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Tangermünde
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen in der Stadt Tangermünde am 9. Juni 2024

Gemäß § 38 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) in der Fassung vom 24. Februar 1994 (GVBI. LSA 1994, S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2023 (GVBI. LSA S. 5019 mache ich Folgendes bekannt:

Am 9. Juni 2024 finden in der Stadt Tangermünde die Wahlen zum Kreistag, Gemeinderat und Ortschaftsrat statt.

Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Die Stadt Tangermünde ist in 14 Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 19. Mai 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person wählen kann.

Die Stadt Tangermünde ist in 12 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbezirken 13 und 14 werden Briefwahlvorstände eingerichtet.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 16:00 Uhr im Stadthaus, in 39590 Tangermünde, Lange Str. 61 im Raum 22 und in der Bibliothek, in 39590 Tangermünde, Notpforte 2 zusammen.

1.

Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (Reisepass oder Führerschein). Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

2.

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln, die im Wahllokal bereitgehalten werden. Jeder Wahlberechtigte bekommt für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine oder hinter einer Sichtblende des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. Es ist verboten, in der Wahlkabine zu fotografieren oder zu filmen.

3.

Der Wahlberechtigte gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er bei der Wahl zu den Vertretungen an dem Stimmzettel durch Ankreuzen von Kreisen oder in sonstiger Weise die Bewerber zweifelsfrei kennzeichnet, denen er die Stimme jeweils geben will.

4.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen seiner Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

5.

Jeder Wahlberechtigte kann

a) einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben,

b) seine Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlages geben, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlages gebunden zu sein,

c) seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben, jedoch nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel. Der Stimmzettel ist sonst ungültig.

6.

Jeder Wahlberechtigte, der einen Wahlschein besitzt, kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlbereiches oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlschein mit den erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Stadt Tangermünde beantragen. Briefwähler üben ihr Wahlrecht wie folgt aus:

a) Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seine Stimmzettel.

b) Er legt die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

c) Er unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

d) Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.

e) Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

7.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 Abs. 2 KWG LSA).

8.

Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches).

Tangermünde, den 31.05.2024

Steffen Schilm
Bürgermeister