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hier: Inkrafttreten der Satzung gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch
Der Stadtrat der Stadt Tangermünde hat auf seiner Sitzung am 29.10.2025 den Bebauungsplan „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Miltern“ als Satzung beschlossen und die Begründung mit Umweltbericht gebilligt.
Gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch wird hiermit der Beschluss des Bebauungsplanes „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Miltern“ mit Begründung einschließlich Umweltbericht als Satzung ortsüblich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Miltern“ als Satzung in Kraft.
Der Bebauungsplan „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Miltern“ mit Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung werden gemäß § 10
Absatz 3 Baugesetzbuch in der Stadtverwaltung der Stadt Tangermünde, Amt für Finanzen/Investitionen (Zimmer 24), Lange Straße 61, 39590 Tangermünde während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und in das Internet unter folgender Internetadresse eingestellt:
www.tangermuende.de - Punkt Politik & Verwaltung – Bekanntmachungen und Veröffentlichungen – Stadtplanung/Auslegungen.
Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche, § 44 Baugesetzbuch
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Unbeachtlich werden
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgans,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Tangermünde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich zur Bekanntmachung im Amts- und Informationsblatt der Stadt Tangermünde am 13.11.2025 in das Internet unter der Internetadresse der Stadt Tangermünde unter www.tangermuende.de - Punkt Politik & Verwaltung – Bekanntmachungen und Veröffentlichungen/Sonstige Öffentliche Bekanntmachungen eingestellt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Miltern“ umfasst nachfolgend aufgeführte Flurstücke nordwestlich der Gemarkung Miltern in der Flur 5:
169, 170, 171, 172 (teilweise), 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 114 (teilweise), 208/31 (teilweise) und 212/45 (teilweise).
Tangermünde, den 03.11.2025