mit der Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
| Bodenordnungsverfahren: | Buch |
| Landkreis: | Stendal |
| Verfahrensnummer: | SDL 2/0426/03 |
Aufgrund des §§ 64, 56 (1) sowie 53 (3) des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der derzeit gültigen Fassung wird hiermit das Bodenordnungsverfahren Buch zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse angeordnet.
Das mit Beschluss vom 01.04.2011 eingeleitete Verfahren zur Durchführung eines freiwilligen Landtausches gemäß § 64, in Verbindung mit § 54, 55 des Landwirtschafgesetzes wird mit dieser Anordnung als Bodenordnungsverfahren fortgeführt.
| A | Verfahrensgebiet |
Zu dem am 01.04.2011 eingeleiteten Verfahren werden folgende Flurstücke hinzugezogen.
| Gemarkung | Flur | Flurstück |
| Buch | 2 3 4 | 129/41 55/1 9/2; 65; 94; 122/15 |
Die Verfahrensfläche beträgt ca. 10 ha. Die betreffenden Flurstücke sind auf den zu diesem Überleitungsbeschluss gehörenden Gebietskarten farbig gekennzeichnet. Der Überleitungsbeschluss mit den Gebietskarten liegt zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Akazienweg 25 in 39576 Hansestadt Stendal und in der zuständigen Gemeinde, aus.
| B | Begründung |
Der am 01.04.2011 angeordnete Freiwillige Landtausch wird in ein Bodenordnungsverfahren überführt. Bei der Ermittlung der Beteiligten hat sich ergeben, dass für einen Teilnehmer eine Vertreterbestellung gem. Artikel 233 § 2 Abs. 3 EGBGB erforderlich ist. Wird ein Vertreter im Verfahren bestellt, ist die Eigentumsregelung zwingend über ein Bodenordnungsverfahren herzustellen.
| C | Anmeldung von unbekannten Rechten |
Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von 3 Monaten – gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses - bei dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark anzumelden.
Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes innerhalb einer von diesem zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.
Werden die Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
| D | Rechtsbehelfsbelehrung |
Gegen den Überleitungsbeschluss kann innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Akazienweg 25, 39576 Hansestadt Stendal, erhoben werden.
gez. ThiedeSachbearbeiterin | (DS) |
Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz/Flurbereinigungsgesetz werden im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: http://lsaurl.de/alffaltmarkds eingesehen werden oder sind beim ALFF Altmark zu erhalten.