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Tangermünde
Ausgabe 6/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Stadt Tangermünde

Der Stadtrat

 

Inhaltsverzeichnis 

 

Präambel

§ 1

Allgemeines

§ 2

Geltungsbereich

§ 3

Benutzung

§ 4

Parkzeit

§ 5

Höchstparkdauer

§ 6

Parkgebühr

§ 7

Parkplatzbewirtschaftung aus Anlass von Großveranstaltungen

§ 8

Umsatzsteuer

§ 9

Sprachliche Gleichstellung

§ 10

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Aufgrund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der derzeit gültigen Fassung, § 1 der Verordnung über Parkgebühren (ParkGVO) in der derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 6 und 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Tangermünde in seiner Sitzung am 29.04.2026 folgende Parkgebührenordnung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Die Parkgebührenordnung gilt, soweit das Parken mittels Parkscheinautomaten zur Überwachung der Parkzeit während der Geltungsdauer der Gebührenpflicht auf öffentlichen Parkplätzen und in den gekennzeichneten Parkflächen zulässig ist.

§ 2 – Geltungsbereich

Die Parkgebührenordnung gilt für die nachstehend aufgeführten öffentlichen Parkplätze und gekennzeichneten Parkflächen:

1.

Kirchstraße

2.

Lange Straße

3.

Notpforte

4.

Am Tanger

5.

Schloßfreiheit (Fährdamm)

6.

Hünerdorfer Straße/Eulenturm

§ 3 – Benutzung

(1)

Geparkt werden darf auf gebührenpflichtigen Parkplätzen mittels Parkscheinautomat nur mit einem gültigen Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit.

Ist der Parkscheinautomat nicht funktionstüchtig, so ist die Parkscheibe zu verwenden.

(2)

Parkgebühren können auch über weitere zugelassene elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen wie Mobiltelefone entrichtet werden. Die Zahlung kann auch durch die

Benutzung einer Betreiberapplikation („App“) erfolgen, sofern ein entsprechendes System zur Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung der Parkzeit für den jeweiligen Stellplatz zusätzlich eingerichtet und funktionsfähig ist.

§ 4 – Parkzeit

(1) Die gebührenpflichtige Parkzeit wird wie folgt festgelegt:

Montag bis Freitag

09:00 Uhr - 18:00 Uhr 

Samstag

09:00 Uhr - 12:00 Uhr

(2) In der Zeit vom 20.06.2026 bis zum 12.07.2026 gilt abweichend folgende Regelung:

Die gebührenpflichtige Parkzeit auf dem Parkplatz „Am Tanger“ wird wie folgt festgelegt:

Montag bis Sonntag

09:00 Uhr - 22:00 Uhr

§ 5 – Höchstparkdauer

An den Parkplätzen gelten folgende Höchstparkdauerzeiten:

1.

Kirchstraße

2 Stunden

2.

Lange Straße

2 Stunden

3.

Notpforte

4 Stunden

4.

Am Tanger

9 Stunden

5.

Schloßfreiheit (Fährdamm)

9 Stunden

6.

Hünerdorfer Straße/Eulenturm

2 Stunden

§ 6 – Parkgebühr

Die Parkgebühren betragen

1.

Kirchstraße,

Lange Straße

für die erste halbe Stunde

0,00 €

und Hünerdorfer Straße/Eulenturm

für jede weitere halbe Stunde

0,50 €

2.

Schloßfreiheit

(Fährdamm)

für die erste Stunde

0,00 €

für vier Stunden

1,00 €

für neun Stunden

2,00 €

3.

Notpforte

für die erste Stunde

0,00 €

für vier Stunden

1,20 €

4.

Am Tanger

für die erste Stunde

0,00 €

für vier Stunden

1,20 €

für neun Stunden

2,50 €

In der Zeit vom 20.06.2026 bis zum 12.07.2026 gilt abweichend folgende Regelung:

für die erste Stunde

0,00 €

für drei Stunden

1,20 €

für neun Stunden

6,00 €

§ 7 – Parkplatzbewirtschaftung aus Anlass von Großveranstaltungen

(1)

Aus Anlass von Großveranstaltungen hergerichtete und verkehrsrechtlich angeordnete Parkplätze können nach Maßgabe der folgenden Absätze bewirtschaftet werden.

(2)

Die gebührenpflichtige Parkzeit je Veranstaltungstag wird festgelegt von 10:00 Uhr bis 23:00 Uhr.

(3)

Die Parkgebühr wird je Veranstaltungstag erhoben und beträgt unabhängig von der Parkdauer an diesem Tag 6,00 €.

§ 8 – Umsatzsteuer

Die in §§ 6 Nrn. 3 - 4, 7 (3) benannten Parkgebühren sind Bruttobeträge und enthalten die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 9 – Sprachliche Gleichstellung

Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen in dieser Parkgebührenordnung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 10 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1)

Diese Parkgebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das gebührenpflichtige Parken in der Stadt Tangermünde (Parkgebührenordnung) vom 28.06.2021, zuletzt geändert durch die 1. Änderung der Gebührenordnung für das gebührenpflichtige Parken in der Stadt Tangermünde vom 01.02.2024, außer Kraft.

Tangermünde, den 30.04.2026

 

 

Schilm
Bürgermeister