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Tangermünde
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Stadt Tangermünde

Der Stadtrat

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Tangermünde außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

§ 3

Gebührenschuldner

§ 4

Gebührentarif und Gebührenhöhe

§ 5

Entstehen der Gebührenpflicht und Gebührenschuld

§ 6

Sachkosten

§ 7

Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen

§ 8

Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung 4

§ 9

Billigkeitsmaßnahmen

§ 10

Sprachliche Gleichstellung

§ 11

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Anlage: Gebührentarif

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) in der derzeit gültigen Fassung, des § 22 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz - BrSchG) in der derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Tangermünde in seiner Sitzung am 17.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 - Allgemeines

Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben wird Kostenersatz nach § 22 Abs. 1 und 3 BrSchG in Form von Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die öffentliche Einrichtung Freiwillige Feuerwehr der Stadt Tangermünde wird durch die Feuerwehrsatzung vom 15.10.2020, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung zur Feuerwehrsatzung vom 02.11.2021, festgelegt.

§ 2 - Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

(1) Gebühren werden erhoben für:

1.

Einsätze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind,

2.

andere als in § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz (§ 1 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 3 BrSchG) oder der Hilfeleistung (§ 1 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 4 BrSchG) oder) dienen,

3.

freiwillige Einsätze,

4.

die Stellung einer Brandsicherheitswache,

5.

durch Brandmeldeanlagen ausgelöste Einsätze, ohne dass ein Brand vorgelegen hat.

(2) Soweit für Einsätze nach Abs. 1 Kostenersatz nach § 2 Abs. 3 S. 2 BrSchG

(Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung Luftlinie von der Gemeindegrenze) zu leisten ist, wird dieser neben der Gebühr erhoben.

§ 3 - Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner bei Leistungen nach § 2 dieser Satzung ist

1.

derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat; § 7 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen- Anhalt über die Verantwortlichkeit von Personen gilt entsprechend;

2.

der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht hat; § 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen- Anhalt über Verantwortlichkeit von Tieren und Sachen gilt entsprechend;

3.

derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden;

4.

derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr auslöst.

5.

der Eigentümer der Anlage beim Ausrücken der Feuerwehr bei Fehlalarmierung durch Brandmeldeanlagen nach § 2 Nr. 5 dieser Satzung.

(2) Personen, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner.

§ 4 - Gebührentarif und Gebührenhöhe

(1) Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer

unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu

(2) Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus zum Einsatz bis zum Einrücken in das Feuerwehrhaus nach Einsatzende.

(3) Die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet.

§ 5 - Entstehen der Gebührenpflicht und Gebührenschuld

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Gebührenpflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus.

§ 6 - Sachkosten

Sachkosten für Verbrauchsmittel und Materialien, wie z.B. Schaummittel, Ölbindemittel etc. sowie deren anfallende Entsorgung werden zusätzlich zu den Personal- und Fahrzeugkosten in voller Höhe berechnet.

§ 7 - Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Tangermünde kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 2 private Unternehmen und Hilfsorganisationen (Dritte) beauftragen, wenn die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Anlagen, Mittel und Geräte der Feuerwehr im Einzelfall nicht ausreichen und deshalb auf die Unterstützung von Dritten zurückgegriffen werden muss. Dies gilt insbesondere bei außergewöhnlichen und größeren Schadenslagen.

(2) Die Kosten der Beauftragung Dritter trägt der Gebührenschuldner nach § 3 dieser Satzung.

§ 8 - Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung

(1) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

(2) Die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungs-gesetz des Landes Sachsen-Anhalt vollstreckt.

§ 9 - Billigkeitsmaßnahmen

(1) Nach Maßgabe des § 13a KAG LSA können die Gebühren nach dieser Satzung ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

(3) Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt, nach Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu sozialverträglichen Belastungen zu gelangen.

§ 10 - Sprachliche Gleichstellung

Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 11 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

(2) Am gleichen Tage tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Tangermünde außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) vom 28.04.2022 außer Kraft.

Tangermünde, den 18.12.2025

Schilm
Bürgermeister

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Tangermünde außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)

- Gebührentarif -

lfd. Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr je Minute in €

1.

Personaleinsatz

1.1

Einsatzkraft

0,20

2.

Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal)

2.1

Einsatzleitwagen

0,27

2.2

Löschgruppenfahrzeug/

Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug

0,35

2.3

Hubrettungsfahrzeug

0,63

2.4

Tanklöschfahrzeug

0,41

2.5

Tragkraftspritzenfahrzeug/

Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser

0,17

2.6

Rüstwagen

0,48

2.7

Mannschaftstransportfahrzeug

0,09