Für die Wahl zum Neunten Landtag am 06. September 2026 bestimmen die Gemeinden gemäß § 26 Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 5 Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt, für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand.
Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und den Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die Vorschläge der Parteien vorrangig berücksichtigt werden. Schlagen die Parteien keine oder nicht genügend Wahlberechtigte als Beisitzer vor, so beruft die Gemeinde die erforderlichen Beisitzer nach ihrem Ermessen. Für das Vorschlagsrecht der Parteien gilt § 3 Abs. 2 LWO LSA.
Auf § 8 Abs. 1 bis 3 LWO sowie auf § 48 Abs. 2 und § 49 LWG LSA wird hingewiesen.
Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und müssen Wahlberechtigte der Einheitsgemeinde Tangermünde sein.
Die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes oder das Ausscheiden aus diesem ist nach § 49 LWG LSA nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Ich fordere daher die im Wahlgebiet der Einheitsgemeinde Tangermünde vertretenen Parteien auf, mir bis zum
30. Juni 2026
Wahlberechtigte als Beisitzer für die Wahlvorstände unter nachfolgend aufgeführter Adresse vorzuschlagen:
Stadt Tangermünde, Gemeindewahlleiter, Lange Str. 61, 39590 Tangermünde.