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Tangermünde
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz Genehmigung, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Vorprüfung nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Agrargenossenschaft „Roland“ Buch e. G. in 39590 Tangermünde OT Buch auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage in 39590 Tangermünde OT Buch, Landkreis Stendal

Die Agrargenossenschaft „Roland“ Buch e. G. in 39590 Tangermünde OT Buch beantragte mit Schreiben vom 06.06.2024 (Posteingang am 01.07.2024) beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer

Biogasanlage mit einer Durchsatzkapazität von 58,90 t/d,

zur Lagerung von Gülle und Gärresten von 11.048 m³,

einer jährliche Biogasproduktion (Rohgas) von 2,28 Mio. Nm³/a,

zur Lagerung von 23,74 t Biogas,

zur Biomethanaufbereitung mit einer Verarbeitungskapazität von 2,19 Mio. Nm³/a und

anschließender Erzeugung von Strom und Prozesswärme in einer

Verbrennungseinrichtung mit einer Feuerungswärmeleistung von 5,223 MW,

auf dem Grundstück in 39590 Tangermünde OT Buch,

Gemarkung : Buch, Flur : 4,

Flurstück(e)

: 110, 111, 112, 166/26, 167/26, 190/27 und 191/27.

Gemäß § 5 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 7 UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, sodass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.

Aufgrund der Merkmale des Vorhabens und des Standortes sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung:

Relevante Merkmale des Standortes und der Ausgangslage:

- Das Vorhaben befindet sich auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin und liegt aus planungsrechtlicher Sicht gem. § 35 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich westlich des Ortsteils Buch und liegt unmittelbar östlich der bereits bestehenden Anlage zum Halten von Jungrindern.

- Bei der Agrargenossenschaft „Roland" Buch e. G. handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 201 BauGB zur Lagerung und Verkauf pflanzlicher sowie tierischer Rohprodukte für die Nahrungsmittelherstellung sowie dem Verkauf entsprechender Fertigprodukte und landwirtschaftlicher Veredelungsprodukte auf pflanzlicher und tierischer Basis.

- Das Gebiet um den Vorhabenstandort ist durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt.

- Der Standort der Anlage ist von Schutzgebieten umgeben, wobei dieses Grundstück aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgenommen ist.

- Die nächste Wohnbebauung befindet sich ca. 325 m südlich der geplanten Biogasanlage. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen:

- Reduktion von Luftschadstoffen und Gerüchen durch Einbau eines Oxidationskatalysators für max. 20 mg/m³ und eines SCR-Systems

- Schallschutzmaßnahmen an den relevanten Anlagenteilen

- Durchführung von geeigneten Maßnahmen zur Anlagensicherheit - Pflanzungen von Strauch-Baum-Hecken

Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit:

- Es kann eingeschätzt werden, dass von der geplanten Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, ausgehen werden.

- Laut Bericht der öko-control GmbH vom 22.10.2024 „Ausbreitung von Gerüchen und

Stickstoff im Umfeld einer geplanten Biogasanlage in 39590 Tangermünde OT Buch“ wird der Geruchs-Immissionswert von 10 % der Jahresstunden nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) an den maßgeblichen Immissionsorten unterschritten.

- Der Bericht der öko-control GmbH vom 11.03.2024 „Ausbreitung von Schall im Umfeld einer geplanten Biogasanlage in 39590 Tangermünde OT Buch“ stellte fest, dass Richtbzw. Grenzwerte eingehalten werden.

- Die Anlage ist derart ausgerüstet, dass die Emissionsbegrenzungen beim Betrieb der Biogasanlage eingehalten werden. Bei den jeweiligen Blockheizkraftwerk-Abgaskaminen werden die Grenzwerte mit großer Sicherheit unterschritten (Bericht der öko-control GmbH vom 07.03.2024 „Schornsteinhöhenberechnung für die Biogasanlage Tangermünde / Buch in 39590 Tangermünde OT Buch“).

- Die Biogasanlage ist als Betriebsbereich der unteren Klasse (§ 2 Nr. 1 Störfall-Verordnung (12. BImSchV)) einzustufen. Die entsprechenden Anforderungen sowie Pflichten werden durch den Betreiber beachtet und eingehalten.

- Entstehende Abfälle werden durch Firmen fachgerecht entsorgt, anfallender Gärrest wird durch Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen wiederverwendet.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:

- Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Tier, Pflanzen und biologische Vielfalt sind nicht zu erwarten.

- Im Rahmen einer durchgeführten Immissionsprognose wurde festgestellt, dass für die FFH- Gebiete die Grenzwerte für Stickstoff eingehalten werden.

- Durch die Überschreitung des Stickstoffeintrags außerhalb des FFH-Gebietes werden mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Pflanzmaßnahmen auf das natürliche Umfeld der Anlage durchgeführt.

- Durch eine FFH-Vorprüfung wurde festgestellt, dass keine direkte Inanspruchnahme von Flächen innerhalb des FFH-Gebietes durch das Vorhaben erfolgt und der Biotopverbund grundsätzlich nicht verändert wird.

- Zudem wurde festgestellt, dass das Vorhaben unter Beachtung des § 34

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) grundsätzlich als zulässig einzustufen ist.

Schutzgüter Boden und Fläche sowie Wasser:

- Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Fläche sowie Wasser sind nicht zu erwarten.

- Der Boden am Standort ist durch langjährige Nutzung als landwirtschaftliche Fläche bereits vorbelastet.

- Eingriffe erfolgen durch Entnahme vorhandener Böden und der anschließenden Versiegelung. Um diesen Eingriff zu kompensieren sind naturschutzfachliche Maßnahmen in Form von Neupflanzungen geplant.

- Zum Schutz des Grundwassers sowie der Oberflächengewässer vor Kontaminationen im Havariefall ist eine Umwallung geplant.

- Im Betrieb der Biogasanlage fällt kein Abwasser an.

- Entstehende Flüssigkeiten werden in Gärbehälter geleitet, Niederschlagswasser wird abgeleitet und kann im Boden versickern.

- Der Austausch und die Lagerung von technischen Flüssigkeiten erfolgen fachgerecht und nach den gesetzlichen Vorschriften.

- Die geplanten Anlagenkomponenten werden zur Vermeidung einer Wassergefährdung durch Gülle und Gärreste den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend errichtet.

Schutzgüter Luft und Klima:

- Die anlagenbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima sind als nicht erheblich nachteilig einzustufen.

- Mit dem Vorhaben sind keine größeren Emissionen an klimaschädigenden Gasen verbunden.

- Gemäß den Ausführungen zu den Schutzgütern Mensch sowie Tiere und Pflanzen werden die zu beachtende Richtwerte eingehalten bzw. kompensiert.

- Zur Reduktion von Luftschadstoffen und Gerüchen ist ein Oxidationskatalysator und ein SCR-System vorgesehen.

Schutzgut Landschaft:

- Die anlagenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft als nicht erheblich nachteilig einzustufen.

- Das Landschaftsbild ist geprägt von landwirtschaftlichen Gebäuden, Anlagen zum Halten von Jungrindern sowie Ackerflächen und ist durch die Nutzung als Betriebsgelände bereits vorbelastet. Somit fügt sich die geplante Anlage in das Gesamtbild einer landwirtschaftlichen Anlage ein.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter:

- Aufgrund der Zusammensetzung der Emissionen der Biogasanlage (keine säurehaltigen Gase) kann die anlagenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter als nicht erheblich nachteilig eingestuft werden.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern:

- Die durch das Vorhaben beeinflussten Wirkungspfade innerhalb der einzelnen betrachteten Schutzgüter ergaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut. Für das Schutzgut Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind somit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten.

Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.