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Tangermünde
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

STADT TANGERMÜNDE
Der Bürgermeister

Allgemeinverfügung zur Durchführung des 36. Burgfestes in Tangermünde

Auf Grund des § 4 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) in der derzeit gültigen Fassung, sowie der §§ 60 b, 68 und 69 der Gewerbeordnung (GewO) in der derzeit gültigen Fassung und des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 35 und 41 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der derzeit gültigen Fassung, wird die Durchführung des 36. Burgfestes wie folgt geregelt:

Präambel

Die Stadt Tangermünde richtet gemeinsam mit dem Schaustellerbetrieb Lothar Welte, Inhaberin K. Welte, das 36. Burgfest vom 12.09.2025 bis 14.09.2025 in Tangermünde als öffentliche Veranstaltung aus. Dabei handelt es sich um das größte kulturelle Highlight in der Altmark.

1. Festsetzung

Die Veranstaltung wird als Volksfest und Jahrmarkt gemäß den §§ 60 b, 68 und 69 der Gewerbeordnung (GewO) festgesetzt.

2. Festgebiet

Im Festzeitraum ist in den unter Punkt 2.1 und 2.2 aufgeführten Straßen, Wege, Plätze, Grünflächen sowie Parkanlagen mit erheblichen Einschränkungen für den Gemeingebrauch (fließender und ruhender Verkehr, Gehwege, Anliegergebrauch u.s.w.) zu rechnen.

2.1 Veranstaltungsfläche

Zur Veranstaltungsfläche werden nachfolgend aufgeführte Straßen, Wege, Plätze, Grünflächen sowie Parkanlagen erklärt:

- Lange Straße (vom Neustädter Tor bis zum Eulenturm)

- Hafenpromenade (unterhalb der Burganlage und Bleichenberg)

- Hafen

- Burgberg
2.2 Eingeschränktes Festgebiet

Zum Festgebiet gehören weiterhin folgende eingeschränkte nutzbare Straßen, Straßenabschnitte, Wege, Plätze, Grünflächen sowie Parkanlagen:

- Notpforte

- Mauerstraße

- Scheunenstraße

- Nikolaistraße

- Neue Straße

- Töpferstraße

- Langer Hals

- Schäferstraße

- Reitbahnstraße

- Kirchstraße

- Schulstraße

- Lange Fischerstraße

- Kleine Fischerstraße

- Reuterstraße

- Lehrerstraße

- Pfarrhof

- Marktstraße

- Grete-Minde-Straße

- Lämmergasse

- Schloßfreiheit

- Hünerdorfer Str.

- Zollensteig

- Bleichenberg

- Fritz-Schulenburg-Str.

- Parkplatz Lüderitzer Straße

- Parkplatz Arneburger Straße

- Tangerparkplatz

- Tangerwiesen

3. Festumzug

Der Festumzug ist eines der vielen Besonderheiten eines jeden Burgfestes. Der Festumzug findet am Samstag, den 13.09.2025 in der Zeit von 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

3.1 Umzugsstrecke

Der Festumzug startet am Neustädter Tor und absolviert die Umzugsstrecke in der Reihenfolge der nachstehend genannten Straßen:

- Lange Straße

- Schloßfreiheit

- Burgberg
4. Die Veranstaltungszeit und Sperrzeiten

Die Veranstaltungszeit ist von Freitag, den 12.09.2025 von 16:00 Uhr bis zum Sonntag, den 14.09.2025 bis 20:00 Uhr.

Die Sperrzeit im Festgebiet Bleichenberg und Hafenpromenade wird an den Veranstaltungstagen wie folgt verkürzt:

Freitag, den 12.09.2025 von 16:00 Uhr bis zum Folgetag am Samstag, den 13.09.2025 bis 02:00 Uhr;

Samstag, den 13.09.2025 von 11:00 Uhr bis zum Folgetag am Sonntag, den 14.09.2025 bis 02:00 Uhr.

5. Auf- und Abbau im Festgebiet

Für den Auf- und Abbau im Festgebiet gelten folgende Regeln:

Mit dem Aufbau der Stände im Festgebiet der Langen Straße und Burgberg darf erst nach Zuweisung des Standplatzes durch einen verantwortlichen Mitarbeiter der Stadtverwaltung Tangermünde begonnen werden.

Im Festgebiet der Hafenpromenade und Bleichenberg darf der Aufbau erst nach Zuweisung des Standplatzes durch den zuständigen Marktleiter der Fa. CL Service-Agentur Rostock erfolgen.

Ein vorzeitiger Abbau oder Schließung der Stände während der Veranstaltungszeiten sind nicht erlaubt.

5.1 Vorbereitungen im Festgebiet

Die Vorbereitungen im Festgebiet Hafenpromenade und Bleichenberg beginnen ab Montag, den 08.09.2025, 08:00 Uhr.

Die Vorbereitungen im Festgebiet der Langen Straße, Marktplatz und Burgberg beginnen ab Mittwoch, den 10.09.2025, 13:00 Uhr.

5.2 Aufbau anbietereigener Stände

Der Aufbau der anbietereigenen Stände erfolgt im Festgebiet Bleichenberg und Hafenpromenade ab Montag, den 08.09.2025, bis Freitag, den 12.09.2025, 09:00 Uhr.

Der Aufbau im Festgebiet Innenstadt/Lange Straße erfolgt am Donnerstag, den 11.09.2025 ab 13:00 Uhr und ist bis Freitag, den 12.09.2025 bis spätestens 15:00 Uhr abzuschließen. Außerdem erfolgt der Aufbau am Samstag, 13.09.2025 in der Zeit von 07:00 Uhr bis 09:30 Uhr.

5.3 Abbau anbietereigener Stände

Der Abbau der anbietereigenen Stände beginnt im Festgebiet Bleichenberg und Hafenpromenade am Sonntag, den 14.09.2025.

Der Abbau im Festgebiet Innenstadt/Lange Straße beginnt am Sonntag, 14.09.2025 ab 18:30 Uhr und ist am Montag, 15.09.2025 bis spätestens 10:00 Uhr abzuschließen.

6. Verkehrsführung und -einschränkungen

Während des unter Punkt 4 festgelegten Festzeitraumes ist mit erheblichen Verkehrseinschränkungen für den Gemeingebrauch (fließender und ruhender Verkehr, Gehwege, Anliegergebrauch u. s. w.) zurechnen. Es wird ein gesondertes Verkehrskonzept erarbeitet, dass die geänderte Verkehrs- und Parkbedingungen berücksichtigt.

Für die Verkehrsführung und Verkehrseinschränkungen gelten folgende Regeln:

6.1 Straßen, Wege und Plätze im Festgebiet

Die unter 2.1 aufgeführte Veranstaltungsfläche Hafenpromenade (unterhalb der Burganlage, Bleichenberg, Rossfurt) ist für den Zeitraum von Montag, den 08.09.2025 bis Montag, den 15.09.2025 und die Veranstaltungsfläche Lange Straße (vom Neustädter Tor bis zum Eulenturm) für den Zeitraum von Donnerstag, den 11.09.2025 ab 13:00 Uhr bis Sonntag, den 14.09.2025, 19:00 Uhr für den fließenden und ruhenden Verkehr gesperrt.

Details für die einzelnen Bereiche regelt dann die gültige verkehrsrechtliche Anordnung.

6.2 ÖPNV

Für den ÖPNV wird es gesonderte Regelungen geben.

6.3 Befahrung der Veranstaltungsfläche
Zur besseren Übersicht ist das Stadtgebiet auf einer Übersichtskarte (Anlage 1) in zwei Zonen unterteilt, die den jeweiligen Zufahrtsregelungen entsprechen.
Zufahrtsberechtigung - rote Zone:

Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und eines geordneten Veranstaltungsablaufs ist das Befahren der Veranstaltungsfläche mit Fahrzeugen während der festgelegten Veranstaltungszeiten untersagt. Dies gilt auch für Anlieger.

Ausgenommen von diesem Verbot sind ausschließlich Einsatzfahrzeuge der Rettungsdienste, der Feuerwehr sowie der Polizei, die zur Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben die Veranstaltungsfläche befahren müssen.

Diese Maßnahme dient dem Schutz der Besucher, der ungehinderten Durchführung der Veranstaltung sowie der Sicherstellung eines schnellen und effektiven Zugangs für Rettungskräfte im Notfall.

Anliegerzufahrt in die rote Zone ist nur zu folgenden Zeitfenstern und nur mit gültigem Personalausweis möglich:

  • Donnerstag, 11.09.2025, von 20:00 Uhr bis Freitag, 12.09.2025, 16:00 Uhr
  • Freitag, 12.09.2025, von 24:00 Uhr bis Samstag, 13.09.2025, 11:00 Uhr
  • Samstag, 13.09.2025, von 24:00 Uhr bis Sonntag, 14.09.2025, 11:00 Uhr

Bei Havarien dürfen Fahrzeuge einfahren, wenn:

  • die Havarie beim Organisationsbüro angezeigt wurde und
  • das betreffende Fahrzeugkennzeichen im Vorfeld gemeldet wurde.
Zufahrtsberechtigung gelbe Zone:

Für Besucher von Anwohnern, Hotel-/Pensionsgäste, Angestellte aus Handel, Gastronomie usw. der Innenstadt ist das Befahren der Veranstaltungsfläche in begründeter Ausnahme auf schriftlichen Antrag nur möglich, wenn ein Nachweis für einen vorhandenen Parkplatz erbracht wird.

Der Antrag ist bis zum 31.08.2025 schriftlich bei der Stadtverwaltung Tangermünde, Amt für öffentliche Ordnung und Kultur, Lange Str. 61 39590 Tangermünde oder per E-Mail an: ordnungsamt@tangermuende.de einzureichen.

Danach eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Einfahrt in das Festgebiet besteht nicht.

Für Händler, Marktbeschicker und Künstler sind die Ein- und Ausfahrtgenehmigungen gesondert im Zulassungsbescheid zur Teilnahme am Burgfest geregelt.

6.4 Behindertenparkplätze

Für Personen mit spezieller Berechtigung wird es durch die Stadt Tangermünde alternative Parkmöglichkeiten geben.

6.5 Sammelparkplätze

Es werden Sammelparkplätze zur Verfügung stehen, die von den Besuchern genutzt werden können. Die Parkplätze werden in der Lüderitzer Straße, Arneburger Straße sowie auf den Tangerwiesen errichtet.

Bewohner der Parkzone Kirchstr./Lange Str. (K) können mit einem gültigen Bewohnerparkausweis kostenlos den Sammelparkplatz auf den Tangerwiesen nutzen. Der Ausweis ist sichtbar im Fahrzeug auszulegen.

6.6 Sperrmüllabholung, Umzüge, Hochzeiten

Die Stadt Tangermünde weist darauf hin, dass im Zeitraum von Mittwoch, 10.09.2025 bis Sonntag, 14.09.2025 im Festgebiet keine Sperrmüllabholungen, keine privaten Umzüge und Hochzeiten durchgeführt werden können. Das Beantragen von Sonderberechtigungen hierfür ist für den o. g. Zeitraum ausgeschlossen. Ausnahmen erteilt in begründeten Fällen ausschließlich das Ordnungsamt der Stadt Tangermünde.

7. Sondernutzungserlaubnisse

Die bereits erteilten Sondernutzungserlaubnisse für die Lange Straße bleiben nach § 4 Abs. 5 der Satzung der Stadt Tangermünde für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) bestehen.

Für den Zeitraum von Mittwoch, 10.09.2025 bis Sonntag, 14.09.2025 werden innerhalb des gesamten Festgebietes keine Sondernutzungserlaubnisse gemäß § 6 Abs. 1 Sondernutzungssatzung für Bauzäune, Baugerüstaufstellung, Container, Werbeplakate erteilt. Bereits erteilte Sondernutzungserlaubnisse für diese, sind nach

§ 6 Abs. 2 Sondernutzungssatzung zu widerrufen.

Die Erlaubnis zum Aufstellen von Verkaufsständen und Versorgungsständen auf dem „Burgfest“ für das Festgebiet der Langen Straße und des Burgbergs wird auf Antragstellung nach §§ 1, 2 und 4 der Sondernutzungssatzung durch einen Zulassungsbescheid erteilt. Der Zulassungsbescheid wird nur erteilt, wenn die örtlichen Platzverhältnisse es zulassen.

Einen Rechtsanspruch zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.

8. Standgebühr

Gemäß § 8 Sondernutzungssatzung sind für die Sondernutzungsausübung Gebühren und Auslagen zu entrichten.

Die Gebührenberechnung für die Inanspruchnahme eines Stellplatzes erfolgt auf der Grundlage des § 2 i. V. m. Anlage 2 der Gebührensatzung der Stadt Tangermünde für Sondernutzungen von öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung).

9. Änderungen zur Allgemeinverfügung

Änderungen dieser Allgemeinverfügung sind vorbehalten.

10. Vollziehung der Allgemeinverfügung

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit gültigen Fassung wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung drohe ich gemäß den §§ 53, 54 und 58 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der derzeit gültigen Fassung die Anwendung des unmittelbaren Zwanges an.

11. Gleichstellungsklausel

Die in der Verfügung genannten Personenbezeichnungen umfassen in gleichermaßen die männliche und die weibliche Form sowie das diverse Geschlecht.

12. In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten der Allgemeinverfügung

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am Montag, den 15.09.2025 tritt die Allgemeinverfügung außer Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Tangermünde, Der Bürgermeister, Lange Str. 61, 39590 Tangermünde eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch beim Landkreis Stendal, Hospitalstraße 1-2, 39576 Hansestadt Stendal eingelegt werden.

Hinweis:

Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann jedoch das Verwaltungsgericht Magdeburg, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Tangermünde, den 18.06.2025

Schilm

Anlage 1 – Übersichtskarte Zonen

Begründung

Zu 1.:

Die Stadt Tangermünde ist ermächtigt, nach den §§ 60 b, 68 und 69 GewO für Veranstaltungen im öffentlichen Interesse eine Marktfestsetzung zu erlassen. Um das 36. Burgfest ausrichten zu können und allen Mitwirkenden die Möglichkeit einzuräumen, sich an diesem bedeutsamen Fest zu beteiligen, wird dieses rechtzeitig vor dem Veranstaltungstermin als Volksfest und Jahrmarkt festgesetzt.

Zu 2. bis 5.:

Die Marktfestsetzung gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO legt den Gegenstand der Veranstaltung, die Zeit, die Öffnungszeiten und die Örtlichkeiten der Veranstaltung fest. Eine nachträgliche Änderung des Gegenstandes und der Örtlichkeiten der Veranstaltung ist nicht möglich.

Die Sperrzeit beginnt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.12.2014 (GVBl. LSA 2014, 543) für Musik-, Tanz-, Theater- oder Filmveranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 01.00 Uhr. Gemäß § 3 Sperrzeit GAVO kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit befristet oder widerruflich verkürzt werden.

Das 36. Burgfest stellt als größtes kulturelles Highlight in der Altmark ein außergewöhnliches Ereignis dar, zu welchem alle Bewohner der Stadt Tangermünde und darüber hinaus eingeladen sind. Eine Ausnahme für die Verkürzung der Sperrzeit für diese besondere örtliche Veranstaltung ist damit gegeben.

Zu 6.:

Die mit der Durchführung des 36. Burgfestes verbundenen Straßensperrungen und notwendigen Verkehrsleitsysteme werden im Rahmen einer umfassenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), in der aktuell gültigen Fassung, rechtzeitig durch die zuständigen Behörden geregelt. Es wird ein angemessenes und geeignetes Verkehrskonzept erarbeitet, welches den Straßenverkehr nicht über das notwendige Maß hinaus beeinträchtigt. Die Planungen erfolgen somit im Vorfeld der Veranstaltung unter Beachtung geringstmöglicher Eingriffe in den Straßenverkehr und unter Verwendung mildester Mittel.

Zu 7.:

Die Stadt Tangermünde als Ausrichterstadt und Veranstalterin des 36. Burgfestes trifft Regelungen zu Veranstaltungszeiten, Einschränkungen und Gemeingebrauch auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie Einschränkungen für bereits erteilte Sondernutzungserlaubnisse, die im überwiegend öffentlichen Interesse zur Durchführung der Veranstaltung begründet sind. Diese werden auf das absolut Notwendigste beschränkt.

Gem. § 4 Abs. 5 Sondernutzungssatzung haben bei der Durchführung von Veranstaltungen/Festen die erteilten Sondernutzungserlaubnisse bestand.

Sondernutzungen können eingeschränkt, mit Auflagen versehen, untersagt und widerrufen werden, wenn öffentliche Belange dies erfordern (§ 4 (3), § 6 (1) Sondernutzungssatzung).

Zu 8.:

Die Stadt Tangermünde erhebt auf der Grundlage der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Tangermünde eine Standgebühr um die Großveranstaltung teilweise finanzieren zu können.

Gemäß § 8 Sondernutzungssatzung sind für die Sondernutzungsausübung Gebühren und Auslagen zu entrichten.

Die Gebührenberechnung für die Inanspruchnahme eines Stellplatzes für oben genannte Veranstaltung erfolgt auf der Grundlage des § 2 i. V. m. Anlage 2 Sondernutzungsgebührensatzung.

Zu 9.:

Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem

Ermessen mit einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage versehen werden.

Zu 10.:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in der aktuell gültigen Fassung. Sie kann angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist. Das besondere Interesse ist gegeben, da ein störungsfreier Ablauf der Großveranstaltung mit einem überdurchschnittlichen Besucherstrom gewährleistet werden muss. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte die Einlegung eines Widerspruchs zur Folge, dass die Allgemeinverfügung bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht in Kraft tritt und somit der Zweck dieser Regelung nicht zum Tragen kommt.

Das Interesse der Stadt Tangermünde an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung überwiegt hier deutlich dem Interesse eines möglichen Widerspruchführers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit.