| Inhaltsverzeichnis | Seite |
| Präambel | 2 | |
| § 1 | Erhebung eines Gästebeitrages, Erhebungsgebiet | 2 |
| § 2 | Beitragspflichtiger Personenkreis | 2 |
| § 3 | Höhe des Gästebeitrages | 3 |
| § 4 | Tagesgästebeitrag | 3 |
| § 5 | Befreiung und Ermäßigung | 3 |
| § 6 | Entstehen der Beitragspflicht und Beitragsschuld, Fälligkeit und Entrichtung des Beitrages | 4 |
| § 7 | Touristische Einrichtungen und Veranstalter | 5 |
| § 8 | Billigkeitsmaßnahmen | 5 |
| § 9 | Aufzeichnungs- und Meldepflichten | 6 |
| § 10 | Einzug und Abführung des Gästebeitrages | 7 |
| § 11 | Gästekarte | 7 |
| § 12 | Ordnungswidrigkeiten | 8 |
| § 13 | Sprachliche Gleichstellung | 8 |
| § 14 | Inkrafttreten | 8 |
Aufgrund der §§ 5, 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl., S. 288), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. März 2021 (GVB1. LSA S. 100), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712), in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Tangermünde am 24.04.2024 die folgende Satzung erlassen:
Erhebung eines Gästebeitrages, Erhebungsgebiet
(1) Die Stadt Tangermünde erhebt gemäß § 9 KAG LSA in Verbindung mit dieser Satzung einen Gästebeitrag zur (teilweisen) Deckung des Aufwandes:
Dieser wird unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Veranstaltungen oder Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Zum Aufwand im Sinne des Satzes 1 zählen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Stadt Tangermünde bedient, soweit sie dem Dritten die entstandenen Kosten schuldet.
(2) Für die Benutzung von Einrichtungen, die dem Tourismus dienen und für die Teilnahme an zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen kann neben dem Gästebeitrag ein besonderes Entgelt erhoben werden.
(3) Erhebungsgebiet ist das gesamte Gemeindegebiet.
Beitragspflichtiger Personenkreis
(1) Beitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen, die sich im Erhebungsgebiet nach
§ 1 Abs. 3 zu touristischen Zwecken aufhalten und denen die Möglichkeit
geboten wird.
Dazu gehören auch Nutzer von Campingplätzen und Wohnmobilstellflächen.
(2) Ortsfremd im Sinne dieser Satzung ist, wer im Erhebungsgebiet keine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes hat.
(3) Beitragspflichtig ist nicht,
Höhe des Gästebeitrages
(1) Der Gästebeitrag beträgt pro Aufenthaltstag 1,00 Euro.
(2) Bei Beitragspflichtigen, die im Erhebungsgebiet einen Nebenwohnsitz haben, Camping- Bootliegeplätze, Wochenendhäuser, Datschen oder ähnliche Unterkünfte entsprechend nutzen, wird der Gästebeitrag als Jahrespauschale erhoben, die das 28fache des Tagessatzes beträgt.
(3) Soweit der Gästebeitrag der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, erhöhen sich die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Beträge um den im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Umsatzsteuersatz. Die Gemeinde teilt den Berechtigten nach § 6 Abs. 3 der Satzung rechtzeitig mit, wenn eine Umsatzsteuerpflicht besteht und welcher Steuersatz zur Anwendung kommt.
Tagesgästebeitrag
Tagesgäste, die entgeltliche und als solche ausgewiesenen touristischen Angebote bei ihrem Aufenthalt mindestens einmal nutzen, werden bei ihrer Erstnutzung mit einem festgelegten Gästebeitrag gegen Ausgabe einer Tagesgästekarte veranlagt.
Tagesgäste haben die Möglichkeit an Parkautomaten zur Erhebung des Gästebeitrages im Stadtgebiet oder in der Infothek der Stadt Tangermünde (Stadtverwaltung Tangermünde Lange Straße 61) eine Tagesgästekarte zu erlangen.
Befreiung und Ermäßigung
(1) Vom Gästebeitrag befreit sind:
(2) Der Gästebeitrag wird um 50 von Hundert ermäßigt für:
(3) Das Vorliegen eines Befreiungs- oder Ermäßigungsgrundes ist, sofern nicht offensichtlich, durch die Vorlage eines geeigneten Nachweises zu belegen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.
Entstehen der Beitragspflicht und Beitragsschuld, Fälligkeit und Entrichtung des Beitrages
(1) Die Gästebeitragspflicht entsteht
(2) Die Gästebeitragsschuld entsteht
(3) Der Gästebeitrag nach § 3 Abs. 1 ist an denjenigen zu entrichten, der
soweit nicht der Beitrag unmittelbar an einem Automaten zur Erhebung des Gästebeitrages im Stadtgebiet oder im Bürgerbüro der Stadt entrichtet wurde.
(1) Touristische Einrichtungen und Veranstalter sind verpflichtet, den Tagesgästebeitrag zu erheben, wenn der jeweilige Besucher keine gültige Gästekarte vorweisen kann und nicht beitragsbefreit ist.
(2) Touristische Einrichtungen sind die in der Anlage 1 bezeichneten. Die Stadt Tangermünde kann weitere touristische Einrichtungen hinzufügen oder die Funktion als touristische Einrichtung aufheben.
(3) Die touristischen Einrichtungen und Veranstalter verkaufen die Tagesgästekarte an die beitragspflichtigen Besucher gem. Abs. 1 und führen über die verkauften Gästekarten eine exakte und jederzeit für die Stadt Tangermünde nachvollziehbare Statistik.
(4) Die touristischen Einrichtungen und Veranstalter haben die vereinnahmten Tagesgästebeiträge monatlich an die Stadt Tangermünde abzuführen gem. § 10.
Billigkeitsmaßnahmen
(1) Die Stadt kann den Gästebeitrag ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Ist die Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann die Stadt den für einen bestimmten Zeitraum geschuldeten Gästebeitrag ganz oder teilweise erlassen. Eine zum vollständigen Erlass führende Unbilligkeit ist insbesondere bei Beitragspflichtigen anzunehmen, die die Jahrespauschale nach § 3 Abs. 2 schulden, aber glaubhaft darlegen, sich im gesamten Erhebungszeitraum (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2) nicht im Erhebungsgebiet (§ 1 Abs. 3) aufgehalten zu haben.
(3) Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen erfolgt auf Antrag des Beitragspflichtigen. Wer eine Billigkeitsmaßnahme beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die hierfür erheblich sind.
Aufzeichnungs- und Meldepflichten
(1) Meldepflichtiger ist, wer im Erhebungsgebiet gem. § 1 Abs. 3
Dieser ist verpflichtet, jede nach § 2 Abs. 1 beitragspflichtige Person unverzüglich zur Entrichtung des Gästebeitrages anzumelden.
(2) Bei einem nach Tagen zu bemessenden Beitrag gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist der Gästebeitragspflichtige verpflichtet, am Tag der Ankunft den amtlichen Meldevordruck (Anlage zur Satzung) richtig und vollständig auszufüllen und, soweit nicht ein elektronisches Verfahren genutzt wird, handschriftlich zu unterzeichnen. Bei einem Jahresbeitrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist der Gästebeitragspflichtige der im Erhebungsgebiet eine Nebenwohnung unterhält, verpflichtet, sich und seine Angehörigen unter Nutzung des amtlichen Meldevordruckes (Anlage zur Satzung) innerhalb von 10 Tagen nach Zuzug bei der Stadt mit Namen und Anschrift anzumelden und sich und seine Angehörigen unverzüglich nach Wegzug abzumelden. Das gilt entsprechend bei vergleichbaren Nutzungen, wobei auf den Tag der Inbesitznahme beziehungsweise auf die Besitzaufgabe abzustellen ist.
(3) Meldepflichtige nach Absatz 1 haben die amtlichen Meldevordrucke vorzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die von ihnen aufgenommenen gästebeitragspflichtigen Gäste ihrer Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 nachkommen. Die Meldeformulare werden von der Stadt zur Verfügung gestellt. Das Original des Meldescheines ist vom Tag der Ausstellung an ein Jahr lang aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist innerhalb von drei Monaten zu vernichten. Die Durchschriften der Meldescheine sind der Stadt am Ende eines jeden Monats zuzuleiten.
(4) Die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Stadt Tangermünde hierfür ein einheitliches Verfahren zur Verfügung stellt.
(5) Die Satzung zur Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Tangermünde (Gästebeitragssatzung), in der jeweils gültigen Fassung, ist den Beitragspflichtigen hinreichend zugänglich zu machen (z.B. durch Aushang, Auslegung, Webseite).
(6) Die Unterkunftsgeber haben auf Verlangen der Stadt Tangermünde jederzeit über die Anzahl der Gäste, deren Verweildauer und Zahlungspflicht Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Beherbergungsunterlagen zu gewähren. Die Auskunft erfolgt unter Berücksichtigung der Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. V. mit § 29 und
§ 30 des Bundesmeldegesetzes (BMG) und des § 19 des Meldegesetzes Land
Sachsen-Anhalt (MG LSA).
Einzug und Abführung des Gästebeitrages
(1) Der in §§ 6 Abs. 3 und 9 Abs. 1 benannte Personenkreis hat den Gästebeitrag zuzüglich einer etwaigen Umsatzsteuer von den beitragspflichtigen Personen einzuziehen und bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats an die Stadt abzuführen. Fällt der 10. des Monats auf einen Sonn- oder Feiertag erfolgt die Abführung spätestens am nächstfolgenden Werktag.
(2) Ist der Gästebeitrag in dem Entgelt enthalten, welches die Beitragspflichtigen an den Reiseunternehmer zu entrichten hatten, sind die Beträge vom Reiseunternehmer einzuziehen und nach Ankunft im Erhebungsgebiet unverzüglich an einer in § 6 Abs. 3 benannten Stelle zu entrichten. Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten nach § 9 bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Abrechnungen sind unter Verwendung der von der Stadt bereitgestellten amtlichen Vordrucke (Anlage zur Satzung) vorzunehmen, soweit nicht ein elektronisches Verfahren zur Verfügung steht.
(4) Die Aufbewahrung und Abrechnung der Gästebeiträge hat durch die nach Abs. 1 Verpflichteten getrennt vom Betriebsvermögen zu erfolgen. Das gilt auch für die Kassen- und Kontoführung.
(5) Die Verpflichteten nach Abs. 1 haften gegenüber der Stadt für die Einziehung und Abführung der Gästebeiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
Gästekarte
(1) Jeder Beitragspflichtige erhält mit der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 eine Gästekarte. Diese berechtigt zur Inanspruchnahme der dem Tourismus dienenden Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) und für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), soweit nicht ein besonderes Eintrittsgeld nach § 1 Abs. 2 erhoben wird.
(2) Die Gästekarte wird vom Meldepflichtigen nach §§ 6 Abs. 3 und 9 Abs. 1 im Auftrag der Stadt ausgestellt, soweit nicht der Gästebeitrag gem. § 6 Abs. 3 an anderer Stelle entrichtet und die Gästekarte dort ausgegeben wurde. Die Stadt stellt den Meldepflichtigen Gästekartenbücher zur Verfügung.
(3) Auf der Gästekarte sind der Vor- und Nachname des Beitragspflichtigen sowie die Aufenthaltsdauer zu vermerken. Sie ist nicht übertragbar.
(4) Die Gästekarte ist im Erhebungsgebiet mitzuführen und auf Verlangen Bediensteten der Stadt oder von der Stadt dazu beauftragten Personen vorzuzeigen. Kann die Gästekarte nicht vorgezeigt werden, hat sich der Beitragspflichtige zu den meldepflichtigen Daten nach § 9 Abs. 2 zu erklären.
(5) Der Verlust einer ausgestellten Gästekarte ist unverzüglich bei der Stadt Tangermünde anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von 3,00 Euro erhoben.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA. Sie kann nach § 16 Abs. 3 KAG LSA mit einer Geldbuße geahndet werden.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 4 seine Gästekarte im Erhebungsgebiet nicht mit sich führt und auf Verlangen nicht vorzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 6 KVG LSA. Sie kann gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 KVG LSA mit einer Geldbuße geahndet werden.
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Anlagen
Anlage 1
Meldeschein nach § 9 Abs. 2 Satz 1
Meldeschein nach § 9 Abs. 2 Satz 3
Formular zur Abrechnung des Gästebeitrages nach § 10 Abs. 3
Anlage 1
Als touristische Einrichtungen von der Stadt Tangermünde anerkannt sind:
Altes Rathaus
Stadtgeschichtliches Museum
Burgmuseum
Kapitelturm
Neustädter Tor
Salzkirche