sich in ihr bei der Nutzung der Kapellen. Die Kapellen sind nun vor und nach der Benutzung durch den jeweiligen Nutzer zu reinigen. Zudem werden in § 3 verschiedene Begrifflichkeiten eingeführt, die der Klarstellung dienen. So wird beispielsweise die "Nutzungszeit" als "umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.“ definiert. Ferner soll bei einem Nutzungserwerb gleich angegeben werden, auf welche Person das Nutzungsrecht übergeht, wenn der Nutzungsberechtigte verstirbt. Rein praktisch bedeutet dies, wenn das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder Grabstelle erworben wird, dann bestimmt diese Person direkt wer nach ihrem/seinem Tod über die Grabstätte oder Grabstelle bis zum Ablauf der Nutzungszeit verfügen soll. Zudem gibt es keine Bestattungsbezirke mehr. Dies heißt, dass ein*e Einwohner*in der Stadt Wittingen auf jedem städtischen Friedhof beerdigt werden kann, unabhängig davon in welchem Ortsteil die Person zuvor gelebt hat. Daneben gibt es in der Satzung kleinere Veränderungen, die im Hinblick auf die tatsächlichen örtlichen Begebenheiten und Gesetzesänderungen aufgenommen bzw. angepasst wurden.

Die Friedhofsgebührensatzungen war von der Stadt Wittingen ebenfalls dringend anzupassen, da sie den heutigen Kalkulationen nicht mehr entsprach und deutlich zu niedrige Gebühren aufwies. Die Stadt Wittingen hat mit der neuen Friedhofsgebührensatzung einen klaren Schnitt bei der Erhebung der Friedhofgebühren gemacht, um transparente und rechtlich sowie haushalterisch richtige Gebühren zu erheben. Hierfür war ein deutlicher Einschnitt bei den Friedhofsgebühren unumgänglich.

Die eigentlich durch die Stadt Wittingen zu erhebenden Gebühren lagen und liegen um ein vielfaches höher als die tatsächlichen Gebühren. Als Basis dient eine Kalkulation, die zuvor von einem beauftragten Fachbüro auf Grundlage der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Stadt Wittingen im Bereich der Friedhöfe und Kapellen durchgeführt wurde. Ergebnis der Kalkulation ist, dass die Stadt Wittingen ihre Friedhöfe und Kapellen stark bezuschusst und dringend gehalten war, auch unter haushalterischen Aspekten, die Friedhofsgebührensatzung anzupassen. Hierfür hat der Arbeitskreis einen deutlichen Einschnitt erarbeitet, der jedoch weit unter einer vollen Kostendeckung bleibt. Der zukünftige Kostendeckungsgrad soll bei 25% liegen. Die Stadt Wittingen wird ihre Friedhöfe und Kapellen also auch zukünftig deutlich bezuschussen. Für die Bürger und Bürgerinnen bedeutet dies konkret, dass über die städtische Satzung kein Kosten mehr für die Reinigung der Kapellen entstehen und die jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühren entfallen sind. Dafür sind die Kosten für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen und Grabstätten gestiegen.

Somit wird für die Erwerbung eines Nutzungsrechts für 25 Jahre einmalig bei Erwerb des Nutzungsrechts die jeweilige Gebühr fällig. Die Gebühren können der Anlage 1 der Friedhofsgebührensatzung entnommen werden. Die in Anlage 1 dargestellten Gebühren gelten nur für den Fall, dass noch keinerlei Nutzungsrecht an einer Grabstätte bzw. Grabstelle bestehen. Die jeweiligen Kosten werden also nur in Rechnung gestellt, wenn eine Grabstelle oder Grabstätte gänzlich neu belegt wird.

Viele Bürger*innen der Stadt Wittingen haben jedoch bereits ein Nutzungsrecht an Grabstätten oder Grabstellen für 25 Jahre erworben. Auch dies wird berücksichtigt und ist am einfachsten durch die Beispiele der Anlage 2 der Friedhofsgebührensatzung zu verdeutlichen. Nach Ablauf des 25-jährigen Nutzungsrechts ist eine Verlängerung auf Antrag grundsätzlich möglich. Eine Verlängerung ist jährlich bzw. in Jahreschritten möglich und kann von mindestens 1 Jahr bis zu maximal 25 Jahren erworben werden. Entsprechend des Zeitraumes ergeben sie Gebühren für volle 25 Jahre oder anteilige Gebühren für die jeweils beantragte Anzahl an Jahren.

Die Friedhofsgebührensatzung mit Anlagen sowie die Friedhofssatzung können auf der Homepage der Stadt Wittingen unter https://www.wittingen.eu/154_ortsrecht.html (Punkt 7 Friedhöfe, ganz unten auf der Seite) eingesehen werden.

Der Arbeitskreis Friedhof wird seine Arbeit fortführen und sich der Friedhofsentwicklungsplanung annehmen. Hierbei sollen verschiedene, langfristige Aspekte der Friedhofsentwicklungsplanung, wie ggf. die Einrichtung eines Friedwaldes, diskutiert werden.