Der Stadtrat
Inhaltsverzeichnis
|
| Präambel |
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Geltungsbereich |
| § 3 | Benutzung |
| § 4 | Parkzeit |
| § 5 | Höchstparkdauer |
| § 6 | Parkgebühr |
| § 7 | Parkplatzbewirtschaftung aus Anlass von Großveranstaltungen |
| § 8 | Umsatzsteuer |
| § 9 | Sprachliche Gleichstellung |
| § 10 | Inkrafttreten/Außerkrafttreten |
Aufgrund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der derzeit gültigen Fassung, § 1 der Verordnung über Parkgebühren (ParkGVO) in der derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 6 und 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Tangermünde in seiner Sitzung am 29.04.2026 folgende Parkgebührenordnung beschlossen:
Die Parkgebührenordnung gilt, soweit das Parken mittels Parkscheinautomaten zur Überwachung der Parkzeit während der Geltungsdauer der Gebührenpflicht auf öffentlichen Parkplätzen und in den gekennzeichneten Parkflächen zulässig ist.
Die Parkgebührenordnung gilt für die nachstehend aufgeführten öffentlichen Parkplätze und gekennzeichneten Parkflächen:
| 1. | Kirchstraße |
| 2. | Lange Straße |
| 3. | Notpforte |
| 4. | Am Tanger |
| 5. | Schloßfreiheit (Fährdamm) |
| 6. | Hünerdorfer Straße/Eulenturm |
| (1) | Geparkt werden darf auf gebührenpflichtigen Parkplätzen mittels Parkscheinautomat nur mit einem gültigen Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit. |
| Ist der Parkscheinautomat nicht funktionstüchtig, so ist die Parkscheibe zu verwenden. | |
| (2) | Parkgebühren können auch über weitere zugelassene elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen wie Mobiltelefone entrichtet werden. Die Zahlung kann auch durch die |
| Benutzung einer Betreiberapplikation („App“) erfolgen, sofern ein entsprechendes System zur Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung der Parkzeit für den jeweiligen Stellplatz zusätzlich eingerichtet und funktionsfähig ist. |
| (1) Die gebührenpflichtige Parkzeit wird wie folgt festgelegt: | |
| Montag bis Freitag | 09:00 Uhr - 18:00 Uhr |
| Samstag | 09:00 Uhr - 12:00 Uhr |
| (2) In der Zeit vom 20.06.2026 bis zum 12.07.2026 gilt abweichend folgende Regelung: | |
| Die gebührenpflichtige Parkzeit auf dem Parkplatz „Am Tanger“ wird wie folgt festgelegt: | |
| Montag bis Sonntag | 09:00 Uhr - 22:00 Uhr |
| 1. | Kirchstraße | 2 Stunden |
| 2. | Lange Straße | 2 Stunden |
| 3. | Notpforte | 4 Stunden |
| 4. | Am Tanger | 9 Stunden |
| 5. | Schloßfreiheit (Fährdamm) | 9 Stunden |
| 6. | Hünerdorfer Straße/Eulenturm | 2 Stunden |
| 1. | Kirchstraße, Lange Straße | für die erste halbe Stunde | 0,00 € |
| und Hünerdorfer Straße/Eulenturm | für jede weitere halbe Stunde | 0,50 € | |
| 2. | Schloßfreiheit (Fährdamm) | für die erste Stunde | 0,00 € |
| für vier Stunden | 1,00 € | ||
| für neun Stunden | 2,00 € | ||
| 3. | Notpforte | für die erste Stunde | 0,00 € |
| für vier Stunden | 1,20 € | ||
| 4. | Am Tanger | für die erste Stunde | 0,00 € |
| für vier Stunden | 1,20 € | ||
| für neun Stunden | 2,50 € | ||
| In der Zeit vom 20.06.2026 bis zum 12.07.2026 gilt abweichend folgende Regelung: | |||
| für die erste Stunde | 0,00 € | ||
| für drei Stunden | 1,20 € | ||
| für neun Stunden | 6,00 € | ||
| (1) | Aus Anlass von Großveranstaltungen hergerichtete und verkehrsrechtlich angeordnete Parkplätze können nach Maßgabe der folgenden Absätze bewirtschaftet werden. |
| (2) | Die gebührenpflichtige Parkzeit je Veranstaltungstag wird festgelegt von 10:00 Uhr bis 23:00 Uhr. |
| (3) | Die Parkgebühr wird je Veranstaltungstag erhoben und beträgt unabhängig von der Parkdauer an diesem Tag 6,00 €. |
Die in §§ 6 Nrn. 3 - 4, 7 (3) benannten Parkgebühren sind Bruttobeträge und enthalten die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen in dieser Parkgebührenordnung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
| (1) | Diese Parkgebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das gebührenpflichtige Parken in der Stadt Tangermünde (Parkgebührenordnung) vom 28.06.2021, zuletzt geändert durch die 1. Änderung der Gebührenordnung für das gebührenpflichtige Parken in der Stadt Tangermünde vom 01.02.2024, außer Kraft. |