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Tangermünde
Ausgabe 3/2025
Aktuelles
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Aktuelles

Der "biologische Frühling" in diesem Jahr bereits in vollem Gang, wie NABU-Kreisvorsitzender Dr. Peter Neuhäuser mitteilt.

Bei den Vögeln ziehen Kiebitze, Enten und Wacholderdrosseln in Trupps gen Norden, und allenthalben stecken viele Kranich-Brutpaare mit lautem Trompeten ihre Reviere ab. Die Rotmilane kreisen, und Seeadler, Mäusebussarde und Kolkraben sind sogar schon eifrig mit dem Nestbau beschäftigt. In den sonnigen Mittagsstunden steigen bereits die Lerchen zum Jubilieren in den Himmel, und vereinzelt wurden auch schon Weißstörche, Hausrotschwänze und Bachstelzen gesichtet. Abends flöten die Amselmännchen ihr Lied von den Hausgiebeln und aus den Spitzen der Bäume und Büsche. Grau- und Brandgänse schnattern an der Elbe und in den Lanken, und Singdrosseln lassen ihre Stakkatos erklingen.

Nun, da die Natur in Kürze wieder eine große Kinderstube sein wird, müssen ab 01.03. laut Landes-Waldgesetz LSA auch wieder alle Hunde an die Leine (unabhängig von dem bspw. in verschiedenen Kommunen ohnehin geltenden Leinenzwang). Denn die Vierbeiner stöbern anderenfalls umher und scheuchen Vogeleltern von den Nestern und Gelegen. Die Eier werden kalt, oder Jungvögel verklammen und sterben. Und auch die Junghasen wissen es zu schätzen, wenn ihnen kein Hund nachstellt.

"Insbesondere die Elbwiesen, aber auch die Niederungen von Aland, Biese und Uchte, die Secantsgrabenniederung und der Trüben, – als Bestandteil des europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 - sind ein wichtiger Brutplatz für seltene bestandsbedrohte Feld- und Wiesenvögel, z. B. für das Rebhuhn, den vom Aussterben bedrohten Großen Brachvogel, die Wiesenweihe oder für den Wachtelkönig", so Neuhäuser.

Der Leinenzwang gilt bis 15.7., dann ist die Brutsaison größtenteils vorbei.

Auch das Befahren der freien Landschaft ist gemäß WaldG verboten, ebenso das unberechtigte Betreten von Äckern, Weiden - und Wiesenflächen.

(Gesetz zur Erhaltung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft und zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft (Landeswaldgesetz - LWaldG-LSA)

§ 28 (2)

Es ist verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli anzuleinen).

§ 24 (1), Das Befahren der freien Landschaft mit Kraftfahrzeugen ist verboten.