Präambel
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Aufwandsentschädigung für Stadtratsmitglieder |
| § 3 | Aufwandsentschädigung für Ortschaftsräte |
| § 4 | Aufwandsentschädigung für Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher |
| § 5 | Aufwandsentschädigung für sachkundige Einwohner |
| § 6 | Sonstige ehrenamtlich Tätige |
| § 7 | Verdienstausfall |
| § 8 | Reisekosten |
| § 9 | Fälligkeit, Kürzung und Wegfall der Entschädigung |
| § 10 | Sprachliche Gleichstellung |
| § 11 | Inkrafttreten |
Aufgrund der §§ 8, 30, 35, 43 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (Kommunal-Entschädigungsverordnung – KomEVO) vom 29.05.2019 neu gefasst durch Verordnung vom 12.06.2024 (GVBl. LSA S. 165) hat der Stadtrat der Stadt Tangermünde am 18.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
(1) Ehrenamtlich tätige Mitglieder des Stadtrates, der Vorsitzende des Stadtrates, Vorsitzende der Ausschüsse und Fraktionen, Mitglieder der Ortschaftsräte, Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, die sachkundigen Einwohner und sonstige zu kommunaler ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung im Rahmen dieser Satzung.
(2) Als Sitzungen im Sinne dieser Satzung gelten:
a) Sitzungen des Stadtrates,
b) Sitzungen der Ausschüsse des Stadtrates,
c) Sitzungen der Fraktionen,
d) Beratungen und Besichtigungen, auf schriftliche Einladung des Bürgermeisters.
(3) Die Entschädigung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Tangermünde ist in einer gesonderten Satzung (Feuerwehrentschädigungssatzung) geregelt.
(1) Mitglieder des Stadtrates
Den Mitgliedern des Stadtrates wird als Aufwandsentschädigung ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 135,00 EUR sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 EUR je Sitzung und Tag gewährt.
Bei zwei Sitzungen am Tag beträgt das Sitzungsgeld 40,00 EUR. Bei drei und mehr am Tag beträgt das Sitzungsgeld 50,00 EUR.
(2) Vorsitzender des Stadtrates
Dem Vorsitzenden des Stadtrates wird zur Abgeltung seines Aufwandes für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzung des Stadtrates, über die Entschädigung nach § 2 Abs. 1 hinaus, ein zusätzlicher Pauschalbetrag von monatlich 135,00 EUR gezahlt. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Stadtrates für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten wird dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt diese zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung gewährt. Die Gewährung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden entfällt in diesem Fall.
(3) Vorsitzende der Ausschüsse
Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält, soweit der Vorsitz nicht dem Bürgermeister obliegt, über die Entschädigung nach § 2 Abs. 1 hinaus einen zusätzlichen Pauschalbetrag von monatlich 135,00 EUR. Im Falle der Verhinderung eines Ausschussvorsitzenden für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten wird dem jeweiligen Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt diese zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung gewährt. Die Gewährung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden des Ausschusses entfällt in diesem Fall.
(4) Vorsitzende der Fraktionen
Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten über die Entschädigung nach § 2 Abs. 1 hinaus einen zusätzlichen monatlichen Pauschalbetrag von 135,00 EUR. Im Falle der Verhinderung eines Vorsitzenden einer Fraktion für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten wird dem jeweiligen Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt diese zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung gewährt. Die Gewährung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für den Fraktionsvorsitzenden entfällt in diesem Fall.
(5) Übt ein Mitglied innerhalb der Vertretung mehrere Funktionen nach Absatz 2 bis 4 aus, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal für die Funktion mit dem höchsten Entschädigungssatz gewährt.
Den Mitgliedern des Ortschaftsrates wird ausschließlich ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 30,00 EUR als Aufwandsentschädigung gewährt.
(1) Den Ortsbürgermeistern und Ortsvorstehern wird ausschließlich ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 210,00 EUR als Aufwandsentschädigung gewährt.
(2) Im Fall der Verhinderung des Ortsbürgermeisters oder des Ortsvorstehers für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat kann dem Stellvertreter für die über einen Monat hinausgehende Zeit eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung des zu Vertretenden gewährt werden.
Sachkundigen Einwohnern, die zu Mitgliedern beratender Ausschüsse berufen wurden, wird die Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 EUR je Sitzung und Tag gewährt.
(1) Sonstige ehrenamtlich Tätige, die von der Vertretung hierzu berufen worden sind, wird die Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 EUR je Sitzung und Tag gewährt.
(2) Für sonstige vereinbarte ehrenamtliche Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis kann eine anlassbezogene Pauschale in Höhe von 20,00 EUR je Einsatz, bei einer Mindestdauer von 4h und Tag gewährt werden.
(1) Die in § 2 bis § 5 genannten ehrenamtlich Tätigen haben, sofern sie nicht vom Arbeitgeber unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden, Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles, der ihnen durch die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates und Ausschüssen, denen sie angehören, entsteht.
(2) Nichtselbstständig Erwerbstätigen wird auf Antrag der in Ausübung ihres Ehrenamtes bzw. ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit tatsächlich entstandener und nachgewiesener Verdienstausfall im Hauptberuf ersetzt.
(3) Die Höhe des Verdienstausfalles ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Der zum Arbeitsverdienst zu entrichtende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird erstattet, soweit dieser nachweislich zu Lasten des Entschädigungsberechtigten nicht an den Träger der Sozialversicherung abgeführt wurde.
(4) Selbstständigen wird auf Antrag in Ausübung ihres Ehrenamtes der tatsächlich entstandene und glaubhaft gemachte Verdienstausfall in Form eines pauschalen Stundensatzes ersetzt. Dieser beträgt maximal 30,00 EUR.
(5) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, wird der Verdienstausfall in Form eines pauschalen Stundensatzes ersetzt. Dieser beträgt 13,00 EUR.
(6) Erstattungen nach Abs. 1 bis 5 erfolgen nur auf Antragstellung. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Insbesondere sind über den entschädigungsfähigen Anlass, die zeitliche Dauer der Teilnahme und die Höhe des Verdienstausfalles konkrete Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise einzureichen.
(1) Die in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen erhalten Reisekosten nach den für hauptamtliche Beamte des Landes geltenden Vorschriften.
(2) Aufwendungen für Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort sind grundsätzlich nach § 35 Abs. 2 KVG LSA mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung abgegolten.
(3) Übernachtungskosten werden nur erstattet, sofern der Nachweis erbracht wird, dass diese unvermeidbar waren.
(1) Die Entschädigung wird auf der Grundlage der beim Sitzungsdienst einzureichenden Anwesenheitslisten unbar überwiesen.
(2) Der monatliche Pauschalbetrag wird zum 1. des Monats im Voraus gezahlt.
(3) Das Sitzungsgeld wird nach Vorlage der ordnungsgemäßen Anwesenheitsliste, für die Teilnehmer der jeweiligen Sitzung zum 1. des Monats nach der stattgefundenen Sitzung, im Dezember bis zum Monatsende, gezahlt.
(4) Verdienstausfall wird auf Antrag gezahlt. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Einladung, der Verdienstausfallbescheinigung, der Rechnungsbelege etc., beim Sitzungsdienst einzureichen.
(5) Im Einverständnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Anspruchsberechtigten erfolgt die Erstattung des Verdienstausfalles unmittelbar an den Arbeitgeber.
(6) Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt.
(7) Wird das Ehrenamt oder die sonstige ehrenamtliche Tätigkeit länger als drei Monate ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf Zahlung der pauschalierten Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Ausgenommen von dieser Regelung sind Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher.
(8) Bei Ortsbürgermeistern und Ortsvorstehern, die ihr Ehrenamt länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausüben, entfällt der Anspruch auf Zahlung der pauschalierten Aufwandsentschädigung für die über einen Monat hinausgehende Zeit.
(9) Die Aufwandsentschädigung für den Vertretungsfall wird nachträglich gezahlt. Die Aufwandsentschädigungen dürfen, auch soweit sie im Vertretungsfall nebeneinander gewährt werden, insgesamt die Höhe derjenigen des Vertretenen nicht übersteigen.
Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich auf alle Geschlechter und werden verallgemeinernd verwendet.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Tangermünde über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger - Entschädigungssatzung - vom 13.06.2024 außer Kraft.