Der Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat auf Ersuchen des Bundeskanzlers Olaf Scholz den 20. Deutschen Bundestag am 27. Dezember 2024 aufgelöst (BGBl. 2024 I Nr. 434) und den Wahltag auf den 23. Februar 2025 bestimmt (BGBl. 2024 I Nr. 435).
Der Deutsche Bundestag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Man nennt dies auch personalisierte Verhältniswahl. Die Wählerin und der Wähler haben hierbei zwei Stimmen.
Wahlberechtigt und wählbar zum Deutschen Bundestag sind alle mindestens 18 Jahre alten Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Das Wahl- und Wählbarkeitsalter sind seit dem 1. Januar 1975 einheitlich an die Vollendung des 18. Lebensjahres geknüpft.
Mit der Wahlbenachrichtigung werden Wahlberechtigte darüber informiert, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Benachrichtigung enthält Angaben zum Wahltag, zur Wahlzeit, zum Ort des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei erreichbar ist sowie zur Möglichkeit der Beantragung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.
Wahlberechtigte können zunächst nur im genannten Wahlraum wählen. Auf Antrag können sie jedoch einen Wahlschein erhalten, der ihnen die Möglichkeit zur Briefwahl oder das Aufsuchen eines anderen Wahlraumes ihres Wahlkreises (weil beispielsweise „ihr“ Wahlraum nicht barrierefrei erreichbar ist) gibt. Eine umgehende Beantragung wird aufgrund des verkürzten Zeitraumes bis zur Wahl dringend empfohlen.
Aufgrund des verkürzten Zeitraumes bis zur Wahl werden die Wahlberechtigten, die sich am Wahltag in Ihrem Wahlbezirk aufhalten, gebeten, Ihre Stimmen im Wahllokal durch Urnenwahl (und nicht durch Briefwahl) abzugeben.
In der Regel wird im Wahlraum mit der Wahlbenachrichtigung der Nachweis erbracht, dass man dort wahlberechtigt ist. Der Personalausweis oder Reisepass sollte jedoch zusätzlich bereitgehalten werden, um sich ausweisen zu können. Die Wahlbenachrichtigung kann vom Wahlvorstand einbehalten werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen: Mit der Erststimme wird eine Person im Wahlkreis gewählt. Die Erststimme wird auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben. Ab der Bundestagswahl 2025 gewinnt eine Bewerberin oder ein Bewerber einer Partei einen Wahlkreissitz, wenn sie oder er in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat und dieser Sitz außerdem durch Zweitstimmen gedeckt ist (sogenannte Zweitstimmendeckung). Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber erhält einen Wahlkreissitz, wenn sie oder er die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Mit der Zweitstimme, die auf der rechten Stimmzettelhälfte vergeben wird, wird die Landesliste einer Partei gewählt. Die Zahl der Zweitstimmen entscheidet darüber, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält (Verhältniswahl), und ist daher die Maßgebliche. Durch die Einführung der Zweitstimmendeckung zur Bundestagswahl 2025 hat die Zweitstimme noch an Bedeutung gewonnen.
Die Wahl erfolgt im Wahlsystem der personalisierten Verhältniswahl, in dem die Personenwahl im Wahlkreis (Erststimme) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit der Verhältniswahl von Landeslisten der Parteien (Zweitstimme) kombiniert wird.
Maßgebliches Element für die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages ist bei dem gewählten Mischsystem das Verhältniswahlrecht.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Bundeswahlleitung
https://www.bundeswahlleiterin.de