Anwesend:
K. Wiesecke, R. Damerow, M. Albrecht, H. Röhl, OF Voigtländer
| Zu der heutigen Sitzung des Gemeindekirchenrates sind unter Bekanntgabe derTagesordnung auf schriftliche/mündliche Einladung die Nebenstehenden erschienen. Zur Sitzung wurde ordnungsgemäß eingeladen. Die ordentliche Mitgliederzahl beträgt 4, anwesend sind 6 Mitglieder bzw. Stellvertreter. Die Sitzung ist beschlussfähig. Außerdem nahmen an der Sitzung teil: Beschluss: Zur Regelung der Friedhofsverhältnisse auf den Friedhöfen Hämerten, Langensalzwedel und Miltern, nach Inkrafttreten des Friedhofsgesetzes der EKM, werden folgende Beschlüsse gefasst: Öffnungszeiten der Friedhöfe Die Friedhöfe sind in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Zeit für die Durchführung von Bestattungen Die Durchführung von Bestattungen ist an Werktagen in der Zeit von 9:00 bis 18:00 möglich. Sie ist mindestens 3 Werktage vorher mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Gebührensatzungen Für die Friedhöfe werden die diesem Beschluss als Anlage beigefügten Friedhofsgebührensatzungen erlassen. Friedhofsgepflegte Urnenreihengrabstätten Auf den Friedhöfen in Hämerten, Langensalzwedel und Miltern sind Bestattungen in friedhofsgepflegten Urnenreihengrabstätten möglich. Die Herrichtung und Unterhaltung obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Es dürfen keine Blumen, Bäume und Sträucher gepflanzt werden. Auf den jeweiligen Grabsteinplatten ist im Sommer nur eine Steckvase zulässig. Zum Totensonntag darf ein Gesteck abgelegt werden. Dieses muss spätestens am 28.02. des Folgejahres beräumt werden. Weiterer Schmuck ist nicht zulässig. Alles Unzulässige wird durch die Friedhofsmitarbeiter entsorgt. Für die friedhofsgepflegten Urnenreihengrabstätten finden ausschließlich liegende flache Grabsteinplatten mit den Vor- und Nachnamen und Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen Verwendung. Die Grabsteinplatten haben eine Größe von 40 cm x 40 cm und müssen übermähbar sein. Die Kosten für die Anschaffung der Grabsteinplatte, deren Beschriftung und Verlegung sind direkt durch die Nutzungsberechtigten zu tragen. Die Grabsteinplatte muss spätestens 6 Monate nach der Beisetzung verlegt sein. |