Inhaltsverzeichnis
| Präambel |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Anlassbezogene Aufwandsentschädigung |
| § 3 | Funktionsbezogene Aufwandsentschädigung |
| § 4 | Aufwandsentschädigung bei Verhinderung |
| § 5 | Verdienstausfall |
| § 6 | Ausbilderentschädigung |
| § 7 | Brandsicherheitswachdienst |
| § 8 | Fälligkeit der Entschädigung |
| § 9 | Reisekostenvergütung |
| § 10 | Steuer- und Sozialversicherungsrecht |
| § 11 | Sprachliche Gleichstellung |
| § 12 | Inkrafttreten/Außerkrafttreten |
Auf der Grundlage der §§ 5, 8 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 2 Satz 1 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der derzeit gültigen Fassung, §§ 9 Abs. 4 und 10 Abs. 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) in der derzeit gültigen Fassung und der Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (Kommunal-Entschädigungsverordnung - KomEVO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Tangermünde in seiner Sitzung am 30.10.2024 folgende Feuerwehrentschädigungssatzung beschlossen:
(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Tangermünde erhalten eine Aufwandsentschädigung, Ersatz ihres Verdienstausfalles sowie Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Die Satzung gilt für die Mitglieder aller Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Tangermünde.
(1) Die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Tangermünde erhalten für die Teilnahme an Einsätzen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 € je Einsatz.
(2) Für Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der laufenden Ausbildung entsprechend der Feuerwehrdienstvorschrift 2 (FwDV 2) und des Ausbildungsplanes der Einsatzabteilungen der Ortsfeuerwehren erhalten die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Tangermünde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 € je Ausbildungsmaßnahme. Einsatzübungen auf der Grundlage der geltenden Übungsrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt gelten ebenfalls als Einsatz im Sinne dieser Satzung.
(3) Die Mitglieder der Unterstützungsabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Tangermünde erhalten bei Einsätzen und Ausbildungsmaßnahmen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 € je Maßnahme.
(4) Fallen Einsatz und Ausbildungsmaßnahme zeitlich zusammen, wird nur eine Aufwandsentschädigung gezahlt.
(5) Mit dieser Aufwandsentschädigung sind alle Kosten, wie die Nutzung von privaten Kraftfahrzeugen innerhalb des Stadtgebietes, Reinigungskosten für Bekleidung usw. abgegolten.
(6) Verdienstausfallentschädigungen und versicherungsrechtliche Ansprüche bleiben von der pauschalen Aufwandsentschädigung nach Maßgabe dieser Satzung unberührt.
(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Tangermünde erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung für die Ausübung der nachfolgend aufgeführten Funktionen:
| 1. | Stadtwehrleiter | 252 € |
| 2. | stellvertretender Stadtwehrleiter | 144 € |
| 3. | Ortswehrleiter Tangermünde | 144 € |
| 4. | Ortswehrleiter der weiteren Ortsteile | 108 € |
| 5. | stellvertretender Ortswehrleiter Tangermünde | 108 € |
| 6. | stellvertretender Ortswehrleiter der weiteren Ortsteile | 72 € |
| 7. | Zugführer eines separaten Zuges | 86 € |
| 8. | Stadtjugendfeuerwehrwart | 72 € |
| 9. | Jugendfeuerwehrwart | 48 € |
| 10. | Kinderfeuerwehrwart | 48 € |
| 11. | Gerätewart Tangermünde | 43 € |
| 12. | Gerätewart der weiteren Ortsteile | 14 € |
| 13. | Sicherheitsbeauftragter Tangermünde | 18 € |
| 14. | Sicherheitsbeauftragter der weiteren Ortsteile | 12 € |
| 15. | Pressewart | 43 € |
(2) Die im Leitungsdienst der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Tangermünde mitwirkenden Kameraden erhalten folgende pauschale Aufwandsentschädigung für die Ausübung der nachfolgend aufgeführten Funktionen:
| 1. | Leitungsdienst | 5 € je Bereitschaftstag |
| 2. | Führungsassistent | 3 € je Bereitschaftstag |
Wird eine der vorgenannten Funktionen entgegen des Dienstplans getauscht, so fällt die volle Entschädigung dem Kameraden zu, der mehr als 12 h Bereitschaftsdienst pro Tag übernimmt.
(1) Wird die ehrenamtliche Funktion länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung für den darüber hinausgehenden Zeitraum. Erholungsurlaub bleibt außer Betracht.
(1) Erwerbstätigen Personen wird auf Antrag der durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstandene und nachgewiesene Arbeitsverdienst ersetzt. Selbstständigen wird auf Antrag der durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstandene und glaubhaft gemachte Verdienstausfall ersetzt. Der Ersatz des Verdienstausfalls für erwerbstätige Personen und Selbstständige wird auf 50 € pro Stunde begrenzt.
(2) Erwerbstätigen Personen und Selbstständigen, die die Höhe des Verdienstausfalls nicht nachweisen oder glaubhaft machen können, wird auf Antrag Verdienstausfall abweichend von Abs. 1 in Form eines pauschalen Stundensatzes ersetzt (Verdienstausfallpauschale). Die Verdienstausfallpauschale beträgt 19 € pro Stunde.
(3) Entschädigungsansprüche privater Arbeitgeber wegen Lohnfortzahlung für ihre Arbeitnehmer werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt.
Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Tangermünde erhalten für die Tätigkeit als Ausbilder und Ausbildergehilfe im Rahmen der Lehrgänge auf Standortebene gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2) für geleistete Ausbildungsstunden eine Entschädigung:
| 1. | Ausbilder | 12 € je Ausbildungsstunde |
| 2. | Ausbildergehilfe | 10 € je Ausbildungsstunde |
Die Dauer einer Ausbildungsstunde beträgt 45 Minuten.
Für angeordnete Brandsicherheitswachdienste bei Veranstaltungen, der durch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Tangermünde geleistet werden muss, wird aufgrund der besonderen Verantwortung eine pauschale Entschädigung gewährt:
| 1. | Wachhabender | 12 € je Stunde |
| 2. | Wachposten | 10 € je Stunde |
Funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen werden zum 01. eines jeden Monats im Voraus gezahlt. Die anlassbezogenen Aufwandsentschädigungen, die Entschädigung für den Brandsicherheitswachdienst sowie die Ausbilderentschädigung werden vierteljährlich rückwirkend gezahlt.
Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Tangermünde wird Reisekostenvergütung nach dem im Land Sachsen-Anhalt geltenden Reisekostenrecht gewährt.
Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der gezahlten Aufwandsentschädigung, des Verdienstausfallersatzes und der Reisekostenvergütung liegt im Verantwortungsbereich des Empfängers.
Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt folgende Satzung außer Kraft:
| 1. | Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Tangermünde (Feuerwehrentschädigungssatzung) vom 15.10.2020, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Tangermünde (Feuerwehrentschädigungssatzung) vom 20.01.2022 |