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Mitteilungsblatt Gleichen
Ausgabe 10/2024
Mitteilungen aus der Verwaltung
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Mitteilungen aus der Verwaltung

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass in der Zeit vom 01. Dezember bis zum 15. Juli Hunde in den Schongebieten nur an der Leine geführt werden dürfen.

Schongebiete sind laut Verordnung über den Leinenzwang für Hunde in der Gemeinde Gleichen:

  1. alle Naturschutzgebiete im Sinne von § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes. Diese sind durch grün umrandete Dreiecksschilder mit Adler und dem Schriftzug „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet;

  2. alle Waldflächen im Sinne von § 2 des Landeswaldgesetzes;

  3. alle Gehölzgruppen in der Feldmark.

Wildlebende Tiere reagieren in dieser Zeit äußerst empfindlich auf Störungen. Sie brauchen während der Brutzeit generell Ruhe. Jeder direkte Kontakt sollte strikt unterbleiben; auch z.B. der interessierte Blick in Vogelnester. Alljährlich gehen zahlreiche Vogelbruten verloren, weil aufgeschreckte Elternvögel ihre Brut nicht vor dem Auskühlen schützen konnten.

Ausgenommen von diesem Gebot des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung sind nur Hunde, die zur befugten Jagdausübung, sowie als Rettungs- und Polizeihunde eingesetzt werden.

Für die übrigen Gebiete gilt der gesetzliche Leinenzwang in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli.

Hundebesitzer, die sich nicht an das gesetzliche Gebot halten, können mit Geldbußen bis zu 5.000,00 Euro belegt werden.