Präambel
§ 1 Erhebung eines Gästebeitrages, Erhebungsgebiet
§ 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
§ 3 Höhe des Gästebeitrages
§ 4 Tagesgästebeitrag
§ 5 Befreiung und Ermäßigung
§ 6 Entstehen der Beitragspflicht und Beitragsschuld, Fälligkeit und Entrichtung des Beitrages
§ 7 Touristische Einrichtungen und Veranstalter
§ 8 Billigkeitsmaßnahmen
§ 9 Aufzeichnungs- und Meldepflichten
§ 10 Einzug und Abführung des Gästebeitrages
§ 11 Gästekarte
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Sprachliche Gleichstellung
§ 14 Inkrafttreten
Aufgrund der §§ 5, 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl., S. 288), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. März 2021 (GVB1. LSA S. 100), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712), in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Tangermünde am 18.12.2024 die folgende Satzung erlassen:
(1) Die Stadt Tangermünde erhebt gemäß § 9 KAG LSA in Verbindung mit dieser Satzung einen Gästebeitrag zur (teilweisen) Deckung des Aufwandes:
| 1. | für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, sowie |
| 2. | für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen. |
Dieser wird unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Veranstaltungen oder Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Zum Aufwand im Sinne des Satzes 1 zählen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Stadt Tangermünde bedient, soweit sie dem Dritten die entstandenen Kosten schuldet.
(2) Für die Benutzung von Einrichtungen, die dem Tourismus dienen und für die Teilnahme an zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen kann neben dem Gästebeitrag ein besonderes Entgelt erhoben werden.
(3) Erhebungsgebiet ist das gesamte Gemeindegebiet.
(1) Beitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen, die sich im Erhebungsgebiet nach
§ 1 Abs. 3 zu touristischen Zwecken aufhalten und denen die Möglichkeit
| 1. | zur Benutzung der Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, oder |
| 2. | zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen |
geboten wird.
Dazu gehören auch Nutzer von Campingplätzen und Wohnmobilstellflächen.
(2) Ortsfremd im Sinne dieser Satzung ist, wer im Erhebungsgebiet keine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes hat.
(3) Beitragspflichtig ist nicht,
| 1. | wer sich nur zur Berufsausübung oder zu Ausbildungszwecken in der Stadt aufhält oder |
| 2. | wer eine im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnung wohnende Person zu anderen als touristischen Zwecken im Sinne des Absatzes 1 besucht und unentgeltlich Aufnahme findet. |
(1) Der Gästebeitrag beträgt pro Aufenthaltstag 1,00 Euro.
(2) Bei Beitragspflichtigen, die im Erhebungsgebiet einen Nebenwohnsitz haben, Camping- Bootliegeplätze, Wochenendhäuser, Datschen oder ähnliche Unterkünfte entsprechend nutzen, wird der Gästebeitrag als Jahrespauschale erhoben, die das 28fache des Tagessatzes beträgt.
(3) Soweit der Gästebeitrag der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, erhöhen sich die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Beträge um den im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Umsatzsteuersatz. Die Gemeinde teilt den Berechtigten nach § 6 Abs. 3 der Satzung rechtzeitig mit, wenn eine Umsatzsteuerpflicht besteht und welcher Steuersatz zur Anwendung kommt.
Tagesgäste die entgeltliche und als solche ausgewiesenen touristischen Angebote bei ihrem Aufenthalt mindestens einmal nutzen, werden bei ihrer Erstnutzung mit einem festgelegten Gästebeitrag gegen Ausgabe einer Tagesgästekarte veranlagt.
Tagesgäste haben die Möglichkeit an Parkautomaten zur Erhebung des Gästebeitrages im Stadtgebiet oder in der Infothek der Stadt Tangermünde (Stadtverwaltung Tangermünde, Lange Straße 61) eine Tagesgästekarte zu erlangen.
(1) Vom Gästebeitrag befreit sind:
| 1. | Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, |
| 2. | Teilnehmer an Schulfahrten, |
| 3. | Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung 100 von Hundert beträgt, einschließlich der Begleitung von Schwerbehinderten, wenn die Notwendigkeit der ständigen Begleitung amtlich, insbesondere durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird, |
| 4. | erkrankte Personen, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, nachdem der Betroffene die Dauer der Verhinderung durch Vorzeigen eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat, |
| 5. | Wehr- und Bundesfreiwilligendienstleistende für die Dauer des dienstlich begründeten Aufenthalts im Erhebungsgebiet sowie Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Erhebungsgebiet ableisten, |
| 6. | Personen, die sich im Rahmen der Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren sowie des Katastrophen- und Rettungsdienstes im Erhebungsgebiet aufhalten. |
(2) Der Gästebeitrag wird um 50 von Hundert ermäßigt für:
| 1. | Kinder und Jugendliche nach Vollendung des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, |
| 2. | Schüler, Studenten und Auszubildende vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie |
| 3. | Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 50 von Hundert beträgt, wenn der Grad der Behinderung amtlich, insbesondere durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird, |
Beim Zusammentreffen mehrerer Ermäßigungsgründe wird nur eine Ermäßigung gewährt.
(3) Das Vorliegen eines Befreiungs- oder Ermäßigungsgrundes ist, sofern nicht offensichtlich, durch die Vorlage eines geeigneten Nachweises zu belegen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.
(1) Die Gästebeitragspflicht entsteht
| 1. | grundsätzlich mit dem Tag des Eintreffens der beitragspflichtigen Person nach § 2 im Erhebungsgebiet nach § 1 Abs. 3 und endet mit dem Tag der Abreise. Anreise- und Abreisetag gelten für die Berechnung des Gästebeitrages zusammen als ein Tag. |
| 2. | bei Beitragspflichtigen, von denen eine Jahrespauschale nach § 3 Abs. 2 erhoben wird, mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Treten die Voraussetzungen für die Erhebung einer Jahrespauschale erst im Laufe des Kalenderjahres ein, entsteht die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des Folgemonats in dem die Voraussetzungen vorliegen. Entfallen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Jahrespauschale vor Ablauf des Kalenderjahres endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in welchem die Voraussetzungen entfallen. Besteht die Beitragspflicht nicht während des gesamten Erhebungszeitraumes ist sie anteilig nach der Zahl der Monate zu bemessen, in denen sie besteht. |
(2) Die Gästebeitragsschuld entsteht
| 1. | in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bei Ankunft der beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet. Sie wird bei Tagesgästen sofort und im Übrigen am letzten Aufenthaltstag im Erhebungsgebiet für die gesamte Zeit des Aufenthaltes fällig. |
| 2. | in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Beginnt die Beitragspflicht erst im Laufe des Kalenderjahres, entsteht die Beitragsschuld mit dem 1. des Monats in dem die Beitragspflicht entsteht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2). Sie wird jeweils zum 01.07. des jeweiligen Jahres fällig. Die erstmalige Festsetzung erfolgt durch Bescheid, der solange fort gilt, bis sich Änderungen ergeben. Bei der Festsetzung durch Bescheid wird die Jahrespauschale mit Bekanntgabe des Bescheides fällig, soweit sich nicht aus dem Bescheid ein anderer Zeitpunkt ergibt. |
(3) Der Gästebeitrag nach § 3 Abs. 1 ist an denjenigen zu entrichten, der
| 1. | den Beitragspflichtigen gegen Entgelt oder Kostenerstattung beherbergt, |
| 2. | dem Beitragspflichtigen gegen Entgelt oder Kostenerstattung Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, |
| 3. | dem Beitragspflichtigen auf einem Campingplatz, Wochenendplatz oder Bootsliegeplatz gegen Entgelt oder Kostenerstattung einen Stell- oder Liegeplatz gewährt oder |
| 4. | dem Beitragspflichtigen Eintritt in dem Tourismus dienende Einrichtungen oder zu Zwecken des Tourismus durchgeführte Veranstaltungen gegen Entgelt gewährt. |
(1) Touristische Einrichtungen und Veranstalter sind verpflichtet, den Tagesgästebeitrag zu erheben, wenn der jeweilige Besucher keine gültige Gästekarte vorweisen kann und nicht beitragsbefreit ist.
(2) Touristische Einrichtungen sind die in der Anlage 1 bezeichneten. Die Stadt Tangermünde kann weitere touristische Einrichtungen hinzufügen oder die Funktion als touristische Einrichtung aufheben.
(3) Die touristischen Einrichtungen und Veranstalter verkaufen die Tagesgästekarte an die beitragspflichtigen Besucher gem. Abs. 1 und führen über die verkauften Gästekarten eine exakte und jederzeit für die Stadt Tangermünde nachvollziehbare Statistik.
(4) Die touristischen Einrichtungen und Veranstalter haben die vereinnahmten Tagesgästebeiträge monatlich an die Stadt Tangermünde abzuführen gem. § 10.
(1) Die Stadt kann den Gästebeitrag ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(5) Ist die Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann die Stadt den für einen bestimmten Zeitraum geschuldeten Gästebeitrag ganz oder teilweise erlassen. Eine zum vollständigen Erlass führende Unbilligkeit ist insbesondere bei Beitragspflichtigen anzunehmen, die die Jahrespauschale nach § 3 Abs. 2 schulden, aber glaubhaft darlegen, sich im gesamten Erhebungszeitraum (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2) nicht im Erhebungsgebiet (§ 1 Abs. 3) aufgehalten zu haben.
(6) Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen erfolgt auf Antrag des Beitragspflichtigen. Wer eine Billigkeitsmaßnahme beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die hierfür erheblich sind.
(1) Meldepflichtiger ist, wer im Erhebungsgebiet gem. § 1 Abs. 3
| 1. | den Beitragspflichtigen gegen Entgelt oder Kostenerstattung beherbergt, |
| 2. | dem Beitragspflichtigen gegen Entgelt oder Kostenerstattung Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, |
| 3. | dem Beitragspflichtigen auf einem Campingplatz, Wochenendplatz oder Bootsliegeplatz gegen Entgelt oder Kostenerstattung einen Stell- oder Liegeplatz gewährt oder |
| 4. | dem Beitragspflichtigen, Eintritt in dem Tourismus dienende Einrichtungen oder zu Zwecken des Tourismus durchgeführte Veranstaltungen gegen Entgelt gewährt. |
Dieser ist verpflichtet, jede nach § 2 Abs. 1 beitragspflichtige Person unverzüglich zur Entrichtung des Gästebeitrages anzumelden.
(2) Für die Anmeldung und Abrechnung sind die von der Stadt Tangermünde ausgegebenen amtlichen Meldevordrucke (Anlage zur Satzung) zu verwenden. Der Gästebeitragspflichtige ist verpflichtet am Tag der Ankunft die Gästekarten und den Wohnort/PLZ auf dem amtlichen Meldevordruck richtig und vollständig auszufüllen, soweit nicht ein elektronisches Verfahren genutzt wird. Bei einem Jahresbeitrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist der Gästebeitragspflichtige der im Erhebungsgebiet eine Nebenwohnung unterhält, verpflichtet, sich und seine Angehörigen unter Nutzung des amtlichen Meldevordruckes (Anlage zur Satzung) innerhalb von 10 Tagen nach Zuzug bei der Stadt mit Namen und Anschrift anzumelden und sich und seine Angehörigen unverzüglich nach Wegzug abzumelden. Das gilt entsprechend bei vergleichbaren Nutzungen, wobei auf den Tag der Inbesitznahme beziehungsweise auf die Besitzaufgabe abzustellen ist.
(3) Meldepflichtige nach Absatz 1 haben die amtlichen Meldevordrucke vorzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die von ihnen aufgenommenen gästebeitragspflichtigen Gäste ihrer Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 2 nachkommen. Die Meldeformulare werden von der Stadt zur Verfügung gestellt. Das Original ist der Stadt Tangermünde monatlich zum 5. des Folgemonats zuzuleiten.
(4) Die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Stadt Tangermünde hierfür ein einheitliches Verfahren zur Verfügung stellt.
(5) Die Satzung zur Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Tangermünde (Gästebeitragssatzung), in der jeweils gültigen Fassung, ist den Beitragspflichtigen hinreichend zugänglich zu machen (z.B. durch Aushang, Auslegung, Webseite).
(6) Die Unterkunftsgeber haben auf Verlangen der Stadt Tangermünde jederzeit über die Anzahl der Gäste, deren Verweildauer und Zahlungspflicht Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Beherbergungsunterlagen zu gewähren.
(1) Der in §§ 6 Abs. 3 und 9 Abs. 1 benannte Personenkreis hat den Gästebeitrag zuzüglich einer etwaigen Umsatzsteuer von den beitragspflichtigen Personen einzuziehen und nach Erhalt einer Rechnung an die Stadt abzuführen.
(2) Ist der Gästebeitrag in dem Entgelt enthalten, welches die Beitragspflichtigen an den Reiseunternehmer zu entrichten hatten, sind die Beträge vom Reiseunternehmer einzuziehen und nach Ankunft im Erhebungsgebiet unverzüglich an einer in § 6 Abs. 3 benannten Stelle zu entrichten. Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten nach § 9 bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Abrechnungen sind unter Verwendung der von der Stadt bereitgestellten amtlichen Vordrucke (Anlage zur Satzung) vorzunehmen, soweit nicht ein elektronisches Verfahren zur Verfügung steht.
(4) Die Aufbewahrung und Abrechnung der Gästebeiträge hat durch die nach Abs. 1 Verpflichteten getrennt vom Betriebsvermögen zu erfolgen. Das gilt auch für die Kassen- und Kontoführung.
(5) Die Verpflichteten nach Abs. 1 haften gegenüber der Stadt für die Einziehung und Abführung der Gästebeiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
(1) Jeder Beitragspflichtige erhält mit der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 eine Gästekarte. Diese berechtigt zur Inanspruchnahme der dem Tourismus dienenden Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) und für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), soweit nicht ein besonderes Eintrittsgeld nach § 1 Abs. 2 erhoben wird.
(2) Die Gästekarte wird vom Meldepflichtigen nach §§ 6 Abs. 3 und 9 Abs. 1 im Auftrag der Stadt ausgestellt, soweit nicht der Gästebeitrag gem. § 6 Abs. 3 an anderer Stelle entrichtet und die Gästekarte dort ausgegeben wurde.
(3) Auf der Gästekarte sind der Vor- und Nachname des Beitragspflichtigen sowie die Aufenthaltsdauer zu vermerken. Sie ist nicht übertragbar.
(4) Die Gästekarte ist im Erhebungsgebiet mitzuführen und auf Verlangen Bediensteten der Stadt oder von der Stadt dazu beauftragten Personen vorzuzeigen. Kann die Gästekarte nicht vorgezeigt werden, hat sich der Beitragspflichtige zu den meldepflichtigen Daten nach § 9 Abs. 2 zu erklären.
(5) Der Verlust einer ausgestellten Gästekarte ist unverzüglich bei der Stadt Tangermünde anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von 3,00 Euro erhoben
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | seiner Meldepflicht nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt, |
| 2. | die Angabe der nach § 9 Abs. 2 erforderlichen Daten unterlässt, |
| 3. | die Meldescheine entgegen § 9 Abs. 3 Satz 3 nicht rechtzeitig der Stadt zuleitet, |
| 4. | den Gästebeitrag entgegen § 10 Abs. 1 nicht rechtzeitig an die Stadt abführt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA. Sie kann nach § 16 Abs. 3 KAG LSA mit einer Geldbuße geahndet werden. |
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 4 seine Gästekarte im Erhebungsgebiet nicht mit sich führt und auf Verlangen nicht vorzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 6 KVG LSA. Sie kann gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 KVG LSA mit einer Geldbuße geahndet werden.
Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Anlagen
Anlage 1
Meldeschein nach §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 3 und 10 Abs. 3
Anlage 1
Als touristische Einrichtungen von der Stadt Tangermünde anerkannt sind:
Altes Rathaus
Stadtgeschichtliches Museum
Burgmuseum
Kapitelturm
Neustädter Tor
Salzkirche